PKW nicht im BV

Hallo,

wenn man keinen PKW im BV hat, dann bucht man die Tankquittungen als Kosteneinlage. Kann man dann auch Dinge wie (Kühler-)Frostschutz und/oder Autowäsche auch als Kosteneinlage buchen?

Gruß

PKW im PV
Moin,
wenn PKW nicht im BV, dann können die Aufwendungen für diesen PKW auch nicht dafür als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Es sei denn man führt ein Fahrtenbuch und ermittelt auf diese Weise die betrieblichen Ausgaben.
Oder aber man setzt für die betrieblich gefahrenen Kilometer pauschal 30 Cent an.
Schöne Grüße
e

Danke für die schnelle Antwort.

Unabhängig davon kann man aber Spritkosten (inkl. Vorsteuerabzug) ansetzen. Ohne PKW im BV. Warum dann nicht auch die Autowäsche für das selbige Fahrzeug? Sollte ich vielleicht damit zum BFH? Vielleicht werde ich ja berühmt? :smile:

gruß

Unabhängig davon kann man aber Spritkosten (inkl.
Vorsteuerabzug) ansetzen.

=> nein, kann man nicht, weil der PKW nicht im BV ist

Hallo,

ich sehe das aber so:

wenn klar und eindeutig nachgewiesen werden kann, dass diese Tankfüllung zu 100% zu einer geschäftlichen Fahrt zuordenbar ist, so wird zwar der PKW nicht BV, wohl aber die Tankfüllung, da diese zu 100% einem geschäftlichen Zweck diente.

Ergo kann auch die Vorsteuer aus dieser Tankfüllung gezogen werden.
Problematisch dürfte aber immer die Frage der Abgrenzung sein.
Bei Dienstfahrten von München nach Hamburg ist die Zuordnung einfach, da hier ganz gewiss diese Tankfüllung auch verfahren wurde.

Beim Frostschutz und bei der Autowäsche scheitert die Sache an der Unmöglichkeit der Zurodnung.

Gruß
Lawrence

Moin,
stimmt, wenn ich so darüber nachdenke, macht das Sinn.
Sonnige Grüße
e

Ihr verwurschtelt hier USt und ESt.
Was BV ist, und was nicht, ist ALLEIN für die ESt entscheidend.
Der PKW kann sehr wohl NICHT BV sein, jedoch umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen. Das gäbe den netten Effekt, dass Vorsteuern abgezogen werden können, die Kosten jedoch mit 0,30 € angesetzt werden.

Also sollte das erst mal geklärt werden.

Dann hat @Lawrence insoweit recht, dass Vorsteuern aus der Tankfüllung gezogen werden können, wenn die Tankfüllung rein das Unternehmen betraf.

Der PKW kann sehr wohl NICHT BV sein…

es kann jedoch auch sein, dass dies als gewillkürtes BV behandelt wird