Plichtanteil nach Erbverzicht

Liebe/-r Experte/-in,

Ich habe folgende Frage:

Meine noch lebende Großmutter hatte zwei Kinder, nämlich meinen Vater und dessen noch lebende Schwester (meine Tante). Die Tante selber hat einen Sohn.

Der Großvater starb 1982, mein Vater starb vor 10 Jahren.

Nach dem Tod meines Vater trat ich dessen Erbe nicht an.

Die Frage wäre nun: Besitze ich als Enkelin meiner Großmutter ein Anrecht auf einen Erb- oder Pflichtteil, auch wenn ich gegenüber meinem Vater eine Erbverzichterklärung unterzeichnet habe ?

Zu meiner Großmutter und meiner Tante habe ich seit dem Tod meines Vaters keinen Kontakt mehr.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Christine

Liebe Christine!

Nach meinem Ansicht wenn eine Erbverzichterklärung stattgefunden hat - und rechtlich auch dokumentiert wurde damit eindeutig die Situation.
Aber ich würde trotzdem einen Rechtsberater fragen der kompetent ist in diesen Fällen.

Gruss Cili

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Ob der Erbverzicht gegenüber dem Vater sich auf die Erbfolge nach Ihrer Großmutter auswirkt, ist ein spannende Frage.

Zunächst kann Ihre Großmutter Sie auch weiterhin durch Erbvertrag oder Testament bedenken.

Wenn Sie keine letztwillige Verfügung hinterläßt greift die gesetzliche Erbfolge - und hier steckt das Problem - denn durch einen Erbverzicht wird die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen.

Viel spricht jedoch dafür, dass der Erbverzicht ausschließlich gegenüber Ihrem Vater Bedeutung hatte; nicht aber gegenüber Ihrer Großmutter, so dass Sie nach Ihrer Großmutter gesetzliche Erben könnten und zudem ein Pflichtteilsanspruch geltend machen könnten.

Sie sollten die Sachlage von einem Fachanwalt fürs Erbrecht prüfen lassen.
Zu einem könnte es sein, dass nur ein Pflichtteilsverzicht vorliegt. Des Weiteren kommt es auf den Inhalt des Erbverzichtsvertrages an.

Auch dieser Fall zeigt wie wichtige eine passgenaue Vorsorge ist. Weitere Hinweis zur Vorsorge finden Sie unter: http://www.vorsorgeordnung.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
http//www.dr-erbrecht.de
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2

Hallo,

ich muss auf diese Frage mit Vorgehalt antworten, da ich keinen klaren Gesetzestext dazu finden konnte, der eindeutige Angaben macht.

Sie haben mit Ihrem Vater oder mit Ihren Eltern einen Erbverzichtsvertrag geschlossen. Ein Vertrag gilt nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartnern, nicht aber mit anderen Personen. Richtig ist, dass Ihre Verzichtserklärung vererblch ist. Also Ihre Kinder im Falle Ihres vorzeitigen Todes diesen Verzicht mit geerbt also auch leer ausgegangen wären. Hier liegt der Fall aber anders. Der Vertrag war nicht mit den Großeltern geschlossen, Sie haben auch von den Großeltern (oder einem Teil der Großeltern) keinen Ausgleich oder andere Zuwendung erhalten um einen Erbverzichtsvertrag mit diesen schließen zu wollen. Also - reine rechtliche Auslegung von mir - gilt oder galt der Verzichtsvertrag nur für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger. Das Vermögen der Großeltern erben Sie zu gesetzlichen Teilen. Das ist meine Auffassung.
MfG
PB

Liebe/-r Fragesteller/-in,

der mit dem verstorbenen Vater zu dessen Lebzeiten vertraglich vereinbarte Erbverzicht hat keine Bedeutung für einen möglichen Erb- oder Pflichtteilsanspruch der Enkelin nach der Großmutter.

Freundliche Grüße

Franz Königs

Ein Pflichteilsrecht kann nur bestehen, soweit du zum Zeitpunkt des Todes des Großvaters zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört hättest. Da im Jahr 1982 dein Vater noch lebte, ist er (einer) der gesetzlichen Erben, § 1924 II BGB. Du warst zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erbberechtigt, also auch nicht pflichteilsberechtigt.

ml

Der Erbverzicht hat keinen Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge bzw. das Pflichtteilsrecht nach der Großmutter.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördl. Wesertal
H.G.

Hallo Christine,
ich muss die Frage aufteilen:

  • Der Erbteilverzicht bezieht sich lediglich auf die momentane Lage. D.h. wenn du nicht willst, dass sich z.b. deine Mutter verschulden muss, um Dir deinen Erbteil auszubezahlen, wir Dein Anspruch aufgeschoben -
    a b e r nicht aufgehoben!
    Das Recht des P f l i c h t t e i l s bleibt bestehen!

  • Auch als Enkel/in besteht der Anspruch auf das Pflichtteil!

Der Pflichtteilsanspruch ist allerdings spätestens
nach 3 Jahren, nach Bekanntwerden des Todes, förmlich anzumelden!

In Deinem Falle erscheinen mir die gesetzlichen Fristen als verstrichen!
Aus Formfehlergründen etc. könntest Du einen Anwalt einschalten. Das würde ich an Deiner Stele auch tun!

Hoffnung habe ich aber keine!

Trotzdem wünsche ich Dir viel Erfolg!

Hallo Christine,
ich muss die Frage aufteilen:

  • Der Erbteilverzicht bezieht sich lediglich auf die momentane
    Lage. D.h. wenn du nicht willst, dass sich z.b. deine Mutter
    verschulden muss, um Dir deinen Erbteil auszubezahlen, wir
    Dein Anspruch aufgeschoben -
    a b e r nicht aufgehoben!
    Das Recht des P f l i c h t t e i l s bleibt

bestehen!

  • Auch als Enkel/in besteht der Anspruch auf das Pflichtteil!

Der Pflichtteilsanspruch ist allerdings spätestens
nach 3 Jahren, nach Bekanntwerden des Todes, förmlich
anzumelden!

In Deinem Falle erscheinen mir die gesetzlichen Fristen als
verstrichen!
Aus Formfehlergründen etc. könntest Du einen Anwalt
einschalten. Das würde ich an Deiner Stele auch tun!

Hoffnung habe ich aber keine!

Trotzdem wünsche ich Dir viel Erfolg!

Hallo peterundsoehne,

meine Frage wäre, ob ich einen Anspruch auf einen Erbpflichtteil gegenüber meiner noch lebenden Großmutter habe, wenn ich doch meinen Erbanspruch gegenüber meinem Vater (der Sohn meiner Großmutter) ausgeschlagen habe.

Grüssle Christine

Hallo mileslucis,

meine Frage war eigentlich, ob ich einen Anspruch auf einen Erbpflichtteil gegenüber meiner noch lebenden Großmutter habe, wenn ich doch meinen Erbanspruch gegenüber meinem verstorbenen Vater (der Sohn meiner Großmutter) ausgeschlagen habe.

Grüssle Christine

Hallo Christine,
leider nein.
Pflichtteilsansprüche verjähren nach 3 Jahren…

Ich wünsche noch einen schönen 1.Mai
S.

Hallo,

entschuldige die späte Antwort - ich stecke mitten in einem Horror-Umzug und habe daher auch keine Zeit, Komnmentare zu wälzen. Aus dem Stand kann ich nicht antworten. Sorry!
Ingeborg