_**liebe schlaue Lia,
in einer Monatswerbezeitschrift hier hatte sich ein größeres Steuerbüro vorgestellt, der Text lautete (eingscannt, Namen fortgelassen):
Lies mal selbst, scheint aber nur mit Autos im Anschaffungsjahr zu gehen, ggf ist auch ein Fahrtenbuch nötig,
um die Nutzung nachzuweisen,
Gruß und danke für weitere Kommentare, Schwipp
Zitat:**_
"Wer als Unternehmer ein Auto sein Eigen nennt und damit betrieblich fährt, möchte die Aufwendungen dafür auch von der Steuer absetzen. Das klingt zunächst einmal ziemlich einfach. „Ist es wahrscheinlich auch in Timbuktu vielleicht und sonst überall, aber nicht in Deutschland.“ Dabei entsteht manchmal etwas, was es eigentlich nicht geben sollte – weiße Einkünfte. Weiße Einkünfte sind Einkünfte, die keiner Besteuerung unterliegen, beispielsweise weil ein Sachverhalt in verschiedenen Steuersystemen unterschiedlich behandelt wird. Normalerweise gibt es so etwas nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die Situation ist hier aber vergleichbar.
Solche Ungereimtheiten im Steuersystem gilt es auszunutzen. „Auto ist nicht gleich Auto“, fährt Steuerberater Gerhardy fort.„Beim Finanzamt gibt es Autos für die Einkommensteuer und Autos für die Umsatzsteuer.“
Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, sind einkommensteuerlich zwingend Betriebsvermögen. Wird der Wagen zu weniger als 50 Prozent, aber mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt, kann der Unternehmer den Wagen als Betriebsvermögen behandeln. Die Behandlung als Betriebsvermögen hat insbesondere den Nachteil, dass ein späterer Veräußerungsgewinn versteuert werden muss. Man nennt das den „ Fluch des Betriebsvermögens “. Soweit die Einkommensteuer.
Umsatzsteuerlich ist die Regelung ähnlich.
Bei Autos mit unternehmerischer Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent kann man das Fahrzeug dem Firmen vermögen zuordnen, muss es aber nicht. „Das, was man einkommensteuerlich so macht, kann ich umsatzsteuerlich anders machen. Ich kann das Auto einkommensteuerlich als Privatvermögen behandeln, umsatzsteuerlich ordnet man den Wagen aber dem Unternehmensvermögen zu “, erläutert Gerhardv. Dann können bei der Einkommensteuer , die Aufwendungen für betriebliche Fahrten in tatsächlicher Höhe, mindestens aber die Pauschale von 0,30 Euro, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Veräußerungspreis später ist steuerfrei.
Da das Auto umsatzsteuerlich aber dem Unternehmen zugeordnet wurde, kann die Vorsteuer abgezogen werden , wenn man ein Unternehmen betreibt, das umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt. „Mit dieser Gestaltungsmöglichkeit Kfz umsatzsteuerlich dem Unternehmen zuzuordnen und ertragsteuerlich als Privatvermögen zu behandeln, bekomme ich nicht nur den Veräußerungspreis für ein Auto steuerfrei. Auch die Vorsteuererstattung vom Finanzamt geht in das Privatvermögen und muss bei der Einkommensteuer nicht versteuert werden , erläutert Gerhardy die Strategie, Einkommensteuer und Umsatzsteuer gegeneinander auszuspielen. Da kommen leicht ein paar 1000 € zusammen.
Faktor 04/2010"