PKW: USt einkommensteuerlich Privatpkw

Ich habe gelesen, dass ein PKW
umsatzsteuerlich z.B. dem gewillkürtem Betriebsvermögen zugeordnet
werden kann (10-50% gewerbliche Nutzung) und
einkommensteuerlich dem Privatvermögen.

Dann werden für Dienstfahrten nur pauschal 30 Cent abgesetzt von der Steuer,
die MWST auf das Auto wird aber voll erstattet vom FA.
Ist das so richtig und
mit welchem Formular wird die (auf den aktuellen Zeitwert bezogene) MWST für ein bereits genutztes, ein paar Jahre altes Auto geltend gemacht?

Danke für Antwort, und Gruß Schwipp

Ich habe gelesen, dass ein PKW
umsatzsteuerlich z.B. dem gewillkürtem Betriebsvermögen
zugeordnet

werden kann (10-50% gewerbliche Nutzung) und
einkommensteuerlich dem Privatvermögen.

Wo haben Sie das gelesen? Und haben Sie alles gelesen?

Dann werden für Dienstfahrten nur pauschal 30 Cent abgesetzt
von der Steuer,
die MWST auf das Auto wird aber voll erstattet vom FA.
Ist das so richtig und
mit welchem Formular wird die (auf den aktuellen Zeitwert
bezogene) MWST für ein bereits genutztes, ein paar Jahre altes
Auto geltend gemacht?

Auch hier richtig gelesen? Nachträglich gibt es gar nichts! Haben Sie denn ein Betriebsvermögen?? Oder sind Sie angestellt?

Danke für Antwort, und Gruß Schwipp

Gruß Lia

_**liebe schlaue Lia,

in einer Monatswerbezeitschrift hier hatte sich ein größeres Steuerbüro vorgestellt, der Text lautete (eingscannt, Namen fortgelassen):

Lies mal selbst, scheint aber nur mit Autos im Anschaffungsjahr zu gehen, ggf ist auch ein Fahrtenbuch nötig,
um die Nutzung nachzuweisen,
Gruß und danke für weitere Kommentare, Schwipp
Zitat:**_

"Wer als Unternehmer ein Auto sein Eigen nennt und damit betrieblich fährt, möchte die Aufwendungen dafür auch von der Steuer absetzen. Das klingt zunächst einmal ziemlich einfach. „Ist es wahrscheinlich auch in Timbuktu vielleicht und sonst überall, aber nicht in Deutschland.“ Dabei entsteht manchmal etwas, was es eigentlich nicht geben sollte – weiße Einkünfte. Weiße Einkünfte sind Einkünfte, die keiner Besteuerung unterliegen, beispielsweise weil ein Sachverhalt in verschiedenen Steuersystemen unterschiedlich behandelt wird. Normalerweise gibt es so etwas nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die Situation ist hier aber vergleichbar.
Solche Ungereimtheiten im Steuersystem gilt es auszunutzen. „Auto ist nicht gleich Auto“, fährt Steuerberater Gerhardy fort.„Beim Finanzamt gibt es Autos für die Einkommensteuer und Autos für die Umsatzsteuer.“
Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, sind einkommensteuerlich zwingend Betriebsvermögen. Wird der Wagen zu weniger als 50 Prozent, aber mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt, kann der Unternehmer den Wagen als Betriebsvermögen behandeln. Die Behandlung als Betriebsvermögen hat insbesondere den Nachteil, dass ein späterer Veräußerungsgewinn versteuert werden muss. Man nennt das den „ Fluch des Betriebsvermögens “. Soweit die Einkommensteuer.

Umsatzsteuerlich ist die Regelung ähnlich.
Bei Autos mit unternehmerischer Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent kann man das Fahrzeug dem Firmen vermögen zuordnen, muss es aber nicht. „Das, was man einkommensteuerlich so macht, kann ich umsatzsteuerlich anders machen. Ich kann das Auto einkommensteuerlich als Privatvermögen behandeln, umsatzsteuerlich ordnet man den Wagen aber dem Unternehmensvermögen zu “, erläutert Gerhardv. Dann können bei der Einkommensteuer , die Aufwendungen für betriebliche Fahrten in tatsächlicher Höhe, mindestens aber die Pauschale von 0,30 Euro, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Veräußerungspreis später ist steuerfrei.
Da das Auto umsatzsteuerlich aber dem Unternehmen zugeordnet wurde, kann die Vorsteuer abgezogen werden , wenn man ein Unternehmen betreibt, das umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt. „Mit dieser Gestaltungsmöglichkeit Kfz umsatzsteuerlich dem Unternehmen zuzuordnen und ertragsteuerlich als Privatvermögen zu behandeln, bekomme ich nicht nur den Veräußerungspreis für ein Auto steuerfrei. Auch die Vorsteuererstattung vom Finanzamt geht in das Privatvermögen und muss bei der Einkommensteuer nicht versteuert werden , erläutert Gerhardy die Strategie, Einkommensteuer und Umsatzsteuer gegeneinander auszuspielen. Da kommen leicht ein paar 1000 € zusammen.

Faktor 04/2010"

So weit, so gut.

