Plakatierung

Hallo,

angenommen, im Rahmen eines Warnstreiks in einer Behörde würde ein Blatt Papier an eine Zimmertür geheftet mit dem Bild eines Arbeiters und dem Text „Warnstreik, bitte Zimmer 123 melden.“

Weiter die Annahme, die Dienststellenleiterin hätte sofort veranlasst, dass dieses „Schild“ erfernt wird. Dürfte sie das, und wo finde ich gesetzliche Vorschriften dazu ?

Gruss

Andreas

Hallo,

angenommen, im Rahmen eines Warnstreiks in einer Behörde würde
ein Blatt Papier an eine Zimmertür geheftet mit dem Bild eines
Arbeiters und dem Text „Warnstreik, bitte Zimmer 123 melden.“

Weiter die Annahme, die Dienststellenleiterin hätte sofort
veranlasst, dass dieses „Schild“ erfernt wird. Dürfte sie das,
und wo finde ich gesetzliche Vorschriften dazu ?

Gruss

Hallo Andreas,

es müsste eigentlich bekannt sein, dass jemand in einer Behörde zwar Dienst nach Vorschrift machen kann, aber nicht offiziell erklärt, dass ein Warnstreik durchgeführt wird. Diese® Angestellte, Beamte kann froh sein, dass er nicht noch eine Abmahnung erhält.

Meinerseits hätte diese® Mitarbeiter(in) zugleich mit der Aufforderung das Plakat zu entfernen eine Abmahnung erhalten. Mit der Ankündigung im Wiederholungsfall entlassen zu werden.

Mir ist eine Abwägung der Interessen der Beschäftigten und des Amtes durchaus geläufig. Ich war 1974 als ÖTV-Funktionär, jedoch gleichzeitig für die Aufrechterhaltung des Betriebes eines öffentlichen Unternehmens, im seienrzeitigen offizielle Streik zuständig und habe teilweise Verpflichtungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vorgenommen, die diesen untersagt hat, an einem Streik teilzunehmen, weil deren Teilnahme die Sicherheit und Ordnung sowie die Versorgung der Bevölkerung gefährdet hätte.

Das öffentliche Dienstrecht lässt es nicht zu, dass in Behören mit Wilden Streiks gehandelt wird. Die Mitarbeiter können Urlaub nehmen und vor dem gelände der Behörde streiken. Sie können aber nicht unter Fortzahlung der Gehälter wilde Streiks im Amt vornehmen.

Eine® Beamter/Beamtin muss sogar u.U. mit einen Disziplinarverfahren rechnen. Wobei man zu beachten haben wird, in welche Stabstelle einer Behörde jemand wilde Streiks verursacht.

Gruss Günter

Hallo,

zwei Leute, zwei Meinungen. Ich hatte meinen Gewerkschaftssekretär angeschrieben und den Vorfall geschildert. Dieser ist der Meinung, dass natürlich auch bei einem Warnstreik z. B. Plakate an der Stempeluhr und bei der Eingangstür angebracht werden dürfen.

Bei Google habe ich dazu nichts gefunden.

Gruss

Andres

Hallo,

zwei Leute, zwei Meinungen. Ich hatte meinen
Gewerkschaftssekretär angeschrieben und den Vorfall
geschildert. Dieser ist der Meinung, dass natürlich auch bei
einem Warnstreik z. B. Plakate an der Stempeluhr und bei der
Eingangstür angebracht werden dürfen.

Bei Google habe ich dazu nichts gefunden.

Hallo Andreas,

ich halte diese Aussage für mehr als unglücklich gegenüber einem Arbeitnehmer durch einen Funktionär, insbesondere wenn dieser im ö.D. beschäftigt ist. Einen Mitarbeiter anzuleiten, bei der Stempeluhr einen Hinweis auf einen Warnstreik anzubringen und somit dessen Arbeitsplatz zu gefährden, nur weil man anschliessend sonst nicht erklären kann, dass alle dabei gewesen sind, erachte ich als unverantwortlich.

Zu hoffen ist in solchen Fällen nur, das jemand dem Personalrat oder -wobei hier niemand geschützt ist - wenigstens dem Vertrauenskörper der Gewerkschaft angehört.

Einen Aufruf der Gewerkschaft vor der Deinststelle kann man noch akzeptieren, da es jedem unbenommen ist, ohne Fortzahlung der Bezüge der Arbeit fernzubleiben, wenn er sich das unentschuldigte Fehlen leisten oder dem Problem durch Urlaub Abhilfe schaffen kann. Jedoch in der Dienststelle zum Warnstreik aufzurufen ist mehr als gewagt.

Wenn sich der Arbeitnehemr noch auf ein Plakat der Gewerkschaft beziehen kann, das an der Stempeluhr hängt mag hier der eine oder andere Arbeitgeber keine Massnahmen ergreifen, wenn das Plakat entfernt ist. Völlig problematisch kann es aber dann werden, wenn ein Arbeitnehmer einfach von sich aus auf den Warnstreik hinweist. Hier ist der Arbeitnehmer aus meiner Sicht nicht durch den Rechtsschutz der Gewerkschaften abgesichert.

Gruss Günter