Pöbelei

Hallo zusammen!

Als absoluter „Wer-Weiss-Was“-Neuling bitte Ich Euch um Eure Meinung/Hilfe zu einem Vorfall, der für mich Fragen aufgeworfen hat.

Folgendes ist vorgefallen:
Supermarkt an der Kassa. Hinter mir in der Warteschlange stehen zwei ältere Frauen und ein sichtlich kranker, sehr schwächlicher Mann.

Diese Gruppe wird von einem nachfolgenden Mann aufgefordert Ihn in der Schlange vorzulassen. Die Damen lehnen ab.
Daraufhin wird der Herr stark ausfallend und beschimpft die Gruppe, beflegelt und verhöhnt den Mann, verhält sich körperlich bedrohend und reizt die Damen fast zu Tränen.
Eine der Damen wendet sich an die Kassiererin, die Achselzuckend ratlos reagiert.
Auch die anderen Anwesenden sehen gekonnt wo anders hin…

Ich mische mich nicht ein, ist ja nicht meine Angelegenheit.
Die Beschimpfungen des Herren werden immer schlimmer.
Um den Damen zumindest seelische Unterstützung zu geben wende ich mich an Sie, waren ja direkt hinter mir in der Warteschlange und versuche Sie zu beruhigen.
Daraufhin beschimpft diese Person auch mich.
Mir wird die Angelegenheit zu viel und ich trete auf den Herrn zu. Sage Ihm in ruhigen Worten, dass er aufhören soll mich und andere Personen zu beschimpfen.

So, jetzt wird’s lustig:
Kaum habe ich ausgesprochen, ruft der Herr um Hilfe und behauptet, ich würde Ihn bedrohen.
Er ruft telefonisch die Polizei!
Ich bezahle an der Kasse und warte auf das Eintreffen der Polizei.
In der Zwischenzeit beschimpft mich diese Person sehr lautstark. Unter anderem als „Arschloch“, „Schläger“ usw.
Ich sage die ganze Zeit kein Wort dazu und lasse mich nicht provozieren. Halte bewusst Abstand.
Natürlich ist mittlerweile schon eine Zuschauermenge versammelt.

Vor dem Geschäft versucht dieser Herr dann zu verschwinden, wird aber von anderen Personen daran gehindert – zwei choragierte Bauarbeiter mit eindeutiger Körpersprache :smile:

Die Polizei kommt. Vernimmt an Ort und Stelle die Beteiligten Zeugen.
Der seltsame Herr streitet schließlich mit der Polizei. Beschimpft mich noch einige Male. Seine Personalien werden aufgenommen und er verlässt den Schauplatz.
Die Polizeibeamten klären auf, dass Sie nichts weiter unternehmen können und nur eine zivilrechtliche Verfolgung möglich ist, dass sollte man sich aber überlegen . Erfolgsaussichten und mögliche Racheakte werden angesprochen.

Da ich als „Landpommeranze“ mit solchen Abläufen bislang wenig Erfahrung sammeln konnte, würde mich folgendes Interessieren:

Welche Möglichkeiten eröffnet mir eine Anzeige?
Da meiner Freundin anwesend war, hätte ich, sobald er Sie beschimpft hätte natürlich anders reagiert. Welche rechtlichen Konsequenzen hätte ein körperliches Eingreifen (kleine Ohrfeige…) zur Folge?
Hat jemand eine Lösung für solche Vorgänge parat? Wie hätte man besser reagieren können?

Danke für Eure Meinung!

Hallo Johannes,

meiner Ansicht nach bringt es gar nichts, noch weitere Schritte zu überlegen. Offensichtlich fehlte diesem Mann doch jegliche Einsicht, was seine Wirkung auf die Mitmenschen angeht.

Ich habe einige Jahre nachts als Taxifahrerin gearbeitet und manchmal auch mit solchem Klientel zu tun gehabt. Oft war zu viel Alkohol der Grund, manchmal auch ganz einfach Frust und die Unfähigkeit, damit umzugehen.

So ärgerlich das alles auch war, ich würde es ganz einfach vergessen.