Was in dem Artikel aber nicht steht, ist:
Wer umsatzsteuerlich ein Auto dem Unternehmensvermögen zuordnet, muss, wenn er es privat nutzt, diese private Nutzung der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 3 Abs. 9a UStG). Das kann den Vorteil, den man aus der Vorsteuererstattung hat, auffressen und ins Gegenteil verkehren.

Das glaube ich nicht, dass das so ist, wenn es lediglich gewillkürtes Betriebsvermögen (10 - 50% gewerbliche Nutzung) ist. Bei notwendigem Betriebsvermögen (> 50% gewerbliche Nutzung) mag das so sein wie Du sagst.

Wenn ich einen Fotoapparat im gewillkürten Betriebsvermögen habe, muss ich für private Fotos bestimmt keine MWSt abführen.

Okay, dann glaube eben nicht, was unmissverständlich im Gesetz steht. Dann lass dich eben vom nächsten Betriebsprüfer eines Besseren belehren.

Zum Glauben sollte man lieber in die Kirche gehen. Im Steuerercht lieber in das Gesetz schauen; § 3 Abs. 9 a UStG regelt alles.
Es ist natürlich so, wie black_leather gesagt hat.
Ein ganz wesentlicher Aspekt ist aber noch nicht angesprochen worden. Beim Verkauf des PKW muss auf den gesamten Kaufpreis die USt abgeführt werden, wenn er zu 100% dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist (die in dem Artikel genannte Steuerfreiheit bei Verkauf kann sich nur auf die ESt beziehen).
Im Klartext heißt das, wenn ich einen zu 10% betrieblich genutzten PKW voll dem Unternehmen zuordne, muss ich jeden Monat 90% der Kosten einschl. AfA umsatzversteuern. Zusätzlich dann noch 100% des Verkaufspreises. Ein super Steuersparmodell!!!
MfG
S.

Okay, dann glaube eben nicht, was unmissverständlich im Gesetz
steht. Dann lass dich eben vom nächsten Betriebsprüfer eines
Besseren belehren.

Einen Betriebsprüfer im Finanzamt habe ich schon per Telefon befragt, zu dem ich wegen der Komplexheit der Materie verbunden wurde. Der meinte es ginge nur im Jahr der Anschaffung, die Vorsteuer sich erstatten zu lassen und ein Fahrtenbuch müsse geführt werden, um die 10% Nutzung nachzuweisen. Der 0,30€ pro Km Abrechnung widersprach er nicht.

Ich habe das Gespräch aber dann bald abgebrochen.

Ich habe den Artikel so verstanden: Wenn der PKW z.B. notwendiges Betriebsvermögen ist (bei >50% Nutzung) wird er abgeschrieben, ein Fahrtenbuch wird geführt, der Privatnutzungsanteil wird versteuert , MWSt auf private Nutzung abgeführt, Betriebskosten abgesetzt,

Im Artikel ist der PKW gewillkürtes Betriebsvermögen, er wird nicht abgeschrieben, es werden keine tatsächlichen Betriebskosten abgesetzt, sondern nur pauschal 30 Cent pro KM, so als ob der PKW weniger als 10% betrieblich genutzt wird, als reines Privatvermögen ist.

Kann es nicht sein, dass diese Zuordnung zu gewillkürtem Betriebsvermögen bei 10 – 50 % Nutzung eine Sache ist, die nicht durch den Gesetzgeber gemacht wurde, sondern eine Folge der Rechtssprechung war, so dass in den Gesetzestexten davon auch nichts steht? Da gabs’ doch mal vor Jahren ein Urteil zu dieser neuen 10% Grenze.

Dennoch! Gruß Schwipp

Zum Glauben sollte man lieber in die Kirche gehen. :
Immer diese Spitzen, bitte bleibt sachlich.
Ein ganz wesentlicher Aspekt ist aber noch nicht angesprochen
worden. Beim Verkauf des PKW muss auf den gesamten Kaufpreis
die USt abgeführt werden, wenn er zu 100% dem
Unternehmensvermögen zugeordnet ist (die in dem Artikel
genannte Steuerfreiheit bei Verkauf kann sich nur auf die ESt
beziehen).:

Es ging um einen PKW, der mit max. 50% Nutzung GEWILLKÜRTES Betriebsvermögen ist.
MWST IST nur auf den Verkaufs wert ABZUFÜHREN.

Im Klartext heißt das, wenn ich einen zu 10% betrieblich
genutzten PKW voll dem Unternehmen zuordne,

DAS WURDE IM ARTIKEL NICHT GETAN, bzw. definiere mal „voll zugeordnet“, ist ein gewillkürtes Betriebsvermögen immer voll zugeordnetes Betriebsvermögen?

Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass diese Wirtschaftsprüferkanzlei http://www.quattek.de/69/uebersicht.html (immerhin 10 Leute) so doof ist , die Leser für dumm zu verkaufen und in die Irre zu führen, aber ehrlich. Es muss dran sein.

mfg Schwipp

Es ging um einen PKW, der mit max. 50% Nutzung GEWILLKÜRTES
Betriebsvermögen ist.
MWST IST nur auf den Verkaufs wert ABZUFÜHREN.

