Platzverweis nach Lärmbelästigung

Letzte Nacht war bei uns ne kleine Feier, zwischendruch waren wir mal laut, aber gegen 2Uhr waren so gut wie alle gäste weg und wir waren am aufräumen als auf einmal die polizei vor meiner tür steht und sagt, dass wir alle geräte ausschalten müssten und gegen die letzten 3 Gäste einen Platzverweis ausspricht. Zwei von denen wohnen aber 20km von dem Ort entfernt und hatten kein Auto und keinen Führerschein. Und der Polizist meinte, dass sie laufen müssten.
Desweiter hat die Polizei einfach meine Wohnung betreten, ohne dass ich dies gestattet hatte und es bestand keine gefahr in verzug, also hätte die zwei beamten draußen bleiben müssen.
Aber es ist meine Wohnung und es bestand keine Gefahr für Leben und ich hab gesagt, dass die beiden da bleiben müssten. Also hätte er den Platzverweis nich aussprechen dürfen, da ich als herr über die wohnung mich gegen diesen platzverweis der 3 hätte weigern können, da wie schon erwähnt keine lebensgefahr bestand (und das is der einzigste Grund den Platzverweis aus einer Wohnung auszusprechen, zumindest interpretiere ich das sächsische Polizeigesetz so).
Zu der Zeit wo die Polizei kam war auch kein Lärm mehr, also war das Vorgehen auch noch sinnlos.
Und als wir dem Platzvwerweis gefolgt sind, da wir keinen Streit wollten, fing es an schwer zu gewittern (es bestand eine amtliche wetterwarnung) und wir hätten durch den wald gemusst und den soll man ja bei gewitter bekanntlich nciht betreten soll. es bestand also in gewisser weiße lebensgefahr, weil das gewitter direkt über uns war und es auch zu einem stromausfall gekommen ist, nachdem ein blitz in unserer nähe eingeschlagen war.
Durch den Regen wurden alle komplett nass.

Jetzt zu meiner Frage, war das Vorgehen der Beamten korrekt? ich bezweifel das, da der polizist in meine wohnung eingetreten ist ohne meine erlaubnis, er hat einen platzverweis ausgesprochen, obwohl keine gefahr bestand und es sich um meine wohnung handelte und zu der zeit als die polizei anrückte war auch kein erheblicher lärm mehr vorhanden, die Lautstärke war sogar unter Zimmerlaustärke meinem empfinden nach.

Zwei von denen wohnen aber 20km von dem Ort
entfernt und hatten kein Auto und keinen Führerschein. Und der
Polizist meinte, dass sie laufen müssten.

Rechtlich gesehen bedeutet Platzverweis ja nur, dass sich jemand entfernen muss - ob er dann nach Hause läuft oder sich woandershin entfernt, ist nicht Sache des Polizisten. Jedenfalls wüsste ich nicht, warum man jemandem keinen Platzverweis aussprechen können sollte, nur weil er weit entfernt wohnt. Das würde ja bedeuten, dass sich jemand, der noch 20 km nach Hause laufen muss, mehr herausnehmen darf als jemand, der ein Auto hat und nur drei Kilometer entfernt wohnt.

Desweiter hat die Polizei einfach meine Wohnung betreten, ohne
dass ich dies gestattet hatte und es bestand keine gefahr in
verzug, also hätte die zwei beamten draußen bleiben müssen.