Viele Grüße,

Annette.

Du kannst den Kerl natürlich anzeigen. Was Dir die Beamten gesagt haben war nach dem was du schilderst nicht richtig, denn immerhin sprichst Du davon, dass er Dich und die anderen Anwesenden beledigt hat.
Ob das etas bringt ist eine andere Sache. Gerichtlich wird man ihm später nachweisen müssen, dass die gegen Dich ausgesprochenen Beleidigungen Dich auch tatsächlich beleidigt haben.

So wie Du die Situation schilderst bist Du jedoch einfach an einen seltsamen Zeitgenossen geraten, zu dessen Hobbies offensichtlich das Beschimpfen von Kassenwarteschlangen zählt.
Es gibt Menschen die gewisse Probleme mit dem Inhalt ihres Kopfes haben, weil dort drin ständig durchzug herrscht.
Ingnorieren ist eine der Möglichkeiten.
Es gibt Städte in denen solche Leute für gewöhnlich von der Polizei kurzzeitig weggesperrt werden, damit sie in sich gehen und sich beruhigen (oder einfach ausnüchtern).

hallo johannes,

vergiss es.
es ist ein bagatelldelikt, ermittlungen würden eingestellt.
es handelt sich um eine gestörte persönlichkeit, die sicher für ihr handeln nicht mal verantwortlich zu machen ist.
stichwort drogen oder geistig nicht richtig justiert.
alle aufregung ist umsonst. nur das gegenseitige versichern, der mann habe nicht alle tassen im schrank und sei ein rüpel, verschafft da seelische linderung.

strubbel
§:open_mouth:)

Hai, Johannes,

beschimpft hätte natürlich anders reagiert. Welche rechtlichen
Konsequenzen hätte ein körperliches Eingreifen (kleine
Ohrfeige…) zur Folge?

daß ein wenig Klagerei wegen Beleidigung Dich nicht weiterbringt, haben andere schon geschrieben - nur auf die „kleine Ohrfeige“ ist noch niemand eingegangen…
Hättest Du dem Knaben eine gelangt, hätte er Dich wegen Körperverletzung anzeigen können und wär damit wahrscheinlich auch durchgekommen - selbst, wenn es nur 'ne ganz kleine gewesen wäre.

Hat jemand eine Lösung für solche Vorgänge parat? Wie hätte
man besser reagieren können?

Meine Standard-Reaktion: einmal mit sachte abfälligen Gesichtsausdruck von oben bis unten mustern und dann komplett ignorieren. Je nach Laune hätte ich wahrscheinlich die beiden Damen und den nicht schimpfenden Herren in ein Gespräch verwickelt, um so einen Ignoranz-Block gegen den Zeterer zu erzeugen - funktioniert fast immer.

Gruß
Sibylle

Ohrfeige
Hallo,

Zu dem Thema Ohrfeige habe ich kürzlich im Rechtsbrett eine ähnliche Frage gestellt:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Ich denke, die Antwort von Levay trifft die Lage am Ehesten.

Viele Grüsse, Peter

Ob das etas bringt ist eine andere Sache. Gerichtlich wird man
ihm später nachweisen müssen, dass die gegen Dich
ausgesprochenen Beleidigungen Dich auch tatsächlich beleidigt
haben.

Na ja, welcher Zweifel besteht beim Wort „Arschloch“ da groß? Es geht nicht darum, ob sich das Opfer beleidigt fühlt, sondern ob der Täter seine Nicht- oder Missachtung zum Ausdruck gebracht hat. Das allein ist der Maßstab von § 185 StGB.

Levay

Hättest Du dem Knaben eine gelangt, hätte er Dich wegen
Körperverletzung anzeigen können und wär damit wahrscheinlich
auch durchgekommen - selbst, wenn es nur 'ne ganz kleine
gewesen wäre.

Wohl kaum: ziemlich eindeutiger Fall von Notwehr.

