Planbare Freizeit

Hallo Allerseits,
Inwiefern gibt es Richtlinien auf welchen Zeitraum man seine Freizeit planen kann. Wie bindend ist ein Schichtplan und darf er nach belieben umgeschmießen und verändert werden?
Danke vorab schon.
Gruß Calocedrus.

Hallo

Wie bindend ist ein Schichtplan

Zunächst einmal ist er verbindlich.

und darf
er nach belieben umgeschmießen und verändert werden?

Nach Belieben nicht, aber soweit betriebliche Belange dies ausreichend rechtfertigen im Rahmen des billigen Ermessens schon.

Du müßtest vielleicht ein wenig konkreter werden.

Gibt es übrigens einen Betriebsrat?

Gruß,
LeoLo

Parallel zu tim’s Frage
Hi,

ich würde gern parallel zu tim die Frage weiter ausbauen, da in meinem Umfeld dieses Problem auch auftaucht.

Gibt es übrigens einen Betriebsrat?

Ja, interessanterweise ist das in meinem Fall die Betriebsleiterin (…„Bock zum Gärtner machen“…), die die Schichtpläne verbricht verfaßt.

Und wahrscheinlich hat man auch nichts in der Hand, wenn mündlich beim Vertragsbeginn zugesichert wurde, daß man jedes zweite Wochenende frei haben werde und nun froh sein kann, wenn man alle zwei Monate einmal das WE freibekommt, oder?

CU
Christian

Hallo Christian!

Gibt es übrigens einen Betriebsrat?

Ja, interessanterweise ist das in meinem Fall die
Betriebsleiterin (…„Bock zum Gärtner machen“…), die die
Schichtpläne verbricht verfaßt.

Vielleicht interessiert Dich dieser Auszug aus dem Betriebsverfassungsgesetz:

§ 5 Abs. 3: „Dieses Gesetz (nämlich das Betriebsverfassungsgesetz) findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte“.

Dieses bedeutet, dass ltd. Angestellte im übertragenen Sinne keine Betriebsratsmitglieder/-vorsitzende sein können.

Ohne, dass ich nähere Umstände bei Dir kenne, kannst Du das ja eventuell mal überdenken. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Grüße

Pauli

Hallo

Gibt es übrigens einen Betriebsrat?

Ja, interessanterweise ist das in meinem Fall die
Betriebsleiterin (…„Bock zum Gärtner machen“…), die die
Schichtpläne verbricht verfaßt.

Vielleicht interessiert Dich dieser Auszug aus dem
Betriebsverfassungsgesetz:

§ 5 Abs. 3: „Dieses Gesetz (nämlich das
Betriebsverfassungsgesetz) findet, soweit in ihm nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine
Anwendung auf leitende Angestellte“.

Dieses bedeutet, dass ltd. Angestellte im übertragenen Sinne
keine Betriebsratsmitglieder/-vorsitzende sein können.

Es sieht für mich bisher nur so aus, als gäbe es
a) einen BR
und
b)die Pläne werden von der Betriebsleiterin verfasst.
Für mich ergibt sich hier noch nicht die zwingende Schlussfolgerung, daß die Betriebsleiterin im BR ist. Ist allerdings etwas verwurschtelt ausgedrückt und eventuell hast Du Recht. Dann müßte man aber erst einmal herausfinden, ob die Betriebsleiterin auch leitende Angestellte im Sinne des BetrVG ist. Das muß nicht zwingend der Fall sein.

Gruß,
LeoLo

Hallo Leo,
Es gibt keinen Betriebsrat. Und es ist so das kurz nachdem ein Schichtplan rausgegeben wird dieser vom Chef ignoriert und verschiedene Angestellte nach seinem gutdünken eingesetzt werden. Dadurch konnte ein Arbeiter schon einmal seinen Arzttermin nicht wahrnehemen und hat sich einen neuen geben lassen. Auch der neue Termin würde platzen weil der Chef der Firma nochmal alles umgestellt hat.
Ich hoffe das ist konkret genug.
Liebe Grüße, Calocedrus.

Hallo

Wer macht denn den Schichtplan? Sieht der AG den Plan, bevor er ihn umschmeißt?

Wie groß ist die Firma?

Gruß,
LeoLo

Hi,

Es sieht für mich bisher nur so aus, als gäbe es
a) einen BR
und
b)die Pläne werden von der Betriebsleiterin verfasst.
Für mich ergibt sich hier noch nicht die zwingende
Schlussfolgerung, daß die Betriebsleiterin im BR ist. Ist
allerdings etwas verwurschtelt ausgedrückt und eventuell hast
Du Recht. Dann müßte man aber erst einmal herausfinden, ob die
Betriebsleiterin auch leitende Angestellte im Sinne des BetrVG
ist. Das muß nicht zwingend der Fall sein.

Ja, sorry, war etwas verquer ausgedrückt.

Ja, die Betriebsleiterin ist im Betriebsrat und schreibt die Dienstpläne. Eine Beschwerde über ihre eigenen Dienstpläne müßte man also quasi an sie richten - was natürlich sinnbefreit ist, da sie ja ihre von sich selbst erstellten Dienstpläne OK findet.

CU
Christian

Hallo

Ja, die Betriebsleiterin ist im Betriebsrat und schreibt die
Dienstpläne. Eine Beschwerde über ihre eigenen Dienstpläne
müßte man also quasi an sie richten - was natürlich
sinnbefreit ist, da sie ja ihre von sich selbst erstellten
Dienstpläne OK findet.

Da wäre eher zu überlegen, ob man nicht etwas gegen die Zusammensetzung des BR unternimmt.

Voraussetzung wäre selbstverständlich, daß es sich bei der Betriebsleiterin um eine leitende Angestellte im Sinne des BetrVG handelt.
Auszug aus dem BetrVG:
Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der

Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum
Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die
Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und
deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er
dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen
trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien
sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

  1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder
    von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige
    gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist
    oder
  2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend
    leitende Angestellte vertreten sind, oder
  3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte
    in dem Unternehmen üblich ist, oder,
  4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein
    regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

Gruß,
LeoLo