Hier fällt zum ersten Mal auf, dass du zwar am Ende eine Frage stellen wirst, aber die Antworten eigentlich schon vorgibst und zwar so, wie sie dir gefallen. Wie auch immer - wenn der Polizist die Wohnung nicht betreten durfte, handelt es sich um einen Hausfriedensbruch

Aber es ist meine Wohnung und es bestand keine Gefahr für
Leben

Gefahr für Leben ist aber auch kein Synonym für Gefahr im Verzug.

und ich hab gesagt, dass die beiden da bleiben müssten.
Also hätte er den Platzverweis nich aussprechen dürfen

Wie jetzt? Weil die Polizisten - eventuell rechtswidrig - deine Wohnung betreten haben, durften sie den Platzverweis nicht aussprechen? Wo besteht denn da jetzt der Zusammenhang?

da ich
als herr über die wohnung mich gegen diesen platzverweis der
3 hätte weigern können

Sagt wer? Und vor allem: wieso? Du wärst überhaupt nicht berechtigt, dich dagegen zu wehren, denn es waren nicht deine Rechte, die betroffen waren, sondern die deiner Kumpel. In Deutschland gilt, dass nur, wer geltend machen kann, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, sich gegen diesen „wehren“ kann. Das sind in der Regel die Adressaten, und du warst nicht Adressat der Verwaltungsakte.

da wie schon erwähnt keine
lebensgefahr bestand (und das is der einzigste Grund den
Platzverweis aus einer Wohnung auszusprechen, zumindest
interpretiere ich das sächsische Polizeigesetz so).

Ich kenne das sächsische Polizeigesetz nicht. Welchen Satz dort interpretierst du denn so?

Zu der Zeit wo die Polizei kam war auch kein Lärm mehr, also
war das Vorgehen auch noch sinnlos.

Möglich. Nur was soll es aussagen? Selbst WENN der Platzverweis rechtswidrig gewesen sein sollte, so wäre er gleichwohl voll rechtsgültig.

Und als wir dem Platzvwerweis gefolgt sind, da wir keinen
Streit wollten, fing es an schwer zu gewittern (es bestand
eine amtliche wetterwarnung) und wir hätten durch den wald
gemusst

Wieso, wohnst du im Wald? Wenn nein, dann „musstest“ du auch nicht hindurch.

Jetzt zu meiner Frage, war das Vorgehen der Beamten korrekt?

Das lässt sich so kaum beurteilen. Schlimmstenfalls war der Verwaltungsakt rechtswidrig - und dann trotzdem wirksam.

Levay

Möglich. Nur was soll es aussagen? Selbst WENN der
Platzverweis rechtswidrig gewesen sein sollte, so wäre er
gleichwohl voll rechtsgültig.

Wieso haben Polizisten festzulegen, wer sich auf Privatgrund aufhält, sofern dessen Besitzer keinen Einwand vorbringt?

Hallo!

Wieso haben Polizisten festzulegen, wer sich auf Privatgrund
aufhält, sofern dessen Besitzer keinen Einwand vorbringt?

Weil sie Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen? Und weil in diesem Zusammenhang eine Platzverweisung das geeignete Mittel ist, um Ruhe herzustellen? Weil’s das Gesetz so unter gewissen Umständen erlaubt? Ich denke das ist Erklärung genug.

Gruß,

Florian.

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Desweiter hat die Polizei einfach meine Wohnung betreten, ohne
dass ich dies gestattet hatte

Dann war wohl dir Tür auf (aufgebrochen hat er sie wohl nicht ;o) ) und du hast wohl spontan vergessen ihn darauf hinzuweisen, dass er die Wohnung verlassen soll. Ich finde selbst den Ansatz des Hausfriedensbruches etwas fragwürdig.

Gruß Andreas

Wieso haben Polizisten festzulegen, wer sich auf Privatgrund
aufhält, sofern dessen Besitzer keinen Einwand vorbringt?

Wir haben es doch hier mit einer Ruhestörung zu tun, also wohl mit einem Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz und also mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Polizei hat, wie Florian schon erklärte, die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie muss also auch die Ruhestörung abwenden. Wenn es dafür nötig ist, jemanden eines Grundstücks zu verweisen - oder eben einer Privatwohnung -, dann ist das eben so. Das hat ja nichts damit zu tun, dass der Wohnungsinhaber (der übrigens hier selbst Störer ist) das gar nicht will.