Levay

aber hallo :smile:
Darauf kannste Gift nehmen… :wink:

Levay

hallo levay,

keine notwehr.
notwehr sind alle maßnahmen zu unmittelbaren abwehr von angriffen auf leben und gesundheit deiner person.

strubbel
n:open_mouth:)

notwehr sind alle maßnahmen zu unmittelbaren abwehr von
angriffen auf leben und gesundheit deiner person.

Ja, aber nicht ausschließlich. Ich habe für mein Blog (www.n-ius.de) einen Text dazu verfasst, der aber noch nicht veröffentlicht wurde, weil er noch überarbeitet werden muss.

Die Rohfassung kanst du ja schon mal lesen:

In einem Internetforum tauchte kürzlich die Frage auf, ob, wer unentwegt durch Worte beleidigt wird, dagegen in Notwehr körperliche Gewalt anwenden darf. Ich nehme jetzt diese Fragestellung und dieses Beispiel zum Anlass, die Notwehr (§ 32 StGB) zu erläutern.

Vorab fragen wir uns, worum es eigentlich geht: Wer z.B. vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt damit den Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) oder Mordes (§ 211 StGB). Die Tatbestandsmäßigkeit, so sagen die Juristen, indiziert dabei die Rechtswidrigkeit. Soll heißen: Es wird zunächst einmal davon ausgegangen, dass die Tat auch rechtswidrig war.

Doch es gibt Ausnahmen. So macht sich ein Chirurg nicht etwa einer Körperverletzung (§ 223 StGB) schuldig, wenn er mit Einverständnis seines Patienten eine Operation durchführt. Der chirurgische Eingriff ist zwar durchaus tatbestandsmäßig, aber eben in diesem Fall nicht rechtswidrig. Und eben darum wird der Operateur auch nicht bestraft.

Das Nämliche gilt für die Notwehr: Wer in Notwehr handelt, erfüllt mit seiner Tat zwar einen Tatbestand. Er wird aber nicht bestraft, weil seine Tat ausnahmsweise erlaubt, d.h. nicht rechtswidrig war. Doch was sind nun die Bedingungen dafür, dass eine Tat durch Notwehr gerechtfertigt ist?

Zunächst einmal muss der Täter (gemeint ist damit derjenige, der in Notwehr handelt, denn er begeht ja eine Tat, wenn auch eine erlaubte) angegriffen werden. Angriff meint dabei die Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Kein menschliches Verhalten wäre z.B. der Angriff eines Hundes, es sei denn, er wurde von seinem Halter aufgehetzt («Fass, Bello, fass!»). Das soll nicht heißen, dass man sich gegen wild gewordene Hunde nicht verteidigen darf, nur hat das dann eben nichts mit Notwehr zu tun. Auch kein menschliches Handeln liegt vor bei reinen Reflexbewegungen oder sonstigem «Verhalten», das nicht vom Willen gesteuert wird. Zu beachten ist noch, dass der Angriff gegenwärtig sen muss. Es genügt nicht, wenn er bereits stattgefunden hat oder irgendwann einmal stattfinden könnte. De Frage, wann ein Angriff gegenwärtig ist, kann im Einzelfall schwierig zu beantworten sein. Es genügt nämlich, wenn eine bedrohliche Lage unmittelbar bevorsteht und bereits unmittelbar in eine Verletzung umschlagen könnte. Ob das aber etwa schon der Fall ist, wenn eine Horde bewaffneter Gangster das Haus des X umstellt, ist sehr fraglich. Wenn X schon jetzt mit Schüssen beginnt, sich zu verteidigen, dürfte Notwehr mangels gegenwärtigen Angriffs eher ausscheiden (zu denken wäre dann aber eine Rechtfertigung wegen Notstandes, § 34 StGB). Notwehr soll außerdem nur gegen einen Angriff möglich sein, der selbst rechtswidrig ist. Das ist unter den Gelehrten zwar nicht ganz unumstritten, aber in einem Punkt besteht Einigkeit: Wenn wirklich Rechtswidrigkeit des Angriffs erforderlich ist, dann setzt diese nicht voraus, dass das geschützte Rechtsgut durch einen Straftatbestand geschützt wird.

