Pkw-stellplatz

Hallo liebe wwwler,

nehmen wir einmal an, der liebenswerte Mieter Peter wohnt in einem MFH mit 5 Mietparteien, wobei jede Wohnung einem anderen Vermieter gehört. Eine Wohnung hat permanenten Mieterwechsel.
Nehmen wir an, Mieter Peter hat lt. Mietvertrag im Hof den 1. PKW-Stellplatz links , der an der linken Seie von einer ca. 2 mtr. hohen Mauer begrenzt ist und der 2. Stellplatz zur Wohnung gehört, welche ständigen Mieterwechsel hat; diese Wohnung hätte während der ersten 4 Mietjahre Mieter gehabt, die keinen PKW besassen und folgedessen den Stellplatz nicht benutzten.
Es gäbe dann noch den 3. Stellplatz sowie einen 4. Stellplatz, der von Mülleimern eingeschränkt ist und rechts von einer 2 mtr. hohen Mauer eingegenzt ist.

Der Mieter Peter kann seinen PKW nur einparken, wenn er mindestens 50 cm des 2. PKW-Stellplatzes benutzt oder müsste sich ein Cabriolet zulegen und dann über das geöffnete Dach aussteigen.

Der 2. Stellplatz würde nunmehr von neuen Mietern belegt und Peter könnte seinen Stellplatz nicht mehr nutzen.
Der Vermieter verspräche Abhilfe, im nächsten Monat erneute Versprechen und Mieter Peter „kassiert“ nun Verwarnungsgelder, weil er seinen PKW auf der Straße abstellen müsste.

Nähmen wir an, Mieter Peter müsste feststellen, dass die markierten Parkplätze generell zu klein sind und aufgrund der Gesamtbreite der Hoffläche statt der 4 Stellplätze nur 3,xx Stellplätze möglich wären.
Das entsprechende Amt der Stadt würde erklären, dies sei zivilrechtlich zu prüfen.

Mieter Peter reduziert dann die Miete um die Stellplatzgebühr und mietet sich in der Nachbarschaft in einer TG ein.

Nehmen wir an, der Vermieter würde nunmehr dem Mieter Peter nach ca. 8 Monaten den rechten Stellplatz im Hof anbieten, der allerdings durch die Mülleimer regelmäßig eingeschränkt wäre.

Nun zur Frage:
Peter wäre der Ansicht, dass er den jetzt zugewiesenen Stellplatz nicht annehmen und auch nicht die „alte“ Miete zahlen müsse, da der Vermieter vor Monaten trotz wiederholter Abmahnungen, welche ebenfalls monatelang erfolglos blieben, seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen konnte und zudem der neu zugewiesene Stellplatz ohne verstellen der Mülleimer nicht nutzbar wäre.

Peter denkt, der Vermieter hat durch den nicht nutzbaren Stellplatz und der damit akzeptierten Mietminderung über Monate quasie eine Änderung des Mietvertrages hinsichtlich des PKW-Stellplatzes zugestimmt.

Denkt Peter richtig oder muss er den Stellplatz eines anderen Eigentümers nutzen, obwohl dieser nur dann nutzbar ist, wenn erst einige Mülltonnen zur Seite gestellt werden?

Danke für Eure Hinweise.

Hallo

Peter denkt, der Vermieter hat durch den nicht nutzbaren
Stellplatz und der damit akzeptierten Mietminderung über
Monate quasie eine Änderung des Mietvertrages hinsichtlich des
PKW-Stellplatzes zugestimmt.

Was Peter denkt und was Peter denken sollte sind mitunter völlig unterschiedliche Dinge. Schweigen der Gegenseite bedeutet im deutschen Recht nur in Ausnahmefällen Zustimmung.

Denkt Peter richtig oder muss er den Stellplatz eines anderen
Eigentümers nutzen, obwohl dieser nur dann nutzbar ist, wenn
erst einige Mülltonnen zur Seite gestellt werden?

Peter hat einen zu schmalen Stellplatz in Kenntnis von dessen Abmessungen angemietet. Mietminderungen gibt es nur, wenn ein Mangel der Mietsache zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt war. Hier war er es aber offensichtlich, und wäre er es nicht gewesen, hätte Peter ihn unverzüglich nach Kenntnisnahme rügen müssen - und nicht nach Jahren.

Fazit: Peter hat nullkommakeine einklagbaren Rechte auf einen anderen Stellplatz oder auf eine Mietminderung oder auf eine Teilvertragskündigung in Sachen Stellplatzmiete. Vielleicht ist der Vermieter so nett und lässt nach allem trotzdem noch mit sich reden.

Gruß
smalbop

Mieter Peter hat lt. Mietvertrag im Hof den 1.