Verstehe ich nicht. Habe ich was anderes behauptet? Wenn ich den PKW für 11.900 EUR verkaufe muss ich 1.900 USt abführen, auch wenn er nur zu 10% unternehmerisch genutzt wurde und ich über die Jahre immer 90% Privatanteil versteuert habe.

Im Klartext heißt das, wenn ich einen zu 10% betrieblich
genutzten PKW voll dem Unternehmen zuordne,

DAS WURDE IM ARTIKEL NICHT GETAN, bzw. definiere mal „voll
zugeordnet“, ist ein gewillkürtes Betriebsvermögen immer voll
zugeordnetes
Betriebsvermögen?

natürlich wurde das im Artikel getan, denn nur für einen dem Unternehmensvermögen (den Begriff Betriebsvermögen gibt es im Übrigen umsatzsteuerlich gar nicht!) vollständig zugeordneten Gegenstand kann man die USt voll als Vorsteuer abziehen. Der Unternehmer hat ein Wahlrecht, inwieweit er den Gegenstand zuordnet. Dies ist unabhängig von der einkommensteuerlichen Behandlung. Lies dazu mal Abschn. 15.2 UStAE (insbesondere Abs. 21 Nr. 2a).
MfG
S.

Ich habe das Gespräch aber dann bald abgebrochen.

Warum? Hat dir nicht gefallen, was der Mann dir erklärt hat, obwohl er vielleicht Recht hatte? Würde mich nicht wundern.

Im Artikel ist der PKW gewillkürtes Betriebsvermögen, er wird
nicht abgeschrieben, es werden keine tatsächlichen
Betriebskosten abgesetzt, sondern nur pauschal 30 Cent pro
KM, so als ob der PKW weniger als 10% betrieblich genutzt
wird, als reines Privatvermögen ist.

Wenn der Pkw so behandelt wird, dann ist er gerade kein Betriebsvermögen (weder gewillkürtes noch notwendiges), denn sonst würden nicht 30 Cent/km als Betriebsausgabe erfasst, sondern sämtliche tatsächlich angefallenen Kosten des Fahrzeugs.

Kann es nicht sein, dass diese Zuordnung zu gewillkürtem
Betriebsvermögen bei 10 – 50 % Nutzung eine Sache ist, die
nicht durch den Gesetzgeber gemacht wurde, sondern eine Folge
der Rechtssprechung war, so dass in den Gesetzestexten davon
auch nichts steht? Da gabs’ doch mal vor Jahren ein Urteil zu
dieser neuen 10% Grenze.

Die 10 %-Grenze, um die es dir geht, steht im Umsatzsteuergesetz (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Und das Umsatzsteuergesetz kennt kein „notwendiges“ oder „gewillkürtes“ Betriebsvermögen, sondern allenfalls Unternehmensvermögen, dem ein Gegenstand zugeordnet ist oder eben nicht. Die Entscheidung, ob umsatzsteuerlich ein Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird oder nicht, trifft, wenn die betriebliche Nutzung wenigstens 10 % beträgt, weder Gesetz noch Rechtsprechung, sondern immer der Unternehmer - mit allen Konsequenzen: auch jener der Umsatzsteuerpflicht bei privater Nutzung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstandes.

Es ging um einen PKW, der mit max. 50% Nutzung GEWILLKÜRTES
Betriebsvermögen ist.
MWST IST nur auf den Verkaufs wert ABZUFÜHREN.

Verstehe ich nicht. Habe ich was anderes behauptet? Wenn ich
den PKW für 11.900 EUR verkaufe muss ich 1.900 USt abführen,
auch wenn er nur zu 10% unternehmerisch genutzt wurde und ich
über die Jahre immer 90% Privatanteil versteuert habe.

:
Der Artikel suggeriert mir, das ich das in dieser Konstruktion NICHT tun muss. Ich selbst hatte das vor Jahren auch so gemacht wie von Dir beschrieben, und als es sich nicht mehr lohnte, hatte ich den PKW aus dem Betrieb genommen und die MWST auf die Entnahme abgeführt. Deshalb hat es mich gewundert, das der Artikel den Eindruck erweckt, es könne auch anders gemacht werden. Ich frage demnächst einen mir befreundeten Steuerberater dazu.

mfg Schwipp

Ich habe das Gespräch aber dann bald abgebrochen.

Warum? Hat dir nicht gefallen, was der Mann dir erklärt hat,
obwohl er vielleicht Recht hatte? Würde mich nicht wundern.

Nein, ich hatte es selbst früher so gemacht wie von Euch hier beschrieben, und wollte nicht den Eindruck erwecken, ich hätte es anders - wie für mich im Artikel suggeriert - gemacht. Dann hätte ich ohne Not die Aufmerksamkeit auf mich gelenkt. Um nicht in solche Nöte zu kommen, frage ich ja auch hier erstmal, ob ich den Artikel richtig verstehe. Das scheint also nicht der Fall zu sein. Dafür ist das Forum hier ja auch gedacht.

Mfg S.