Plötzlich umsatzsteuerpflichtig - gezahlte Umsatzsteuer zurückholen

Das Finanzamt hat mich für 6 Jahre rückwirkend als umsatzsteuerpflichtig eingestuft, obwohl ich die Kleinunternehmerregelung angekreuzt hatte. Ich habe mich auch steuerrechtlich wie ein Kleinunternehmer verhalten - also die in Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht gelten gemacht. Kann ich mir dafür auch 6 Jahre rückwirkend die gezahlte Mehrwert-/Umsatzsteuer zurückholen?

Das reicht ja nicht aus. Hast du die jährlichen Grenzen überschritten, oder warum gab’s die nachträgliche Änderung?

In welchen Rechnungen? Als Kleinunternehmer durftest du gar keine USt. ausweisen.

Die sie bezahlt hat? Waren, Lieferungen, Leistungen?

Ich möchte lieber auf die Antwort der Fragenden warten, als herumzuspekulieren.

Das alles hat sie bereits geschrieben. Du hast das überlesen. Das ist doch nicht schlimm. Passiert jedem mal.

Durch die Installation einer PV-Anlage auf dem Dach meines Hauses speise ich überschüssigen Strom ins öffentliche Netz und bekomme dafür eine Einspeisevergütung. Da ich nicht über die 17500,-€ komme, hatte ich damals die Kleinunternehmerregelung gewählt und auch nie Umsatzsteuer auf meine Betriebsausgaben geltend gemacht. Der Netzbetreiber hatte damals aber meinen Vergütungsantrag nicht richtig geprüft und mich einfach als umsatzsteuerpflichtig zugeordnet. Jetzt soll ich sämtliche Ust. seit 2014 zurückzahlen.

Rechnungen muss ich selbst nicht schreiben, bekomme aber jährlich vom Netzbetreiber eine Abrechnung mit ausgewiesener Ust.

Das Finanzamt will meine PV-ANLAGE als Liebhaberei einstufen.

Das ist völlig in Ordnung, und da gibt es nichts zurückzuholen.

Beispiel: Vergütung im Lauf dieser sechs Jahre 30.000 € (bitte nicht am Betrag festklammern, das ist ein Beispiel!), jedes Jahr gleich viel, also 5.000 €. Die Kasperei mit dem ermäßigten USt-Satz 2020 lass ich mal weg, damit das leichter verständlich wird und keine Ablenkungen da sind.

Überweisung des Energieversorgers an einen Kleinunternehmer:

Jedes Jahr 5.000 € - fertig.

Überweisung des Energieversorgers an einen Unternehmer mit Regelbesteuerung:

Entgelt 5.000 €
plus USt 19% 950 €
= Zahlung 5.950 €

So, was passiert jetzt, wenn der Energieversorger einen Kleinunternehmer irrtümlich als Unternehmer mit Regelbesteuerung behandelt?

Auf den Abrechnungen des Energieversorgers (= Gutschriften) sind jedes Jahr 950 € Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen. Kleinunternehmer dürfen nämlich keine USt auf ihren Rechnungen ausweisen, und wenn vom Leistungsempfänger (= dem Energieversorger) per Gutschrift abgerechnet wird, gilt das genau so.

So, und an dem Kleinunternehmerstatus ändert sich nichts und kann auch nachträglich nichts mehr geändert werden, die Umsatzsteuerfestsetzung von Null im Jahr der Anschaffung der Anlage ist festsetzungsverjährt, die abziehbare Vorsteuer verschenkt ohne Änderungsmöglichkeit.

Das, was das FA jetzt zu Recht haben möchte, ist die unberechtigt ausgewiesene und erhaltene Umsatzsteuer von (im Beispiel!!!) 6 mal 950 €. Wenn diese an die Finanzkasse überwiesen worden ist, stellt sich der Kleinunternehmer ganz genau so, wie wenn der Energieversorger die Gutschriften zutreffend ausgestellt hätte. Er braucht und kann von niemandem etwas zurückholen, er hat dann lediglich das Geld, was ihm zusteht, und das, was er zu viel bekommen hat, ist dann wieder weg.

hat mit der Umsatzbesteuerung nichts zu tun, sondern betrift die Einkommensteuer: Wenn mit so einer Anlage kein Gewinn erzielbar ist, gibt es keine Möglichkeit, Verluste bei der ESt geltend zu machen. Das heißt dann Liebhaberei.

Man kann sehr gut für die ESt Liebhaberei betreiben und damit gleichzeitig für die USt Unternehmer sein. Sehr viele Betreiber von kleinen und mittleren Photovoltaikanlagen nutzen das und lassen sich bei der Einrichtung der Anlage die abziehbare Vorsteuer vom Finanzamt als Finanzierungshilfe erstatten, zahlen danach ein paar Jahre kleine Beträge Umsatzsteuer und alle sind glücklich.

Deswegen ist übrigens bei dem Energieversorger der Irrtum geschehen, weil die Option zur Regelbesteuerung für den Photovoltaikbetreiber die günstigere Lösung ist und in der Regel auch gewählt wird. Bist Du übrigens sicher, dass der Energieversorger überhaupt davon wusste, dass Du diese Option nicht in Anspruch nehmen wolltest, sondern lieber die Kleinunternehmerbesteuerung haben wolltest?

Schöne Grüße

MM

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Ich musste doch mit Beginn der Inbetriebnahme für den Netzbetreiber eine „Erklärung zur Vergütungszahlung EEG“ ausfüllen, wo genau das abgefragt wurde. Ich habe mein Häckchen bei der Kleinunternehmerregelung gesetzt und auch bei der Anmeldung beim Finanzamt habe ich das Häckchen dort gesetzt (Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.). Durch Nachfrage beim Netzbetreiber hat der mir mitgeteilt, dass ich das Häckchen tatsächlich bei der Kleinunternehmerregelung gesetzt habe und deren Prüfer nicht richtig gekuckt haben.

Du meinst damit denjenigen der in den Abrechnungen des Netzbetreibers die stets ausgewiesene Umsatzsteuer nicht bemerkt haben will?

Im Übrigen wäre es nett gewesen, gleich bei der Ausgangsfrage zu beschreiben, um welche Rechnungen (von wem, an wen und worüber) es überhaupt geht.

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Sorry, ich war wohl etwas aufgeregt. Das Thema macht mich fertig, zumal ich nicht einmal 450,- € im Jahr Einspeisevergütung bekomme. Also, derjenige, der im Rechnungsprogramm das Häckchen setzen muss, hat beim Anlegen meiner Datei einfach das falsche Kästchen aktiviert. Und - wie gesagt - der Netzbetreiber hat den Fehler sogar zugegeben.

Und zum guten Glück ist dieser Fehler ganz leicht auszubügeln:

Du überweist das zu viel erhaltene Geld an die Finanzkasse - dann ist es, als sei der Fehler nie passiert.

Schöne Grüße

MM

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Darin enthalten rund 70€ zuviel erhaltene Umsatzsteuer. Das ergäbe dann eine Rückzahlung von 420€ bei sechs Jahren.

Ja, andere haben einen Fehler gemacht.

@Aprilfisch wird es wissen: Wird das FA hier zusätzlich Zinsen verlangen?

Ja, aber erst ab 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und mit einem nicht so grausig hohen Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr.

Das ist in Zeiten der „Verwahrentgelte“ unschön, aber bei den genannten Beträgen kein Beinbruch.

Schöne Grüße

MM

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Da hast du natürlich mal wieder Recht. Wie immer.