Polizei

Liebe/-r Experte/-in,

wie lautet der Satz mit der Rechtsberatung?
Wann muss die Polizei ihn aussprechen? In dem Moment, wo die befragte Person sich selber schadet - oder wie ist das genau?

VielenDank

und einen guten Rutsch ins 2010!

wünscht Anita

Hallo Anita,

wenn ich das richtig verstanden habe, geht es hier um den Zeitpunkt der Belehrung.
Grundsätzlich sollte eine Belehrung immer vor einer Aussage oder Äußerung zur Sache erfolgen.
Oft ist es so, dass dies aber nicht möglich ist, weil der Betroffene oder Beschuldigte schon relevante Aussagen getätigt hat, bevor der Kollege etwas sagen konnte.
Spätestens wenn der Kollege merkt, dass sich sein Gegenüber selbst belastet, sprich um Kopf und Kragen redet, ist er gehalten zu unterbrechen und zu belehren!
Ein „Geständnis“ ohne vorherige Belehrung hält in der Regel keinem Gerichtsverfahren stand.
Hier müsste der Betroffene/Beschuldigte die Polizei quasi mit den Worten empfangen: „Ich habe es getan!“.
Das kommt vor, ist aber eher die Ausnahme.
Die Belehrungspflicht gilt übrigens auch bei Ordnungswidrigkeiten.
Ich hoffe, dass diese Antwort hilfreich ist.

Viele Grüße

Poetry-Cop

Liebe Anita,

wenn die Polizei Jemanden vernimmt oder zu einem Sachverhalt befragt, hängt es zunächst davon ab, welchen Status der Befragte hat.
Ist er Zeuge, muss er aussagen und hat nur dann das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn er nach § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, was z. B. Ehegatten oder Nahen Angehörigen des Beschuldigten zusteht.
Als Beschuldigter hat er jedoch besondere Rechte. Er kann vor seiner Vernehmung einen Anwalt hinzu ziehen oder die Aussage ganz verweigern.

Jetzt kann es vorkommen, dass eine Person, die als Zeuge befragt wird, Dinge erzählt, die vermuten lassen, dass er auch Täter einer Straftat ist.
Sobald der vernehmende Beamte diesen Eindruck hat, ist er verpflichtet, die Befragung zu unterbrechen und die Person über seine Rechte als Beschuldigter zu belehren.
Ab jetzt hat auch diese Person alle Rechte eines Beschuldigten.

Die Belehrung lautet sinngemäß:

„Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie als Beschuldigter vernommen werden.
Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern und jederzeit einen Rechtsbeistand hinzu zu ziehen.“

Diese Belehrung ist im Vernehmungsprotokoll vor der Vernehmung zu dokumentieren und vom Beschuldigten unterschreiben zu lassen.

Ich hoffe geholfen zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße
Horst Gotthardt

…ich nehme an, Sie meinen die BELEHRUNG, bevor jemand seine Aussage macht?
Solange ich als Polizeibeamter erst einmal einen Überblick über die Situation haben möchte, führe ich eine rein informatorische Befragung durch. Hierbei muss ich nicht belehren. Merke ich, dass sich eine Person dabei selbst einer Straftat bezichtigt, muss ich ihn dahingehend belehren, dass er ab sofort BESCHULDIGTER einer Straftat ist und sich dementsprechend nicht weiter dazu äußern muss. Manchmal ist dieser Übergang fließend, so dass es mitunter schwierig ist, den rechten Moment abzupassen. Trotzdem ist es für die Polizei zwingend, die Belehrung durchzuführen.

Ich empfehle Ihnen, den genauen Text einmal im Gesetz nachzulesen (einfach mal in die Strafprozessordnung schauen… §§ 52, 55, 57 und 136 STPO).

Ebenfalls einen guten Rutsch!

C. Alix

Hallo Anita,

ich hoffe die Frage ist noch aktuell, ich checke meine Mails im Urlaub nicht so häufig.

Ich denke was Sie meinen ist die sogenannte „Belehrung“. Die man in schlecht auch aus dem Fernsehen kennt, besonders aus amerikanischen Sendungen. Im Prinzip läuft das aber in Deutschland ähnlich. Sobald die Polizei einem Bürger im Zusammenhang mit einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit den Status des Beschuldigten, oder Betroffenen zuweist muss dieser Bürger darüber informiert werden, dass jetzt dieses Verfahren gegen ihn läuft. Dabei muss acuh erklärt werden warum, der sogenannte „Tatvorwurf“. Dann wird noch erklärt, dass er sich nicht selbst zu belasten braucht, und dass es es ihm freisteht sich jetzt oder später zur Sache einzulassen.

Die Person erst zu belehren, wenn sie sich bereits belastet ist also zu spät. Es gibt aber auch Fälle, wo die Polizei erst durch die Selbstbelastung von einer Straftat erfährt. Dann bestand keine Möglichkeit vorher zu belehren und die Aussage ist erstmal verwertbar.

Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.

Schönes neues Jahr.

Andreas

Vielen Dank, war sehr hilfreich!
Gruß von Anita

Vielen herzlichen Dank!
Anita

Vielen Dank, war sehr hilfreich!
Gruß von Anita.

Grundsätzlich sollte vor einer Vernehmung zu einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine Belehrung erfolgen.
Fehlt diese Belehrung kann ein Verwertungsverbot ausgesprochen werden.