Frag dich doch mal überspitzt das hier: Wieso sollte die Polizei einen Mörder verhaften dürfen, der sich in einer Privatwohnung aufhält, wenn der Wohnungsinhaber das gar nicht will? Na, weil es eben auch noch andere Interessen und Belange gibt als die des Wohnungsinhabers.

Levay

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Frag dich doch mal überspitzt das hier: Wieso sollte die
Polizei einen Mörder verhaften dürfen, der sich in einer
Privatwohnung aufhält, wenn der Wohnungsinhaber das gar nicht
will?

Weil er wegen der begangenen Tat der Justiz und letztendlich der Strafe zuzuführen ist. Der Aufenthalt auf dem Eigentum einer Privatperson stellt dagegen an sich weder eine Gefahr für Dritte dar, noch werden öffentliche Interessen dadurch verletzt.

Weil er wegen der begangenen Tat der Justiz und letztendlich
der Strafe zuzuführen ist. Der Aufenthalt auf dem Eigentum
einer Privatperson stellt dagegen an sich weder eine Gefahr
für Dritte dar, noch werden öffentliche Interessen dadurch
verletzt.

Es geht hier nicht um den „Aufenthalt auf dem Eigentum […] an sich“, sondern um den Lärm, für den der Aufenthalt in der Wohnung kausal ist. Und ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zu diesem Begriff die Wikipedia:

— schnipp —

Das Bundesverfassungsgericht definierte 1985 im Brokdorf-Beschluss die öffentliche Sicherheit als Begriff, der den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen umfasst (BVerfGE 69, 315, 352).

— schnipp —

Eigentlich ist es doch gar nicht so kompliziert. Jemand belästigt rechtswidrig einen anderen und wird dafür weggeschickt. Das ist doch auch ohne Kenntnis des Verwaltungs- und Polizeirechts einsichtig.

Levay

Hallo!

Der Aufenthalt auf dem Eigentum
einer Privatperson stellt dagegen an sich weder eine Gefahr
für Dritte dar, noch werden öffentliche Interessen dadurch
verletzt.

Um da nochmal was dazu zu sagen, das Levay eigentlich schon so ähnlich gesagt hat: Aufgabe der Polizei ist in diesem Fall, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Und eine solche liegt zumindest in jedem Rechtsverstoß…dann hat man genau genommen schon mehr als eine Gefahr, nämlich eine Störung, also eine Gefahr, die sich bereits realisiert hat. Und ein Verstoß gegen § 3 I Landesimmissionsschutzgesetz (Ich rede von NRW) ist nunmal eine solche Störung. Es geht ja nicht darum, dass sich Personen irgendwo nicht aufhalten sollen, sondern in aller erster Linie darum, dass Personen endlich Ruhe geben sollen. Und wenn die Störung da ist, ist es meiner Meinung nach auch nicht unangemessen, die beendete Störung zumindest als konkrete Gefahr auch für die Zukunft zu bejahen. Denn erfahrungsgemäß kann es nachts um zwei bei einer Party, auch wenn es momentan ruhig ist, wieder laut werden.
Und schon sind die polizeilich erlaubten Maßnahmen „freigeschaltet“ und eine davon ist die Platzverweisung.

Gruß,

Florian.

Und wenn die Störung da ist, ist es meiner
Meinung nach auch nicht unangemessen, die beendete Störung
zumindest als konkrete Gefahr auch für die Zukunft zu
bejahen.

Für wie lange?

Denn erfahrungsgemäß kann es nachts um zwei bei einer

Party, auch wenn es momentan ruhig ist, wieder laut werden.
Und schon sind die polizeilich erlaubten Maßnahmen
„freigeschaltet“ und eine davon ist die Platzverweisung.

Außen können die verwiesenen Personen ebensogut Lärm verursachen.

Hallo!

Für wie lange?

Na wohl bis zum nächsten Morgen.

Denn erfahrungsgemäß kann es nachts um zwei bei einer

Party, auch wenn es momentan ruhig ist, wieder laut werden.
Und schon sind die polizeilich erlaubten Maßnahmen
„freigeschaltet“ und eine davon ist die Platzverweisung.

