Planfeststellungsverfahren

Hallo Experten,

In einer Stadt S soll eine neue, aus Bundesmitteln (BFVG) gefoerderte Strassenbahnlinie gebaut werden. Vom Betreiber B liegt bereits ein Trassen- und Betriebskonzept vor, das aufgrund statistischer Daten als „einzig realisierbare Moeglichkeit“ aus einer Reihe von bereits untersuchten Varianten klassifiziert wird.

Der Gemeinderat der Stadt S hat auf der Grundlage des vorgelegten Konzepts den notwendigen Foerderantrag beschlossen und klar geaeussert, dass keine Aenderungen des Konzepts mehr moeglich seien, um die Foerderung nicht zu gefaehrden.

Die betroffenen Menschen M sollen erst jetzt im Rahmen des nun folgenden Planfeststellungsverfahrens P eingebunden werden.

Fragen hierzu:

Welche Moeglichkeiten hat M, auf das Konzept von B noch einzuwirken?
Kann M im Rahmen des P noch die Grundlagen des Konzepts in Frage stellen?
Kann M lediglich individuelle Beeintraechtigungen durch das Konzept geltend machen oder sind auch grundsaetzliche Maengel des Konzepts angreifbar?
Kann M die Foerderfaehigkeit bei S oder beim Foerderungsgeber in Frage stellen, falls M dort Schwachstellen erkennt?
Kann jemand Referenzfaelle nennen, in denen aehnliche Fragen aufgetreten sind?

Vielen Dank und beste Gruesse
Ralf

Hallo Ralf,

In einer Stadt S soll eine neue, aus Bundesmitteln (BFVG)
gefoerderte Strassenbahnlinie gebaut werden. Vom Betreiber B
liegt bereits ein Trassen- und Betriebskonzept vor, das
aufgrund statistischer Daten als „einzig realisierbare
Moeglichkeit“ aus einer Reihe von bereits untersuchten
Varianten klassifiziert wird.

Ok soweit.

Der Gemeinderat der Stadt S hat auf der Grundlage des
vorgelegten Konzepts den notwendigen Foerderantrag beschlossen
und klar geaeussert, dass keine Aenderungen des Konzepts mehr
moeglich seien, um die Foerderung nicht zu gefaehrden.

OK soweit.

Die betroffenen Menschen M sollen erst jetzt im Rahmen des nun
folgenden Planfeststellungsverfahrens P eingebunden werden.

Was heißt „erst jetzt“?

Fragen hierzu:

Welche Moeglichkeiten hat M, auf das Konzept von B noch
einzuwirken?

M könnten ein Bürgerbegehren anstrengen. Ansonsten gilt in einer Demokratie, dass die gewählten Vertreter des Volkes auch auf kommunaler Ebene dieses Volk und seine Interessen vertreten.

Kann M im Rahmen des P noch die Grundlagen des Konzepts in
Frage stellen?

Wenn M einen qualifizierten Sachvortrag abliefern vielleicht schon, wenngleich vermutlich wirkungslos. Selbst ich als Baufachmann könnte durch meinen qualifizierten Sachvortrag, dass ein anderes Bauwerk an der Stelle schöner/sinnvoller/billiger wäre, nicht verhindern, dass mein Nachbar, der auch einen Fachmann als Planer eingeschaltet hat, von seinem Geld und seinen Staatszuschüssen ein genehmigungsfähiges Haus nach seinen Vorstellungen baut.

Kann M lediglich individuelle Beeintraechtigungen durch das
Konzept geltend machen oder sind auch grundsaetzliche Maengel
des Konzepts angreifbar?

Lediglich ersteres. Das Problem besteht darin, dass sich Laien über „grundsätzliche Mängel der Verkehrsplanung“ oft und gern Gedanken machen, sie dabei aber übersehen, dass ein Führerschein und die Teilnahme am öffentlichen Verkehr allein zu solchen Einschätzungen ebensowenig qualifizieren wie eine überstandene Blinddarmentzündung den Patienten qualifiziert, derlei operative Eingriffe selbst bei Dritten vorzunehmen. Verkehrsplanung ist nicht ohne Grund ein Studienfach.

Kann M die Foerderfaehigkeit bei S oder beim Foerderungsgeber
in Frage stellen, falls M dort Schwachstellen erkennt?

Nein, das kann wirksam nur der Fördermittelgeber selbst tun. Wer zahlt, schafft an.

Kann jemand Referenzfaelle nennen, in denen aehnliche Fragen
aufgetreten sind?

Aus oben genannten Gründen nicht.

Gruß
smalbop

Hallo Ralf,

Der Gemeinderat der Stadt S hat auf der Grundlage des
vorgelegten Konzepts den notwendigen Foerderantrag beschlossen
und klar geaeussert, dass keine Aenderungen des Konzepts mehr
moeglich seien, um die Foerderung nicht zu gefaehrden.

Bewilligte Fördergelder werden aufgrand einer Planung genehmigt und sind daran gebunden. Planänderungen müssen bei der Bewilligungsstelle neu beantragt und bewilligt werden.
Aber durch die Zusage von Fördergeldern erhält die Planung keine Rechtskraft. Die Rechtskraft (gültig für 5 Jahre) wird nur durch den ohne Klage durchgebrachten Planfeststellungsbeschluß als Abschluß des Planfeststellungsverfahrens erreicht. Scheitert das Verfahren, kommt also kein rechtsgültiger Beschluß zustande verfallen die Fördergelder.

Die betroffenen Menschen M sollen erst jetzt im Rahmen des nun
folgenden Planfeststellungsverfahrens P eingebunden werden.

Das ist normal. Der Bürger wird erst mit einbezogen wenn das Gesetz es verlangt.

Welche Moeglichkeiten hat M, auf das Konzept von B noch
einzuwirken?

Ja. Der normale Weg ist die Abgabe einer Einwendung innerhalb der Auslegungsfrist der Planfeststellung. Die Auslegung wird öffentlich angekündigt. Die Einwendung wird berücksichtigt wenn der Einwender von der Maßnahme betroffen ist. Berücksichtigt heißt, es wird geprüft, ob und in welchem Umfang die Einwendung berechtigt ist und inwieweit man mit der Planung den Einwendungen folgen kann. Das Ergebnis dieser Prüfung wird im Planfeststellungsbeschluß aufgenommen und kann in Monatsfrist nach dem Beschluß beklagt werden.

Kann M im Rahmen des P noch die Grundlagen des Konzepts in
Frage stellen?

Theoretisch ja. Aber um die Planung in den Grundlagen zu kippen braucht man sehr sehr gute Gründe. Ohne Gutachten, Planungsalternative, eine große Portion planungsrechtliches und baufachliches Wissen und Detailwissen zur Planung wird das nichts. Als einzelner normaler Bürger kann man das ziemlich vergessen.

Kann M lediglich individuelle Beeintraechtigungen durch das
Konzept geltend machen oder sind auch grundsaetzliche Maengel
des Konzepts angreifbar?

Individuelle Beeinträchtigungen werden im Verfahren und evtl. nach den Verfahren vor Gericht abgewogen. Grundsätzliche Mängel auch, dazu s.o., Chancen sehr gering.

Kann M die Foerderfaehigkeit bei S oder beim Foerderungsgeber
in Frage stellen, falls M dort Schwachstellen erkennt?

Die Förderung ist an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Es muß rechtliche Plansicherheit bestehen und es müssen die einschlägigen Normen und Richtlinien eingehalten werden. Das wird von der Förderstelle geprüft. Die Wahrscheinlichkeit hier ansetzen zu können ist eher unwahrscheinlich.

Gruß Steffi