Pkw-Zweitschlüssel wird nicht geliefert

Hallo zusammen,

was kann man tun, wenn ein Autohändler im Kaufvertrag zusichert, dass der Zweitschlüssel für das Auto bis zu einem bestimmten Datum nachgesandt wird, dies aber seitens des Autohändlers nicht erfolgt und er sich im Nachhinein darauf beruft, dass die Post den Schlüssel angeblich verschlampt hat?

Was bedeutet dies versicherungstechnisch für den Pkw-Halter? Muss er die Versicherung informieren?

Vielen Dank für die Antwort im Voraus.
Grüße

Hallo

Der Händler hatte die Wahl der geeigneten Versandart und des Versandunternehmens. Das Risiko, wenn dann etwas schief geht, trägt also er. Und die Versicherung muss folglich auch er informieren.

Anm.: Eigentlich ist es auch fahrlässig, einen Autoschlüssel, auf dem auch noch die Adresse des Fahrzeughalters (und damit mutmaßlich die des Fahrzeugs!) ersichtlich ist, offenbar ohne Einlieferungs- und Empfangsnachweis zu versenden.

Gruß
smalbop

Hallo,

Der Händler hatte die Wahl der geeigneten Versandart und des
Versandunternehmens. Das Risiko, wenn dann etwas schief geht,
trägt also er. Und die Versicherung muss folglich auch er
informieren.

wo ist das geregelt? Das so pauschal zu behaupten, halte ich für Unsinn.

Gruß

S.J.

Hallo Steve

Es ist doch wohl davon auszugehen, dass der Verkäufer hier schadenersatzpflichtig ist aufgrund Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II BGB). Man versendet einen Autoschlüssel nicht uneingeschrieben und unversichert, und dann auch noch an die Anschrift, wo das Auto zu finden ist. Und schon gar nicht hat man dann noch ein dummes Maul, wenn man die Erfordernis, den 2. Schlüssel separat zu liefern, selbst zu vertreten hat und der Kunde das gnädigerweise akzeptiert hat im berechtigten Vertrauen, seine Interessen würden vom Vertragspartner angemessen gewahrt.

Ist halt meine laienhafte Meinung. Gehöre auch nur zu der hoffentlichen Mehrheit der „billig und gerecht Denkenden“.

Gruß
smalbop

Hallo,

Es ist doch wohl davon auszugehen, dass der Verkäufer hier
schadenersatzpflichtig ist aufgrund Verletzung von
Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II BGB).

demnach würde ja auch stets der Verkäufer beim Versendungskauf haften und § 447 würde mit § 241 kollidieren.

Bevor man hier Gesetze zückt sollte geklärt werden, was genau vereinbart wurde.

Gruß

S.J.

Hallo

demnach würde ja auch stets der Verkäufer beim Versendungskauf
haften und § 447 würde mit § 241 kollidieren.

Wenn Ware versandt wird, geschieht das in der Regel im Paket und mit Einlieferungsbeleg und Versicherung. Einen Autoschlüssel kann man hingegen recht problemlos in ein Briefkuvert stecken, mit 90 ct frankieren und ab geht die Post. Genau das scheint hier gemacht worden zu sein (sonst bräuchte der Händler die Absendung ja nicht zu „behaupten“, sondern könnte sie „belegen“). Und dann kann man sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht einfach auf § 447 BGB berufen. Sonst bräuchte ich ja jegliche Ware, z. B. einen Goldbarren, nur dem nächsten Penner in die Hand zu drücken mit der Bitte, das mal abzuliefern und der Gefahrübergang wäre erfolgt.

Außerdem könnte die Empfängerin bezüglich des Schlüssels eventuell immer noch sechs Monate lang einen Mangel geltend machen dahingehend, dass die gelieferte Ware aus Luft besteht und daher nicht gebrauchstauglich ist. Denn gerade dann, wenn keine Empfangsbestätigung vorliegt, wird der Händler Probleme haben, zu beweisen, dass die Ware überhaupt nicht zugestellt wurde und daher unterwegs (und damit nach § 447 BGB zu Lasten der Kundin) unterging.

Bevor man hier Gesetze zückt sollte geklärt werden, was genau
vereinbart wurde.

Das ist wohl wahr.

Gruß
smalbop

eine Pflichtverletzung nach § 241 II kommt zumindest deshalb nicht in Betracht, da der Käufer noch nicht Eigentümer des Schlüssels ist und daher der Untergang des Schlüssels keine Beinträchtigung des Eigentums des Käufers darstellt.

Aber angenommen, der Verkäufer hat den Schlüssel nicht in die Post getan, dann hat er eine Hauptleistungspflicht aus § 433 I verletzt. Diese kann natürlich eingeklagt werden, sofern die Übereignung des Schlüssels nicht schon unmöglich iSd § 275 I geworden ist.

Ansonsten liegt eine Schickschuld vor, hat der Verkäufer den Schlüssel ordnungsgemäß per Post versand, kann der Käufer nicht viel machen.