Außen können die verwiesenen Personen ebensogut Lärm
verursachen.

Dann kann man sie immer noch dem Gewahrsam zuführen. Der Platzverweis ist da nuneinmal erst das mildere Mittel.

Gruß,

Florian.

Für wie lange?

M.E. für die ganze Nacht.

Außen können die verwiesenen Personen ebensogut Lärm
verursachen.

Das ist ein total konstruierter Gedanke, der ein wenig den Eindruck erweckst, du musst jetzt unbedingt Recht haben. Natürlich ist es theoretisch möglich, dass die Leute nun außerhalb der Wohnung lärm machen - dann muss die nächste polizeiliche Maßnahme her. Aber:

  1. Die Wahrscheinlichkeit ist doch ziemlich gering; denn eigentlich war die Party der Grund für den Lärm, und die fand in der Wohnung statt. Man kann auch ruhig ein bisschen lebensnah bleiben :wink:

  2. Du willst doch gewiss nicht kritisieren, dass die Polizei es zunächst mal mit einer milderen Maßnahme versucht, oder? Die Alternative wäre, wollte man deinen Einwand berücksichtigen, ja, nicht aus der Wohnung zu verweisen, sondern die Störer z. B. mit zur Wache zu nehmen.

Levay

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Du willst doch gewiss nicht kritisieren, dass die Polizei
es zunächst mal mit einer milderen Maßnahme versucht, oder?

Es ist nur irgendwie schwer nachzuvollziehen, daß der Staat sich anmaßt, vertreten durch seine Organwalter das Hausrecht für Gebiete wahrzunehmen, die ihm überhaupt nicht gehören. Ich halte es für einen Unterschied, ob Personen aufgrund einer tatsächlichen gesetzeswidrigen Handlung verwarnt bzw. bei schwereren oder wiederholten Fällen festgehalten werden, oder deren Freiheitsrechte aufgrund nur vermuteter zukünftiger Handlungen beschnitten werden, insbesondere auf nicht staatseigenem Gelände.

Die Alternative wäre, wollte man deinen Einwand
berücksichtigen, ja, nicht aus der Wohnung zu verweisen,
sondern die Störer z. B. mit zur Wache zu nehmen.

Das hätte ich für eine angebrachte Maßnahme gehalten, um die entsprechende Tat (Ruhestörung) zu vereiteln bzw. die Namen aufzunehmen, allerdings nur, sofern dieser Zustand noch gegeben war.

Grüße
Ostlandreiter

Es ist nur irgendwie schwer nachzuvollziehen, daß der Staat
sich anmaßt, vertreten durch seine Organwalter das Hausrecht
für Gebiete wahrzunehmen, die ihm überhaupt nicht gehören. Ich
halte es für einen Unterschied, ob Personen aufgrund einer
tatsächlichen gesetzeswidrigen Handlung verwarnt bzw. bei
schwereren oder wiederholten Fällen festgehalten werden, oder
deren Freiheitsrechte aufgrund nur vermuteter zukünftiger
Handlungen beschnitten werden, insbesondere auf nicht
staatseigenem Gelände.

Das hat mit staatseigenem oder privatem Gelände rein gar nichts zu tun. Schlag Dir diesen Gedanken einfach mal aus dem Kopf. Wenn das eine Relevanz hätte, könnten die Polizei- und Ordnungsbehörden ihre Tätigkeiteh überwiegend nicht ausüben. Diese sollen, müssen und dürfen die Aufgaben der Gefahrenabwehr überall ausüben. Einschränkungen gibt es nur Ausnahmesweise, zB. das schon genannte Betreten der Wohnungen. Aber auch hier geht Gefahr im Verzug vor.