PKW-Stellplatz links , der an der linken Seie von einer ca. 2
mtr. hohen Mauer begrenzt ist

Der Mieter Peter kann seinen PKW nur einparken, wenn er
mindestens 50 cm des 2. PKW-Stellplatzes benutzt oder müsste
sich ein Cabriolet zulegen und dann über das geöffnete Dach
aussteigen.

Oder schlicht rückwärts dicht an der Mauer einparken und den ihm zugewiesenen P vertragsgemäß nutzen?

Parkplätze haben Mindestmaße. Wenn diese nicht eingehalten werden hat der VM seine vertraglichen Pflichten nicht eingehalten. Einen alternativ zur Verfügung gestellte Parkplatz kann man annehmen, muss man mE. aber nicht.

vnA (ianal)

Interessant… Wie sind die denn? Und was wäre wenn der Vermieter einfach einen „Stellplatz“ statt Parkplatz vermietet?

Bommel

Interessant… Wie sind die denn?

Das wird das Gericht im Streitfall festlegen, da es den Begriff „Parkplatz“ in einem Mietvertrag auslegen muss. Im Zweifel wird es sich dabei an Vorgaben des Straßenverkehrsrechts orientieren. Oder aber, es ist von vorneherein klar, dass eine bestimmte Fläche gemein war, dann ist es eben diejenige, die vermietet ist.

Und was wäre wenn der
Vermieter einfach einen „Stellplatz“ statt Parkplatz
vermietet?

Dann müsste das Gericht auslegen, was die Parteien damit meinten, also ob es tatsächlich ein Stellplatz seien sollte oder ob die Parteien damit eigentlich eine „Abstellplatz“ für das Auto gemeint haben. Im Übrigen gilt das oben Gesagte.

Gruß
Dea

Fazit: Peter hat nullkommakeine einklagbaren Rechte auf einen
anderen Stellplatz oder auf eine Mietminderung

Nö, das ist überhaupt nicht sicher. Denn der Fragesteller hat gesagt:

Der Vermieter verspräche Abhilfe

Was das nun bedeutet, wie es gemeint war und ob das eine bindende Zusage war, damit wird sich das Gericht beschäftigen müssen. Wie das ausgeht, kann hier keiner feststellen.

Gruß
Dea

Das richtet sich nach dem Bundesland in dem die fiktive Handlung spielen soll. UU gibt es dort eine Garagenverordnung oder ein ähnliches Gesetz in dem die Mindestbreite der Stellplätze geregelt ist. Diese beträgt je nach Breite der Fahrspur irgendetwas zwischen 2,25m und 2,60m

vnA

Wenn ich jemandem eine Hundehütte ohne Toilette, Fenster und Küche als Wohnung vermiete, erfüllt die ‚Wohnung‘ nicht die gesetzlichen Anforderungen an Wohnraum. Der Vertrag wäre mE. durchaus auflösbar.
Ein Stellplatz der die gesetzlichen Anforderungen an Stellplätze nicht erfüllt, genauso.
Es handelt sich dabei nicht um einen Mangel, sondern um das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

vnA (ianal)

Das richtet sich nach dem Bundesland in dem die fiktive
Handlung spielen soll. UU gibt es dort eine Garagenverordnung

Ach so, gibts bei uns nicht.

Gruß
Dea

Noch in Frankfurt?

(1) Ein Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines
Einstellplatzes muss mindestens betragen

  1. 2,30 m, wenn keine Längsseite,
  2. 2,40 m, wenn eine Längsseite,
  3. 2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis
    zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder
    Einrichtungen begrenzt ist,
  4. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für von Personen mit
    Behinderung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 genutzte Kraftfahrzeuge
    oder für von Personen mit Kleinkindern nach § 2 Abs. 3 Satz 1
    genutzte Kraftfahrzeuge bestimmt ist.

Quelle: Garagenverordnung Hessen vom 03.02.2009
6. von Oben: http://www.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=07a84f6d

Sonst bitte selbst aussuchen:http://de.wikipedia.org/wiki/Garagenverordnung

vnA

Hallo

Wenn ich jemandem eine Hundehütte ohne Toilette, Fenster und
Küche als Wohnung vermiete, erfüllt die ‚Wohnung‘ nicht die
gesetzlichen Anforderungen an Wohnraum. Der Vertrag wäre mE.
durchaus auflösbar.

Das hat einen ordnungsrechtlichen Aspekt. Eine Wohnung, die materiell wie formell illegal ist, darf nicht als Wohnung genutzt und also auch nicht als Wohnung vermietet werden. Das Baurechtsamt würde eine Nutzungsuntersagung aussprechen.

Bei den Abmessungen von PKW-Stellplätzen hingegen fehlt es an verbindlichen gesetzlichen Vorschriften über Mindestgröße,
-ausstattung usw. Jedenfalls kenne ich keine. Es gibt nur Fachregeln.

