Dann verstehe ich jetzt aber deine Antwort nicht mehr.
Die Polizei hat nur zwei Möglichkeiten zu handeln: repressiv (zur Verfolgung von Straf- und Ordnungswidrigkeiten) und präventiv (zur Gefahrenabwehr). Platzverweise sind (fast) immer präventiv, also zur Gefahrenabwehr. Aber „zur“ Gefahrenabwehr handeln, kann man auch, wenn gar keine Gefahr vorlag. Man darf es dann nur (in der Regel) nicht. Allein die Tatsache, dass die polizeliche Maßnahme (vielleicht) rechtswidrig war, macht aus einer präventiven keine repressive Tätigkeit. Es geht hier allein um die Frage, an welchen Vorschriften die Maßnahme zu messen war, also ihre Rechtmäßigkeit; und das sind eben die Vorschriften des Gefahrenabwehrrechts.
Aber gerade da können die armen Polizisten eben auf die
sogenannten Gummiparagraphen zurückgreifen, in denen es dann
wieder nach dem Ermessen des Beamten geht. (z.B kann, wenn
nötig, usw.)
Sorry, aber für mich disqualifizert sich jemand völlig, der das Wort „Gummiparagraf“ benutzt. Du bleibst ja leider die Antwort schuldig, wie es denn besser gehen soll. Ich wette, dass ich die Tauglichkeit jeden Vorschlags, den du machst, sofort und ad hoc widerlegen kann.
Abgesehen davon scheinst du zu glauben, dass Ermessensvorschriften bedeuten, die Polizei dürfte tun und lassen, was sie will. Dem ist mitnichten so! Sie hat Zweckmäßigkeitserwägungen selbstverständlich nach Zweckrichtung der einschlägigen Vorschriften anzustellen, sie muss, weil das Rechtsstaatsprinzip gilt, die Verhältnismäßigkeit wahren, sie muss alle gültigen Rechtsvorschriften beachten, etwa die Grundrechte. Die Polizei kann nicht tun und lassen, was du willst, nur habe ich das Gefühl, dass dich das gar nicht soooo sehr interessiert, weil du dir deine Meinung ja eh schon gebildet hast.
Aber nur in dem seltenen Fall wo sich der Betroffene Bürger
nicht von der Aussichtslosigkeit abschrecken lässt und ein
Verfahren anstrengt.
Wieso „Aussichtslosigkeit“? Viele Menschen fühlen sich ungerecht behandelt, wenn sie einen Nachteil erleiden, das ist ein allgemein bekanntes Phänomen. Wenn sie dann klagen und verlieren, ist das rechtlich in Ordnung. Wenn die Maßnahmen aber rechtswidrig waren, warum um alles in der Welt sollte dann das Gericht die Klage abweisen? Richter sind in Deutschland unabhängig, nichts und niemand kann ihnen was. Das ist mehr als graue Theorie.
Und von diesen seltenen Fällen wird
aufgrund der oben genannten Gummiparagraphen nur in den
selltensten Fällen dem Polizisten ein Fehler nachzuweisen
sein.
Hä? Was haben denn Beweisfragen mit „Gummiparagrafen“ zu tun?
Ich meine damit nicht, dass Polizisten in den seltensten
Fällen einen Fehler machen, sondern das es eben fast unmöglich
ist ihnen diesen Fehler nachzuweisen.
Fein, nehmen wir doch mal den hier gegenständlichen Sachverhalt. Was genau soll denn da unbewiesen bleiben? Die Fragen, die sich hier stellen, werden reine Rechtsfragen sein. Hinsichtlich solcher Fragen gibt es keine Beweislast. Das Gericht *muss* die rechtlich richtige Entscheidung treffen, selbst wenn weder Bürger noch Behörde sie vorgetragen hat.
Ich habe in meinem Referendariat mehrere Monate bei der Polizeidirektion verbracht und (unter anderem) polizeirechtliche Akten bearbeitet. Dabei hat sich mir nicht einmal eine Beweisfrage gestellt. Es ging immer um umfangreiche rechtliche Bewertungen. Und übrigens: Die Klagen waren in der Tat unbegründet, und das in den meisten Fällen sogar zu Recht. In einem Fall verhielt es so, dass ich die polizeiliche Maßnahme für rechtmäßig gehalten habe, aaaaaber zu dem Ergebnis gekommen bin, dass das Gesetz an dieser Stelle schlecht ist. So etwas macht eine Klage aber nicht begründet. Sie war abzuweisen.
So, und hiermit klinke ich mich jetzt aus. Ich glaube nicht, dass du an Argumenten so interessiert bist. Und das mit dem „Gummiparagrafen“ indiziert das sehr stark. Vielleicht springt jemand für mich ein.
Levay