Und natürlich darf die Polizei das auch aufgrund „vermuteter zukünftiger Handlungen“, denn das ist der gesamte Grundgedanke der Gefahrenabwehr und somit des Polizeirechts. Man stelle sich einmal vor, Deine Überlegungen, die Polizei dürfte auf privatem Grund (weist Du eigentlich, wie viele Straßen im Privateigentum stehen) keine vermuteten zukünftigen Handlungen, juristisch „konkrete Gefahr“, verhindern, würde zutreffen. Dann könnte die Polizei einen Großteil ihrer Arbeit einstellen.

Und das Hausrecht des Eigentümers steht dem nicht entgegen, denn dieses ist bereits durch das Immissionsschutzrecht eingeschränkt. Und wenn er oder Personen in seiner Wohnung hiergegen verstoßen oder es anzunehmen ist, dass sie hiergegen verstoßen, dann hilft ihm das Hausrecht auch nicht weiter. Warte einfach mal, bis Du das nächste Mal in der Situation des Nachbarn bist. Es ist hier immer wieder interessant zu lesen, wie subjektiv Rechtsansichten plötzlich werden können.

Die Alternative wäre, wollte man deinen Einwand
berücksichtigen, ja, nicht aus der Wohnung zu verweisen,
sondern die Störer z. B. mit zur Wache zu nehmen.

Das hätte ich für eine angebrachte Maßnahme gehalten, um die
entsprechende Tat (Ruhestörung) zu vereiteln bzw. die Namen
aufzunehmen, allerdings nur, sofern dieser Zustand noch
gegeben war.

Seltsame Ansicht:

  1. Wäre ein Platzverweis wohl ganz sich nicht so einschneidend für die von Dir oben noch beschworenen Grundrechte, wie das Verbringen auf die Wache. Dennoch hälst Du letzteres nun plötzlich für angebracht.

  2. Die Polizei muss und darf nicht warten, bis der „Zustand noch gegeben ist“. Es genügt nach dem Polizeirecht nun einmal, wenn dies mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Was macht die Polizei denn in solchen Fällen, wenn die Hausbewohner jedesmal, wenn die Polizei klingelt, die Musik leiser und danach wieder laut stellt. Ich möchte keine Polizei haben, die nur eingreifen kann, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist.

Ob in dem vorliegenden Fall tatsächlich eine ausreichende Wahrscheinlichkeit gegeben war, dass der Lärm wieder anhält, können wir nicht beurteilen. Kann sein, dass es so war, oder auch nicht. Entscheidend ist aber allein die Einschätzung dieser Situation.

Gruß
Dea

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Hallo Florian,

kurz meine Meinung dazu.

Störung, also eine Gefahr, die sich bereits realisiert hat.

Jepp, und darum wurde die Polizei gerufen und ist gekommen. So soll das sein. Traurig genug, wenn sich Nachbarn nicht selbst einigen können und Rücksicht nehmen.

sondern in aller erster Linie darum, dass Personen endlich
Ruhe geben sollen.

Sofern die Aussage des Ursprungsposters stimmt, war die Ruhe bei Eintreffen der Polizei ja gegeben.

Und wenn die Störung da ist, ist es meiner
Meinung nach auch nicht unangemessen, die beendete Störung
zumindest als konkrete Gefahr auch für die Zukunft zu
bejahen.

Das kommt darauf an. Grundsätzlich, finde ich, muss/darf man das eben nicht unterstellen. Das sollte abhängig gemacht werden vom Eindruck, der sich dort befindenen Personen. Und jedem Bürger sollte auch grundsätzlich unterstellt werden, dass er vernünftig ist, wenn die Polizei schon Malda war:wink: Eine solche Eistellung fände ich jedenfalls ‚bürgernäher‘ und angemessener, als gleich das ‚böse‘ zu unterstellen.
Die Polizei müsste ja einigermaßen geschult sein so etwas zu beurteilen und der ‚menschliche Instinkt‘ und Lebenserfahrung kommt noch hinzu…

Im Interesse der Polizei liegt sicherlich, den Leuten keine Chance mehr zu geben :wink: Grund: Werden sie doch wieder laut, müssen sie ja nochmal kommen. Das kann sie sich natürlich ersparen, indem sie einfach unterstellt, die bleiben nicht leise :wink:

Gruß Marion

Sehr guter Beitrag, dafür mal wieder ein *

Ich fürchte, unser Gesprächspartner will es nicht verstehen. Ich verabschiede mich darum einmal mehr aus der Diskussion.

