Ja. Siehe meine vorhergehende Antwort zum Beispiel Hessen
§1(6) Garagenverordnung
Schön! Dann stellt sich jetzt eigentlich nur noch die Frage, wer zuerst da war: Der Parkplatz oder die Garagenverordnung.
smalbop
Ja. Siehe meine vorhergehende Antwort zum Beispiel Hessen
§1(6) Garagenverordnung
Schön! Dann stellt sich jetzt eigentlich nur noch die Frage, wer zuerst da war: Der Parkplatz oder die Garagenverordnung.
smalbop
Bedarf es denn zwangsläufig einer behördlichen
Nutzungsuntersagung oder genügt schon der nachweisbare
Gesetzesverstoß um die Nichterfüllbarkeit des Vertrages zu
belegen?Ersteres.
Ist das nicht etwas inkonsequent? Wenn etwas verboten ist - hier die Nutzung einer Fläche als Stellplatz oder einer Hundehütte als Wohnung - dann ist doch jeglicher Vertrag, der die Übertretung des Verbots zum Inhalt hat, nichtig.
smalbop
Ist das nicht etwas inkonsequent?
Nun, das müsste man den Gesetzgeber fragen.
Wenn etwas verboten ist -
hier die Nutzung einer Fläche als Stellplatz oder einer
Hundehütte als Wohnung - dann ist doch jeglicher Vertrag, der
die Übertretung des Verbots zum Inhalt hat, nichtig.
Nein. Das BGB hat eine Reihe expliziter und abschließender Regelungen, welche ausnahmsweise zu der Nichtigkeit eines Vertrages führen. Hierfür gibt es keine.
Wenn etwas verboten ist -
hier die Nutzung einer Fläche als Stellplatz oder einer
Hundehütte als Wohnung - dann ist doch jeglicher Vertrag, der
die Übertretung des Verbots zum Inhalt hat, nichtig.Nein. Das BGB hat eine Reihe expliziter und abschließender
Regelungen, welche ausnahmsweise zu der Nichtigkeit eines
Vertrages führen. Hierfür gibt es keine.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html
Das ist aber recht allgemein gehalten. Und das Schlupfloch ist eng.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html
Das ist aber recht allgemein gehalten.
Eben, und deshalb sind Verbotsgesetze iSd. restriktiv zu handhabenden Norm auch ganz bestimmte Gesetze. Zunächst einmal muss das „Verbot“ sich gegen den Vertragsschluss richten und nicht ein anderes Ziel verfolgen. Bereits davon sind wir hier weit entfernt.
Zudem wäre bei weiter Anwendung dann theoretisch auch jeder Mietvertrag nichtig, indem der Vermieter eine ihm nicht gehörende Sache vermietet (also zB. das Auto des Nachbarn). Denn es ist - ohne ausnahmsweise Berechtigung - verboten, über das Eigentum anderer zu verfügen. Das ist so aber nicht (und war es wie gesagt bereits vor der Schuldrechtsreform schon ausdrücklich nicht), auch solche Verträge sind wirksam.
Was also tatsächlich Verbotsgesetze iSd. § 134 BGB sind, welche besonderen Anforderungen an ein solches Verbotsgesetz hier gestellt werden und warum das hiesige nicht darunter fällt, kann man in der ausführlichen Kommentarlitertur nachlesen.