Hallo und Guten Tag,
bedeuten die Wörter Pleite, Bankrott, Insolvenz und Konkurs eigentlich alle exakt dasselbe oder gibt es da in juristischer Hinsicht Unterschiede?
Vielen Dank im Voraus für Antworten,
Jasper.
Hallo und Guten Tag,
bedeuten die Wörter Pleite, Bankrott, Insolvenz und Konkurs eigentlich alle exakt dasselbe oder gibt es da in juristischer Hinsicht Unterschiede?
Vielen Dank im Voraus für Antworten,
Jasper.
Das Insolvenzverfahren löste das alte Konkursverfahren
ab - insofern ist es dasselbe, wenn auch unterschiedliche Gesetze und Regelungen bestehen
( Im Konkursverfahren gab es früher die Möglichkeit der
Restschuldbefreiung nicht )Insolvent zu sein bezeichnet also einen zustand, der in der insolvenzordnung definiert wird
Pleite ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für diese Zustände, denke ich.
Bankrott ( von ital. banca rotta ) ist dafür ein altes wort. bezeichnet auch nur einen finanziellen wirtschaftlichen Zusammenbruch, finanziell und wirtschaftlich am ende zu sein.
Zusätzlich ist Bankrott auch ein Straftatbestand: § 283 StGB
Hallo Jasper,
die von die genannten Begriffe werden heutzutage umgangssprachlich für eine Insolvenz benutzt.
Konkurs = stammt aus Zeiten der Konkursordnung dem Vorgänger der Insolvenzordnung und ist auch heute noch in Österreich und der Schweiz gebräuchlich. von lat. concursus ‚Zusammenlauf‘, nämlich der Gläubiger zur gerichtlichen Teilung des Vermögens eines Schuldners
Bankrott stammt aus dem Strafrecht § 283 STGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen 1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Insolvenz lat. insolvens, „nicht-lösend“, hier im Sinne von: „Schuldscheine nicht einlösen könnend" oder auch zahlungsunfähig, Gegenteil solvent = zahlungsfähig Hauptaugenmerk auf die Insolvenzordnung als Nachfolger der Konkursordnung
Pleite Das Wort leitet sich vom jiddischen plejte gejer ‚Pleite-Geher‘ , für jemanden der bankrott ist, ab. Plejte (Pl. plejteß, dt. entlehnt als Pleite) kommt vom hebräischen pelejtá ‚Flucht‘ – Der Begriff Pleitegeier impliziert, die Gläubiger auf ihren Forderungen sitzen zu lassen
Quelle: wikipedia.org