Übrigens gut gesagt und leider wohl auch zutreffend

Es ist hier immer wieder interessant zu lesen,
wie subjektiv Rechtsansichten plötzlich werden können.

Levay

1 Like

Das hat mit staatseigenem oder privatem Gelände rein gar
nichts zu tun. Schlag Dir diesen Gedanken einfach mal aus dem
Kopf. Wenn das eine Relevanz hätte, könnten die Polizei- und
Ordnungsbehörden ihre Tätigkeiteh überwiegend nicht ausüben.
Diese sollen, müssen und dürfen die Aufgaben der
Gefahrenabwehr überall ausüben. Einschränkungen gibt es nur
Ausnahmesweise, zB. das schon genannte Betreten der Wohnungen.
Aber auch hier geht Gefahr im Verzug vor.,

Dann nimm die Unverletzlichkeit der Wohnung anstelle der Eigentumsrechte am Gelände.
Soweit ich den Ursprungsbeitrag gelesen habe, war beim Eintreffen der Polizei weder der Tatbestand der Ruhestörung mehr gegeben noch waren die Verursacher auf diesen Tatbestand hingewiesen worden.

Und das Hausrecht des Eigentümers steht dem nicht entgegen,
denn dieses ist bereits durch das Immissionsschutzrecht
eingeschränkt. Und wenn er oder Personen in seiner Wohnung
hiergegen verstoßen oder es anzunehmen ist, dass sie hiergegen
verstoßen, dann hilft ihm das Hausrecht auch nicht weiter.
Warte einfach mal, bis Du das nächste Mal in der Situation des
Nachbarn bist. Es ist hier immer wieder interessant zu lesen,
wie subjektiv Rechtsansichten plötzlich werden können.

Dies ist dann nachvollziehbar, wenn auf Aufforderung der Nachbern und nachher der Polizei die Ruhestörung nicht eingestellt bzw. nicht dauerhaft eingestellt wurde.
In diesem Fall scheinen die Nachbarn nicht nur die Polizei verständigt zu haben, ohne daß sie zuvor zur Einstellung der Lärmbelästigung aufgefordert hatten - aber das ist heute sowieso die Regel - aondern auch die Polizei selbst hat ohne vorherige Aufforderung gleich unter Verwendung irgendwelcher Notstandsklauseln Grundrechte eingeschränkt, obwohl die Lärmbelästigung ohne Aufforderung von außen bereits eingestellt worden war.

Seltsame Ansicht:

  1. Wäre ein Platzverweis wohl ganz sich nicht so einschneidend
    für die von Dir oben noch beschworenen Grundrechte, wie das
    Verbringen auf die Wache. Dennoch hälst Du letzteres nun
    plötzlich für angebracht.

Das habe ich doch überhaupt nicht geschrieben, sondern ich hatte geschrieben, daß es im Fall der noch gegebenen oder trotz Aufforderung nicht dauerhaft eingestellten Lärmbelästigung ein angebrachtes Mittel gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall war der Tatbestand nicht nur nicht mehr gegeben, sondern es hatte dafür nicht einmal einer Aufforderung bedurft. Das Beschneiden von Grundrechten sollte nicht allzu beliebig angewandt werden.

Dann nimm die Unverletzlichkeit der Wohnung anstelle der
Eigentumsrechte am Gelände.
Soweit ich den Ursprungsbeitrag gelesen habe, war beim
Eintreffen der Polizei weder der Tatbestand der Ruhestörung
mehr gegeben noch waren die Verursacher auf diesen Tatbestand
hingewiesen worden.

