Hallo Ralf,
In einer Stadt S soll eine neue, aus Bundesmitteln (BFVG)
gefoerderte Strassenbahnlinie gebaut werden. Vom Betreiber B
liegt bereits ein Trassen- und Betriebskonzept vor, das
aufgrund statistischer Daten als „einzig realisierbare
Moeglichkeit“ aus einer Reihe von bereits untersuchten
Varianten klassifiziert wird.
Ok soweit.
Der Gemeinderat der Stadt S hat auf der Grundlage des
vorgelegten Konzepts den notwendigen Foerderantrag beschlossen
und klar geaeussert, dass keine Aenderungen des Konzepts mehr
moeglich seien, um die Foerderung nicht zu gefaehrden.
OK soweit.
Die betroffenen Menschen M sollen erst jetzt im Rahmen des nun
folgenden Planfeststellungsverfahrens P eingebunden werden.
Was heißt „erst jetzt“?
Fragen hierzu:
Welche Moeglichkeiten hat M, auf das Konzept von B noch
einzuwirken?
M könnten ein Bürgerbegehren anstrengen. Ansonsten gilt in einer Demokratie, dass die gewählten Vertreter des Volkes auch auf kommunaler Ebene dieses Volk und seine Interessen vertreten.
Kann M im Rahmen des P noch die Grundlagen des Konzepts in
Frage stellen?
Wenn M einen qualifizierten Sachvortrag abliefern vielleicht schon, wenngleich vermutlich wirkungslos. Selbst ich als Baufachmann könnte durch meinen qualifizierten Sachvortrag, dass ein anderes Bauwerk an der Stelle schöner/sinnvoller/billiger wäre, nicht verhindern, dass mein Nachbar, der auch einen Fachmann als Planer eingeschaltet hat, von seinem Geld und seinen Staatszuschüssen ein genehmigungsfähiges Haus nach seinen Vorstellungen baut.
Kann M lediglich individuelle Beeintraechtigungen durch das
Konzept geltend machen oder sind auch grundsaetzliche Maengel
des Konzepts angreifbar?
Lediglich ersteres. Das Problem besteht darin, dass sich Laien über „grundsätzliche Mängel der Verkehrsplanung“ oft und gern Gedanken machen, sie dabei aber übersehen, dass ein Führerschein und die Teilnahme am öffentlichen Verkehr allein zu solchen Einschätzungen ebensowenig qualifizieren wie eine überstandene Blinddarmentzündung den Patienten qualifiziert, derlei operative Eingriffe selbst bei Dritten vorzunehmen. Verkehrsplanung ist nicht ohne Grund ein Studienfach.
Kann M die Foerderfaehigkeit bei S oder beim Foerderungsgeber
in Frage stellen, falls M dort Schwachstellen erkennt?
Nein, das kann wirksam nur der Fördermittelgeber selbst tun. Wer zahlt, schafft an.
Kann jemand Referenzfaelle nennen, in denen aehnliche Fragen
aufgetreten sind?
Aus oben genannten Gründen nicht.
Gruß
smalbop