Pkw-Stellplatz Vergabe einer WEG an Eigentümer

Hallo zusammen, als Wohnungseigentümer bin ich Teil einer WEG. In der Teilungserklärung ist geregelt, dass auf dem Gemeinschaftseigentum 5 Pkw Stellplätze vorhanden sind und durch die Verwaltung vermietet werden. Die Mieteinnahmen stehen der WEG zur Verfügung. Es stehen nicht genügend Stellplätze zur Verfügung, so dass nicht alle Eigentümer einen Pkw-Stellplatz haben.

Ich habe einen dieser Stellplätze gemietet. Nun gibt es durch neue Eigentümer den Wunsch, die Vergabe neu zu regeln, da diese Eigentümer auch einen Stellplatz mieten/nutzen wollen.

Kann die Eigentümergemeinschaft beschließen, dass die Verwaltung mir kündigt und der bisher durch mich gemietete Stellplatz an einen anderen Eigentümer vermietet wird?

Danke für Eure Kommentare!

Angenommen ich habe einen dieser Stellplätze gemietet. Nun gibt es durch
neue Eigentümer den Wunsch, die Vergabe neu zu regeln,

Wenn ich das richtig verstanden habe wäre eine Änderung der Teilungserklärung notwendig.

da diese Eigentümer angenommener weise auch einen Stellplatz mieten/nutzen wollen.

Tja, wollen und bekommen…

Kann die Eigentümergemeinschaft beschließen, dass die
Verwaltung mir in dieser fiktiven Situation kündigt und der bisher durch mich gemietete
Stellplatz an einen anderen Eigentümer vermietet wird?

Erst einmal ist das ein gültiger Mietvertrag mit allen daraus entstehende Rechten und Pflichten. Mit welcher Begründung soll denn da gekündigt werden? Vielleicht zum Ende einer regulären Laufzeit?
Selbst wenn die Eigentümergemeinschaft der WEG diese Anweisung erfolgreich gibt. Die WEG kann nicht tun was laut geltendem REcht nicht möglich ist.

Schau mal hier, ein aktuelles Urteil zu dem Thema:

http://www.haufe.de/immobilien/wohnungswirtschaft/wo…

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Naja, das passt aber nicht ganz, weil es da um ein anderes Problem geht.

Der UP bewirkt ja keine Beeinträchtigung der anderen Eigentümer dadurch, dass er sein Auto auf dem Stellplatz abstellt.

In dem Urteil ging es darum, dass die Nutzung des Kamins zu Rauchbelastung anderer Bewohner führt.

Gruß, Fo

Da muss ich widersprechen, bitte die gesamte Entscheidung lesen. Es geht darum, dass bei der Beschlussfassung der WEG hinsichtlich knapper Güter, wie z. B. eines Stellplatzes, die anderen Eigentümer nicht dauerhaft ausgeschlossen werden dürfen. Bei dem Kamin ging es in der Entscheidung auch nicht um Belästigungen, sondern darum, ob die WEG beschliessen darf, dass beispielsweise ein Eigentümer exklusive Nutzungsrechte haben darf, also zunächst um den Gleichbehandlungsgrundsatz und zum anderen um den sich aus § 13 Abs. 2 WEG ergebenden Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums.

„In jedem Fall einer Beschlussfassung über eine Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums, die aufgrund der Knappheit des Angebots nur einem oder einzelnen Wohnungseigentümern eingeräumt wird, darf die Regelung nicht dazu führen, dass andere Wohnungseigentümer dauerhaft von dieser Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen werden (vgl. zu Stellplätzen Jennißen/Schultzky, 3.Aufl., § 15 WEG Rn 103).“