Das ist jetzt ein anderes Thema. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt vorlagen, können wir hier in keiner Weise feststellen. Es kann sein, kann auch nicht so sein. Jede betroffene Partei neigt immer dazu, Situationen subjektiv darzustellen. Wir wissen es also nicht.

Du hast aber ursprünglich etwas völlig anderes kritisiert, nämlich das Recht der Polizeibehörden, auf privatem Grund Platzverweise zu erteilen. Und darauf wurde geantwortet.

Dies ist dann nachvollziehbar, wenn auf Aufforderung der
Nachbern und nachher der Polizei die Ruhestörung nicht
eingestellt bzw. nicht dauerhaft eingestellt wurde.
In diesem Fall scheinen die Nachbarn nicht nur die Polizei
verständigt zu haben, ohne daß sie zuvor zur Einstellung der
Lärmbelästigung aufgefordert hatten - aber das ist heute
sowieso die Regel -

Das wissen wir doch nicht. Keine Mensch weiß, was dort wirklich geschehen ist, also ist es unsinnig, darüber Vermutungen anzustellen und das Verhalten der Polizei zu bewerten.

aondern auch die Polizei selbst hat ohne
vorherige Aufforderung

Das wissen wir nicht.

gleich unter Verwendung irgendwelcher
Notstandsklauseln Grundrechte eingeschränkt

Die Polizei wendet keine Notstandsklauseln sondern das extra für ihre Tätigkeit erlassene Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes an, dessen Konformität mit dem Grundgesetz und damit Möglichkeit, Grundrechte einzuschränken, ausreichend von den Gerichten überprüft wurde.

, obwohl die
Lärmbelästigung ohne Aufforderung von außen bereits
eingestellt worden war.

Das wissen wir nicht.

Das habe ich doch überhaupt nicht geschrieben, sondern ich
hatte geschrieben, daß es im Fall der noch gegebenen oder
trotz Aufforderung nicht dauerhaft eingestellten
Lärmbelästigung ein angebrachtes Mittel gewesen wäre.

Ja eben, und mir ist nicht verständlich, warum Du das Verbringen auf die Wache als „angebrachtes“ Mittel ansiehst, wenn der reine Platzverweis genügen würde, um die Gefahr zu beenden. In diesem Fall wäre ein Verbringen auf die Wache sogar rechtswdidrig, da der Platzverweis das mildere und somit allein verhältnismäßige Mittel wäre.

Im vorliegenden Fall war der Tatbestand nicht nur nicht mehr
gegeben, sondern es hatte dafür nicht einmal einer
Aufforderung bedurft.

Das wissen wir nicht nicht. Wir kennen die Situation nicht.

Das Beschneiden von Grundrechten sollte
nicht allzu beliebig angewandt werden.

Wir wissen nicht, ob dies hier geschehen ist, da wir den Sachverhalt nicht kennen.

Das habe ich doch überhaupt nicht geschrieben, sondern ich
hatte geschrieben, daß es im Fall der noch gegebenen oder
trotz Aufforderung nicht dauerhaft eingestellten
Lärmbelästigung ein angebrachtes Mittel gewesen wäre.

Ja eben, und mir ist nicht verständlich, warum Du das
Verbringen auf die Wache als „angebrachtes“ Mittel ansiehst,
wenn der reine Platzverweis genügen würde, um die Gefahr zu
beenden.

Ich bin auf der Grundlage des Anfangsbeitrags davon ausgegangen, daß der Verweis rein spekulativ verhängt worden sei. Die Situation war also nicht dieselbe, in der ich das Verbringen auf die Wache als angebracht angesehen hätte.

Ich bin auf der Grundlage des Anfangsbeitrags davon
ausgegangen, daß der Verweis rein spekulativ verhängt worden
sei.

Kein Polizist kommt spekulativ und erteilt rein spekulativ Platzverweise.