Ein Stellplatz der die gesetzlichen Anforderungen an
Stellplätze nicht erfüllt, genauso.

Welche Gesetze sollen das sein?

Es handelt sich dabei nicht um einen Mangel, sondern um das
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

Die Aussage im UP, der Stellplatz sei zu klein, beruht zunächst mal auf der persönlichen Einschätzung von Peter. Vielleicht möchte er ja einen Hummer drauf parken. Wenn das ein Vermieterproblem ist, fehlt allerdings allen verkehrsüblichen Stellplätze in Deutschland eine zugesicherte Eigenschaft, nämlich die der beliebigen Dehnbarkeit. Ansonsten weiß nämlich der Vermieter nicht, was der Mieter mit dem von ihm besichtigten und für anmietbar befundenen Stellplatz bezweckt oder wie geschickt er sich beim Einparken oder beim Autokauf anstellt. Vielleicht soll auch nur ein Motorrad drauf stehen?

smalbop

Sonst bitte selbst
aussuchen:http://de.wikipedia.org/wiki/Garagenverordnung

Sind die Garagenverordnungen der Länder denn für PKW-Stellplätze unter freiem Himmel gültig? Nicht dass ich wüsste…

smalbop

Das hat einen ordnungsrechtlichen Aspekt. Eine Wohnung, die
materiell wie formell illegal ist, darf nicht als Wohnung
genutzt und also auch nicht als Wohnung vermietet werden. Das
Baurechtsamt würde eine Nutzungsuntersagung aussprechen.

Das ist falsch. Zivilrechtlich kann ich vermieten, was ich will, eine Norm, die einen solchen Vertrag unwirksam macht, gibt es nicht (selbst vor der Schuldrechtsreform gabe es im Mietrech keine objektive Unmöglichkeit). Eine Nutzungsuntersagung gegen den Eigentümer würde lediglich dazu führen, dass er nicht mehr seinen Vertragsteil erfüllen kann.

Ja, moment, die bezieht sich ja auf die baurrechtlichen Anforderungen von innenliegenden Stellplätzen.

Aber in der Tat wäre es ggf. auch der Fall, dass ein Gericht dies zur Bestimmung entsprechend heranzieht (hatte selbst noch nie so einen Fall zu entscheiden und somit zu recherchieren, so dass das wie gesagt natürlich nur eine Vermutung ist).

Am Beispiel Hessen:
§1(6) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines
Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.

Die genannten Mindestmaße gelten auch für Stellplatzanlagen außerhalb von Garagen.

vnA

Ja. Siehe meine vorhergehende Antwort zum Beispiel Hessen §1(6) Garagenverordnung

vnA

Bedarf es denn zwangsläufig einer behördlichen Nutzungsuntersagung oder genügt schon der nachweisbare Gesetzesverstoß um die Nichterfüllbarkeit des Vertrages zu belegen?
Würde die Nichterfüllbarkeit des Vertrages nicht auch Schadenersatzforderungen nach sich ziehen, z.B. für einen Ausgleich einer höheren Miete?

vnA

Guck mal an, hatte mir das jetzt nicht ganz durchgelesen.

Aber wie gesagt, ich stimme ja ohnehin damit überein, dass man das zur Vertragsauslegung durchaus heranziehen kann (unmittelbar wäre es nur relevant, wenn der Vertrag hierauf Bezug nehmen würde).

Gruß
Dea

Bedarf es denn zwangsläufig einer behördlichen
Nutzungsuntersagung oder genügt schon der nachweisbare
Gesetzesverstoß um die Nichterfüllbarkeit des Vertrages zu
belegen?

Ersteres. Aber: Die drohene Nutzungsuntersagung und damit die sozusagen labile Wohnsituation des Mieters „auf Abruf“ könnte man ggf. als Mangel ansehen, iRe. Interessenabwägung könnte man auch an ein außerordentliches Kündigungsrecht denken. Wäre aber alles eine Frage des Einzelfalles (das alles vorausgesetzt, der Mieter kannte die Situation nicht bei Vertragsschluss).

Würde die Nichterfüllbarkeit des Vertrages nicht auch
Schadenersatzforderungen nach sich ziehen, z.B. für einen
Ausgleich einer höheren Miete?

Durchaus möglich, da es sowohl ein Schadenersatzanspruch aufgrund eines Mangels, als auch ein solcher aus der Verletzung vorvertraglicher (Aufklärung-)pflichten sein kann. Hierunter würden aber primär Umzugs- und ggf. Maklerkosten fallen. Ob man auch eine höhere Miete geltend machen kann, würde sich danach richten, ob bei damaliger Nichtanmietung der bisherigen Wohnung eine niedrigere überhaupt realisierbar gewesen wäre. Das könnte primär ein Problem der Darlegungs- und Beweislast sein.

Gruß
Dea