Hallo,
Zitat der Anwältin: „Das ist eine absolute Schweinerei. Aber
machen können Sie dagegen nicht.“
Stimmt, außer die Erziehungsfähig anzweifeln. Aber nur ganz selten sieht ein Richter in einer „solchen Schweinerei“, dass die Mutter erziehungsunfähig ist.
Das EINZIGE Recht, welches ich besitzte ist der
Vaterschaftstest. Ist dieser positiv bin ich dem Kind
gegenüber ab der Geburt unterhaltspflichtig.
NEIN!!! Ab Geburt wäre man unterhaltspflichtig, wenn man ab Geburt die Zahlung des Unterhaltes verweigert hätte.
Andere Version wäre, die Mutter hätte nicht gewusst, wo der Vater wohnt (wie er heißt usw.). Sie hat es erst nach einem Jahr herausgefunden. Dann müsste man wegen des „Untertauchens“ ab Geburt rückwärts zahlen.
Das ist hier nicht der Fall!!!
Dabei spielt die
Show, die die Kindsmutter abgezogen hat keine Rollte. Im
Gegenteil.
Doch, sie spielt eine Rolle. Sie hat durch ihre „Show“ versäumt den Vater IN VERZUG ZU SETZEN.
Die INVERZUGSETZUNG ist ein juristischer Ausdruck dafür, dass der Vater aufgefordert wurde (schon alleine dadurch dass er seine Einkommensbelege vorlegen soll) Unterhalt zu bezahlen.
Nach http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html (also § 1613 BGB) stimmt das, was ich oben geschrieben habe.
Ich hoffe, Du hast dieser Null von Anwalt, nicht zuviel Geld für ihren Unsinn bezahlt.
Das Kind bekommt dann knapp 300 Euro Unterhalt von mir.
Ob Du wirklich 300 Euro zahlen musst, hängt von Deinem Einkommen ab. 300 Euro wären ungefähr fällig, wenn Du ein monatliches DurchschnittsNETTOeinkommen von mindestens 2.700 Euro hast.
Da die
Mutter Hartz IV Empfängerin ist, und sie wegen dem Kind ja
nciht arbeiten gehen kann, bin ich Ihr gegenüber auch noch für
3 Jahre zu 770 Euro Unterhalt verpflichtet. Macht zusammen
also 1100 Euro Unterhalt.
Die Mutter hat ein Anrecht auf Betreuungsunterhalt für drei Jahre, das ist soweit richtig. Aber ob Du 770 Euro zahlen musst, hängt auch wieder von Deinem Einkommen ab. Dir muss nach Abzug von Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt mindestens ein Nettobetrag von 1.050 Euro bleiben. Mindestens bezieht sich darauf, dass Dir ja bestimmte Ausgaben noch zusätzlich zum Selbstbehalt übrigbleiben müssen.
Und das zusätzlich noch ein Jahr
rückwirkend.
NEIN!!! Eben nicht. Näheres oben und im Gesetz nachlesen. WEnn Du Geld übrig hast, solltest dieser Anwältin einen Grundkurs Unterhaltsrecht finanzieren. So viel Schmarrn habe ich von einem Anwalt noch nie gehört.
Aber Rechte habe ich natürlich auch keine. Ich habe ein Recht
auf einen Vaterschaftstest. Da das schon ein Jahr alt ist
(Prägungsphase), und ich das Kind in der Zeit nie besucht habe
(wie auch), habe die kein Anspruch auf Umgangsrecht.
Umgangsrecht ist ein Grundrecht, sogar ein Menschrecht von Eltern und Kindern. Das Umgangsrecht kann nur ausgeschlossen werden, wenn von Dir eine Gefahr (Gewalttätig, Pädophil usw.) für das Kind ausginge.
Das Umgangsrecht hat nichts damit zu tun, ob man das Kind nach der Geburt gesehen hat oder nicht. Natürlich kann es für den Anfang zumsogenannten „begleitenden Umgang“ kommen. Dies wird von Richtern und Jugendämtern favoritisiert, um zu sehen, ob der Vater mit dem Kind kann.
Und ich
werde deswegen auch niemals einen Anspruch auf geteiltes
Sorgerecht haben. Außer die Mutter stirbt.
Es gibt grundsätzlich kein geteiltes Sorgerecht. Es gibt nur ein GEMEINSAMES Sorgerecht. Ist ein Unterschied, weil bei geteilt, jeder mit seinem Teil machen kann was er will.
Der Anspruch bezüglich gemeinsamen Sorgerecht für unverheiratete Väter ist bisher nicht gesetzlich geregelt.
Das Bundesverfassungsgericht hat aber Mitte 2010 auch unverheirateten Väter das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen und eine gewisse Übergangslösung (bis der Gesetzgeber ein Gesetz gemacht hat) eingerichtet. http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,709840,…
Allerdings würdest Du momentan nicht unter die Übergangslösung fallen.
Sorge dafür, dass Du das Umgangsrecht einforderst. WEnn die Mutter es verweigert, mit einem GUTEN Anwalt (nicht so einer Null wie gestern) per Gericht einklagst.
Ohne dass das Kind Dich kennt, wirst Du auch - wenn ein Gesetz mal durch ist - kein GEMEINSAMES Sorgerecht bekommen.
Der Prozess, das Umgangsrecht zu erstreiten ist lang und
teuer. Wenn Sie sich ganz quer stellt, was sie auch tut,
dauert er vier bis fünf Jahre. Mit unklarem Ergebniss.
Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten sind relativ preiswert (solange kein Gutachten gemacht werden muss). Anwälte haben diese Verfahren nicht gerne, weil sie damit wenig verdienen aber viel Schreiberei haben.
Lange dauert ein Umgangsverfahren selten. Es gibt seit einiger Zeit ein Gesetz, dass Richter anhält, die erste mündliche Verhandlung innerhalb von 4 Wochen anzusetzen.
Sollte
ich ein Besuchsrecht irgendwann mal bekommen, kann sie micht
trotzdem jederzeit wieder wegschicken. Einfach so, ohne einen
Grund.
Können tut sie das, aber ob sie damit ERfolg hat? So besteht nämlich (schon in früheren Jahren) bei nicht nachvollziehbaren und dauerhaften Weigerung eines Elternteils zur Ermöglichung des Umgangsrechts grundsätzlich die Möglichkeit, das Umgangsrecht mittels Zwangsgeld/Zwangshaft gemäß § 33 Abs. 1 FGG durchzusetzen (so u.a. OLG Frankfurt 03.09.2002 - 1 UF 103/00).
Inzwischen wurde hier das Gesetz nachgebessert und es kann gegen die Mutter Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft nach § 89 Ordnungsmittel vom Gericht verhängt werden.
Ich bin mir absolut sicher, dass es mein Kind ist. Ich bin
auch bereit für das KIND zu bezahlen. Aber mir wiederstrebt
der Gedanke, dass die Mutter einfach machen kann was sie will.
Kann sie nicht, die Mutter. Du kannst Dir aber einen Anwalt suchen, der die Gesetze kennt und nicht den Müttern in „die Tasche arbeitet“.
Geh mal auf die HP www.vafk.de und suche dort die Kontaktadresse der Dir nächstgelegenen Kreisgruppe bzw. Ansprechpartner heraus. Das ist ein Väterverein, der bemüht ist, Vätern (auch Müttern) vor der Ausgrenzung durch den betreuenden Elternteil zu schützen.
Gruß