bei folgendem hypothetischen Sachverhalt erbitte ich um euren Rat:
PERSON X zahlt regelmäßig seinen Rundfunkbeitrag vierteljährlich per Lastschriftmandat, was auch seit der Umstellung auf die Haushaltsbezogenen Gebühren seit 2013 einwandfrei klappt.
Vor einigen Wochen erhielt er vom jetzigen „ARD ZDF Rundfunkservice“ (ehemals GEZ) eine gewaltige Nachzahlungsaufforderung rückwirkend ab 2007 für nicht gezahlte Rundfunkbeiträge.
Er ist sich aber sicher über all die Jahre ordnungsgemäß bei der GEZ gemeldet gewesen zu sein und denen auch eine Einzugsermächtigung erteilt zu haben. Was im Umkehrschluss bedeutet, dass die GEZ trotz Lastschriftmandat die Gebühren nicht vom Ihm eingezogen hat.
Auch eine Abmeldung seinerseits ist nicht erfolgt.
Da er seine Kontoauszüge in der Zeit nicht auf Abbuchen von der GEZ überprüft hat, ist er davon ausgegangen, dass seine Gebührenzahlungen regelmäßig erfolgen. Er erhielt auch nie Mahnungen oder ein Schreiben von der GEZ, dass er mit den Zahlungen im Verzug ist.
Folgende Fragen ergeben sich nun:
Darf der Rundfunkservice/GEZ ohne je eine Mahnung verschickt zu haben oder darauf aufmerksam zu machen, dass Zahlungen nicht erfolgen. Eine Nachzahlung für diese Zeiträume verlangen? Denn letztendlich hatten Sie jederzeit die Möglichkeit die fälligen Beträge per Lastschrift einzuziehen…
Ist die Rundfunkservice/GEZ generell rechtlich dazu in der Lage Gebühren nachzufordern, welche länger als 3 Jahre in der Vergangenheit liegen? (Stichwort: Verjährungsfristen)
Aber ganz klar:
Wenn eine nachweisliche Vereinbarung über das Abbuchungsvefahren besteht, so kann ein Zahlungsverzug nicht dem Schuldiger angelastet werden, es sei denn, das Konto ist nicht gedeckt oder gesperrt,etc.
Mit dem Abbuchungsverfahren verpflichtet sich der Gläubiger, für den fristgerechten Zahlungseingang Sorge zu tragen. Der Schuldiger hat lediglich die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass das angegebe Konto die Abbuchung(en) zulässt.
Gemäß § 195 BGB verjähren alle „Ansprüche des täglichen Lebens“ nach 3 Jahren.
Sofern zwischenzeitlich keine Erinnerungen / Mahnungen etc. eingegangen sind, gelten diese (berechtigten??) Forderungen als uneinbringbar.
Würde mich gar nicht wundern, wenn das Schreiben mit den Nachforderungen einen Absender mit kriminellen Absichten verbirgt.
In der heutigen Zeit kommen schräge Vögel ja auf die merkwürdigsten Gedanken, um Menschen abzuzocken…
dass die „Nachzahlungsforderungen“ nicht per Banklastschrift eingezogen worden sind, legt nahe, dass es sich um eine Doublette (= doppelt geführtes Beitragskonto) handelt. Ist eine Beitragskontonummer angegeben, die sich mit der vergleichen lässt, die bei den Lastschriften auftaucht? Sind Namen und Adresse genau gleich geschrieben wie in den Unterlagen zum bestehenden und bezahlten Beitragskonto?
zuerst einmal die Kontoauszüge kontrollieren ob abgebucht wurde. Falls gezahlt wurde könnte ein simpler Buchungsfehler intern bei dem Saustall vorliegen. Kontoauszüge durchgehen und ggf. klären.
Ist die Rundfunkservice/GEZ generell rechtlich dazu in der
Lage Gebühren nachzufordern, welche länger als 3 Jahre in der
Vergangenheit liegen? (Stichwort: Verjährungsfristen)
NEIN
Verjährung gilt, sofern kein Titel oder ähnlich ekliges vorliegt beträgt die Verjährungsfrist 3Jahre und alles was vor dem 31.12.2011 liegt ist verjährt. Was nach dem 01.01.2012 liegt könnte nach gefordert werden.
Wenn man im Jahr 2012 allerdings keinen Fernseher hatte könnte für das Jahr 2012 der reduzierte Betrag anfallen und wenn man 2012 gar keine Rundfunkempfangsgeräte hatte müsste man für 2012 gar nichts zahlen.
Böse Zungen würden jetzt sagen, dass man einfach behaupten sollte, dass man keine Geräte hatte weil der Saustall gegenteiliges beweisen müsste. Aber Falschangaben sind ja verboten deswegen gibt keiner so einen Tipp.
Aber ganz klar:
Wenn eine nachweisliche Vereinbarung über das
Abbuchungsvefahren besteht, so kann ein Zahlungsverzug nicht
dem Schuldiger angelastet werden, es sei denn, das Konto ist
nicht gedeckt oder gesperrt,etc.
Mit dem Abbuchungsverfahren verpflichtet sich der Gläubiger,
für den fristgerechten Zahlungseingang Sorge zu tragen. Der
Schuldiger hat lediglich die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass
das angegebe Konto die Abbuchung(en) zulässt.
Was hat dieser Teil jetzt mit dem beschriebenen Fall zu tun?
Gemäß § 195 BGB verjähren alle „Ansprüche des täglichen
Lebens“ nach 3 Jahren.
Ja, aber die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, i dem die Forderungen entstanden sind.
Sofern zwischenzeitlich keine Erinnerungen / Mahnungen etc.
eingegangen sind,
Was genau würden jetzt Erinnerungen oder Mahnungen daran ändern?
gelten diese (berechtigten??) Forderungen
als uneinbringbar.
Welche genau?
Mal eine ehrliche Frage: Kannst du mit dem Begriff Expertenforum etwas anfangen?
Wenn man im Jahr 2012 allerdings keinen Fernseher hatte könnte
für das Jahr 2012 der reduzierte Betrag anfallen und wenn man
2012 gar keine Rundfunkempfangsgeräte hatte müsste man für
2012 gar nichts zahlen.
Böse Zungen würden jetzt sagen, dass man einfach behaupten
sollte, dass man keine Geräte hatte weil der Saustall
gegenteiliges beweisen müsste.
Warum müsste der „Saustall“ das, wenn man doch für die Zeit ein Fernsehgerät angemeldet hatte?
Warum müsste der „Saustall“ das, wenn man doch für die Zeit
ein Fernsehgerät angemeldet hatte?
Wenn man eins angemeldet hatte geht das natürlich nicht.
Ich habe es der Vollständigkeit halber hinzugefügt, weil solche Nachzahlungsaufforderungen oft bei Zwangsanmeldungen auftreten und die Leute verarscht werden weil sie doch plötzlich glücklich/erleichtert sein sollen weil sie nur 3 Jahre nachzahlen müssen.