Was bedeutet das für unser Beispiel? Dafür, dass man seine Ehre in Notwehr verteidigen darf, ist nicht erforderlich, dass sie strafrechtlich geschützt wird. Dann aber muss sie erst recht notwehrfähig sein, wenn sie sogar doch strafrechtlich geschützt wird. Und genau das ist sie: § 185 StGB stellt es unter Strafe, einen anderen zu beleidigen. Die Notwehr ist also im Grunde auf Ehre anwendbar. Fraglich wird dabei regelmäßig der gegenwärtige Angriff sein. Zwar ist eine Beleidigung ein Angriff, aber er ist nicht mehr gegenwärtig, wenn die Beleidigung bereits erfolgt ist. Ich denke, dass Notwehr in der Praxis genau deswegen in den allermeisten Fällen ausscheidet. Aber in unserem Beispielfall? Der Täter wird hier «unentwegt» beleidigt. Er steht oder sitzt also da und wird in einem unaufhörlichen Fluss mit Schimpfwörtern überschwemmt. Der andere hört und hört nicht auf. Dann, so meine ich doch, ist ein gegenwärtiger Angriff auf ein notwehrfähiges Gut gegeben.

Dagegen darf sich der Täter also grundsätzlich wehren. Doch natürlich nicht nach Belieben, sondern nur soweit, wie es «geboten» ist. Das Gesetz sagt an dieser Stelle nicht ausdrücklich, dass die Verteidigungshandlung auch «erforderlich» sein muss; doch kann sie ohne Erforderlichkeit erst recht nicht geboten sein, so dass die Erforderlichkeit also von einer Notwehrtat verlangt wird. Was aber bedeutet das? Erforderlich ist die Handlung, die geeignet ist, den Angriff endgültig zu beenden und dabei einen möglichst geringen Schaden anrichtet. Es sei also gleich eines der ganz großen Missverständnisse angesprochen: Eine grundsätzliche Abwägung zwischen dem Rechtsgut, das die Notwehrtat schützen soll, und dem, das durch sie verletzt wird, findet nicht statt! Es ist z.B. nicht wahr, dass man sein Eigentum nicht dadurch schützen kann, dass man einen potenziellen Dieb tötet. Entscheidend ist vielmehr und grundsätzlich nur die Frage, welches Mittel zur Verteidigung des Eigentums sicheren Erfolg verspricht. Von den Mitteln, die gleich wirksam sind, ist dasjenige zu wählen, das den geringste Schaden anrichten wird. Wenn also ein bewaffneter Bodybuilder durch einen unbewaffneten und normal kräftigen Mann beraubt zu werden droht, dann stehen dem Bodybuilder mehrere Abwehrmaßnahmen zur Verfügung, die allesamt denselben Erfolg versprechen: Er kann ihn festnehmen, er kann ihn niederschlagen, er kann ihn mit der Waffe bedrohen, er kann ihn mit der Waffe vorsätzlich töten. Insbesondere die Tötung ist ohne Zweifel unverhältnismäßig und damit nicht «erforderlich». Aber: Eine schimpfliche Flucht wird niemandem zugemutet. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen, der Bodybuilder darf sich verteidigen.

Auch in unserem Beispiel muss der Täter nicht fliehen, sondern darf sich wehren. Er darf dabei nur das relativ mildeste Mittel zur Verteidigung anwenden, das sicher den Erfolg verspricht. Ob gutes Zureden die Beleidigungen stoppen würde, ist mehr als fraglich, mit anderen Worten «nicht sicher». Darauf muss sich der Täter also keineswegs verlassen. Da erscheint körperliche Gewalt, vielleicht eine kräftige Ohrfeige, als das mildeste Mittel zur (sicheren) Gefahrenabwehr.

