Plausibilität von Wurzelbehandlung

Hallo Experten,

meine Frage betrifft ide Plausibilität bezüglich einer Wurzelbehandlung die gestern bei mir begonnen wurde.

Gesamtbetrag €550.

Es ist der Zahn 16 rechts oben.

Ich habe hier im Forum viel gelesen, doch in meiner Größenordung nichts verständliches finden können. Daher wende ich mich an Euch.

    1. Materialkosten für einmal verwendete Wurzelkanalinstr. Anz. 1 Faktor 1 €57.60
    1. Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals. Anz. 9 Faktor: 3,5 €124,02
    1. Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden je Kanal. Anz. 9 Faktor 3,5 €124,02
    1. Anlegen von Spanngummi. Anz. 1 Faktor 2,3 € 8,41
    1. Einsetzen eines Operationsmikroskopes je Sitzung. Anz. 1, Faktor 2,3 € 34,94
    1. Endo. Keimreduktion mittels Laser, Füllen mit Komp.Adhäsivtechn., Anz. 1 Faktor 2,3 € 204,51

Über qualifizierte Antworten würde ich mich freuen.

Beste Grüße

nagabunga

Servus nagabunga,

> 1. Materialkosten für einmal verwendete Wurzelkanalinstr. Anz. 1 Faktor 1 €57.60

Es ist mehrfach von Gerichten entschieden worden, dass Materialkosten für Wurzelkanalinstrumente als Einmalartikel zurecht berechnet werden dürfen:

http://www.iww.de/aaz/archiv/aktuelle-rechtsprechung…

Eine einzelne Nickel-Titan-Feile kostet ca 4,50 €. Bis zum Erreichen der Aufbereitungstiefe werden pro Kanal mindestens 3 Feilen gebraucht - der Kostenansatz ist denkbar.

Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals. Anz. 9 Faktor: 3,5 €124,02

http://www.neue-goz.de/neue-goz-2012/vergleich/goz-2…

Darf je zweimal pro Kanal je Sitzung abgerechnet werden. Ich habe diese Position (alte GOZ) immer so verstanden, daß ich messen muss, wie tief der Kanal ist. Wenn ich es wusste, habe ich zu messen aufgehört, weil Wurzelkanäle weder wachsen noch schrumpfen. Also IMHO einmal pro Kanal. Die Verordnungsrealität (neue GOZ – nicht von Zahnärzten beschlossen) erlaubt aber mehr. Logik? Hey – hier spricht der Verordnungsgeber!

3. Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden je Kanal. Anz. 9 Faktor 3,5 €124,02

Maximale Ausschöpfung des Gebührenrahmens. Die Maßnahme ist jedoch unverzichtbar.

4. Anlegen von Spanngummi. Anz. 1 Faktor 2,3 € 8,41

Untere Grenze, was Häufigkeit und Honorarhöhe anbelangt – also eher günstig. Fachlich unverzichtbar.

5. Einsetzen eines Operationsmikroskopes je Sitzung. Anz. 1, Faktor 2,3 € 34,94

Keine Einwendungen – Mittelsatz (2,3-fach)

6. Endo. Keimreduktion mittels Laser, Füllen mit Komp.Adhäsivtechn., Anz. 1 Faktor 2,3 € 204,51

Laser: fragwürdig in Wirkung und Indikation:

http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/23095058

Zitat: „The evidence grade for whether lasers can be recommended as an adjunct to chemo-mechanical disinfection of infected root canals was insufficient“

Zu „Füllen mit Komp.“ :
Wenn damit die abschließende Füllung gemeint, trifft das hier zu:

Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem
Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen
einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung
der Füllung, dreiflächig
3,5 fach-Satz: 58,46

Füllt der ZA den Wurzelkanal mit einem Composite, kann das eine sehr gute Sache sein:

http://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S01…

die Honorarsituation sieht (pro Kanal im 3,5fach Satz) so aus:

2440 Füllung eines Wurzelkanals 50,79 (3,5 fach)

. . . . für die € 204,51 finde ich nur eine Erklärung, wenn aus der Laser-‚Desinfektion‘ und der Wurzelfüllung eine Art Komplexhonorar gebildet wird, was in der Gebührenordnung nicht vorgesehen ist.

So, wenn Du jetzt schlauer sein solltest, dann bist Du whrlich ‚quick on the uptake‘ :wink:

Gruß

Kai Müller

Hallo Kai Müller,

vielen Dank für Deine Ausführungen.
Im Fazit bedeutet das wohl, dass meist Höchstsätze verlangt werden, jedoch alles bis auf die Laserbehandlung sinnvoll und belegt ist.

Der letzte Posten in Höhe von €200 kann nur dann erklärt werden, wenn man eine Art Pauschalpreis für Laserdesinfektion und Wurzel-Komositfüllung annimmt, welche wiederum auch qualitativ hochwertig wäre.

Alles in allem ist mir ein Zahn das Geld auch wert, ich wollte mich nur ncoh mal versichern, dass die Beträge plausibel sind.

Vielen Dank nochmal und beste Grüße

nagabunga

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Hi Kai, ein paar kleine Anmerkungen noch:

> 1. Materialkosten für einmal verwendete Wurzelkanalinstr.
Anz. 1 Faktor 1 €57.60

Es ist mehrfach von Gerichten entschieden worden, dass
Materialkosten für Wurzelkanalinstrumente als Einmalartikel
zurecht berechnet werden dürfen

Die Kostenabrechnung der Nickel-Titan-Feilen ist in der neuen GOZ speziell geregelt worden, da brauchts gar kein Urteile mehr. Sie sind gesondert berechenbar.

5. Einsetzen eines Operationsmikroskopes je Sitzung. Anz. 1,
Faktor 2,3 € 34,94

Keine Einwendungen – Mittelsatz (2,3-fach)

Die GOZ 0110 ist nur mit 1,0fach (22,50 €) berechenbar. 33,94 € ist ein Fanatasiepreis.

6. Endo. Keimreduktion mittels Laser, Füllen mit
Komp.Adhäsivtechn., Anz. 1 Faktor 2,3 € 204,51

. . . . für die € 204,51 finde ich nur eine Erklärung, wenn
aus der Laser-‚Desinfektion‘ und der Wurzelfüllung eine Art
Komplexhonorar gebildet wird, was in der Gebührenordnung nicht
vorgesehen ist.

Keine Ahnung, wie das zustande kommt. Ohne genaue GOZ-Ziffern + Faktor ist das nicht klärbar.

Gemacht werden
Endo (=Aufbereitung GOZ 2410)
Laser(= GOZ 0120)
Füllen des Kanals (= GOZ 2440)
Dentinadhäsiv (= GOZ 2197)

macht bei drei Kanälen und dem Faktor 2,3 290,93 €. Ist also sehr günstig. (Happy hour 3 Kanäle für den Preis von 2)

Wahrscheinlich liegt hier eine gesonderte Vereinbarung vor?

Schöne Grüße, Bernhard

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Servus Bernhard,

danke.

Gruß

Kai