Doch auch eine erforderliche Verteidigungshandlung ist im Ausnahmefall nicht «geboten» und daher auch nicht von der Notwehr gedeckt. Manchmal ist eine Ausnahme von dem oben dargestellten Grundsatz zu machen, dass eine Abwägung zwischen bedrohtem und geschütztem Rechtsgut (z.B. Eigentum vs. Leben) nicht stattfindet. Ein solcher Fall liegt z.B. bei Bagatellangriffen vor (z.B. Drängeln in der U-Bahn) oder bei Angriffen durch Kinder. Auch hier ist Notwehr möglich, doch werden an die Verteidigungshandlung erhöhte Anforderungen gestellt. So kann etwa ein Ausweichen zumutbar sein, und die Verteidigung muss proportional sein. Ähnlich ist es im Fall der Notwehrprovokation: Wer eine Notwehrlage herbeiführt, um dann quasi «in Notwehr» verletzten oder töten zu dürfen, darf sich zwar noch verteidigen, muss aber ggf. erst auszuweichen versuchen, bevor er Schutz- und schließlich im Notfall noch Trutzwehr übt. Einschränkungen des Notwehrrechts gibt es auch zwischen Personen mit enger persönlicher Beziehung (z.B. Eheleute) oder ausnahmsweise bei einem besonders krassen Missverhältnis zwischen dem bedrohten und dem verteidigten Rechtsgut. Zu beachten ist hierbei der Ausnahmecharakter der Einschränkung des Notwehrrechts: Wie ich schon schrieb, kann durchaus auch Eigentum durch Töten geschützt werden; die Grenze der Gebotenheit wäre aber verletzt, wenn etwa der Besitzer eines Kirschbaumes auf Kinder schießen würde, die ihm ein paar Früchte vom Baum stehen wollen. Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbietet es übrigens, einen Menschen vorsätzlich zu töten; eine Einschränkung des Notwehrrechts geht damit aber nicht einher, weil die Konvention nur die Staaten bindet, nicht deren Bürger.

Auch in unserem Fall liegt kein solcher Fall vor. Es handelt sich weder um einen Bagatellangriff, noch liegt besagtes krasses Missverhältnis vor.

Aber immer noch stellt sich eine Frage, nämlich die nach dem so genannten subjektiven Rechtfertigungselement. Die meisten Juristen sagen, eine Tat könne nur durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter weiß, dass er gerade angegriffen wird, und wenn seine Tat auch gerade dazu dient, sich zu verteidigen. Das macht Sinn, denn sonst wäre es ja Zufall, wenn jemand nach seinem Empfinden eine Straftat begeht und gar nicht merkt, dass er zufällig etwas Erlaubtes tut. Die Tat kann also nicht erlaubt sein. Wohlgemerkt würde dann zwar eine Rechtfertigung durch Notwehr ausscheiden, der Täter würde aber nur wegen Versuchs bestraft (weil nämlich der Erfolgsunwert seiner Tat entfällt).

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Ach, übrigens, um die Behauptung, die du da eben aufgestellt hast, mit Quellenangabe zu widerlegen:

„Notwehrfähig ist jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehende Gut und jedes rechtlich anerkannte Interesse“, Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, Rn. 332.

Weitere Nachweise und Beispiele u.a. Tröndle/Fischer, § 32 Rn. 6

Levay

hmpf
Ok, ich gebe zu: Der Text ist mies. Werde ihn neu schreiben (versprochen!) :wink:

Inhaltlich ist er allerdings richtig.

Levay

Hi!

Bei solchen Leuten hilft nur ein Satz heisser Ohren.
Die Beratung der Polizisten hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Klage und sogar möglicher Racheakte ist m.E. ernst zu nehmen.

Ein Wort nebenbei: in Deutschland sieht man sich generell kaum in der Lage, solchen Leuten entsprechend beizukommen. Nur wer etwas zu verlieren hat, wird verfolgt, und das dann richtig.
Dennoch meine ich, dass Zivilcourage gerade in Situationen wie der beschriebenen, nach wie vor durchaus angebracht ist.
Ein höflicher Hinweis darauf, dass man ein solches Verhalten nicht dulde und ggf. zur Anzeige bringen würde sowie natürlich der physische Schutz offensichtlich Bedrohter sind eine Selbstverständlichkeit.
Man muss kontinuierlich darauf achten, dass die verrohten Proleten nicht die Überhand gewinnen. Auch wenn dies ab und an schwer sein mag.

Grüße,

Mathias