Liebe/-r Experte/-in,
meine Fragen sind - glaube ich - relativ einfach
SV: Ich habe gestern einen Festplatz angefahren und teilweise auf einer Sperrfläche - teilweise auf einem Behindertenparkplatz geparkt.Das ganze auch noch entgegen der Fahrtrichtung.
Leider habe ich kein Behinderten-Schild gesehen, denn dieses war ja naturgemäß nur in Fahrtrichtung angebracht und ich kam er anderen Seite.
Dann habe ich teilweise - etwa bis zur Vorderachse auf dem Behindertenparkplatz gestanden - den Rest des Wagens auf einer schraffierten Sperrfläche.
Ich bin auch bereit zu zahlen - aber ich möchte nur wissen, ob es eine Regelung gibt, wie „tief“ man auf einem Behindertenparkplatz stehen kann? Oder reicht es schon, die Fahrbahnmarkierung zu berühren? Wie sieht es aus mit dem „nicht vorhandenen“ Schild?
Die Polizisten haben auf Frage
Ist eigentlich ganz einfach,sobald du den behindertenparkplatz blockierst und das hasst du sobald du ihn teilweise nicht mehr nutzbar machst dann ist es vollkommen i.o. das du zur kasse gebeten wirst…
LG
SV: Ich habe gestern einen Festplatz angefahren und teilweise
auf einer Sperrfläche - teilweise auf einem
Behindertenparkplatz geparkt.Das ganze auch noch entgegen der
Fahrtrichtung.
Leider habe ich kein Behinderten-Schild gesehen, denn dieses
war ja naturgemäß nur in Fahrtrichtung angebracht und ich kam
er anderen Seite.
Dann habe ich teilweise - etwa bis zur Vorderachse auf dem
Behindertenparkplatz gestanden - den Rest des Wagens auf einer
schraffierten Sperrfläche.
Wie sieht es aus mit dem „nicht vorhandenen“ Schild?
Die Polizisten haben auf Frage
Ich nehme an, es geht hier hauptsächlich um das Parken auf einem Behindertenparkplatz? Denn Sperrfläche ist Sperrfläche = Haltverbot.
Der „Behindertenparkplatz“ gilt für die gesamte (!) markierte Fläche, da Fahrzeuge von Behinderten meist mehr Platz brauchen als „Normale“ - entweder überhaupt zum Ein-/Ausparken oder aber zum Ein-/Aussteigen. Und wenn man „bis zur Vorderachse“ auf so einer Fläche steht, hat man schon mal locker 1 Meter oder mehr (je nach Fahrzeug) des Parkplatzes blockiert…
Und die Frage nach dem
„nicht vorhandenen“ Schild
ist eigentlich gar keine, denn wenn man schon (ordnungswidrig) entgegengesetzt zur Fahrtrichtung parkt, hat man sich zu überzeugen, dass dort kein per Verkehrszeichen angeordnetes (Halt-/Park-)Verbot besteht und kann sich nicht darauf berufen, man habe „es nicht sehen können“. Die Gesetzeslage ist hier sehr eindeutig.
Der Rest der Anfrage ist leider irgendwie verschütt gegangen
Die Polizisten haben auf Frage
??
Schild muß vorhanden sein…
Das VZ für den Behindertenparkplatz muß vorhanden sein. Nur allein die Fahrbahnmarkierung reicht nicht.
Es reicht, wenn man teilweise in dem markierten Parkplatz steht. Die Größe des Parkplatzes ist für den Behinderten ausgerichtet, bzw. wird benötigt, damit es nicht zur Behinderung kommt.
Ich denke, in dem Fall kann es sich auch um das vervotswidrige Parken auf der Sperrfläche handeln?
Was mir ja reichen würde - denn das ist wenigstens günstiger.
Die Behindertenparkplätze waren alle mit „Falschparkern“ belegt, als ich ankam. Ich habe weder das Schild, welches 150 Meter entfernt stand, noch die fahrbahnmarkierung gesehen - die Markierung der Sperrfläche allerdings schon.
nunja…es war ein Schild vorhanden?
150m entfernt?
Bestehen dort so viele Behindertenparkplätze?
Auch wenn das Schild 150 m entfernt steht, muß man es beachten.
Es gibt einschlägige Gerichtsurteile, die besagen, dass sich der Fahrzeugführer über die Verkehrssituation informieren muß.
Dazu gehört natürlich auch die weiträumige Umschau.
Das Problem gibt es auch häufig mit den Haltverbotsschildern.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Lieber Fragesteller,
Grundsätzlich muss man vielleicht die Frage stellen, wofür denn ein Behindertenparkplatz ist und was ihn so besonders macht. Die Antwort lautet: Dieser Platz ist extra für Personen mit einem großen Handycap, d. h. mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung eingerichtet worden. Die Ausmaße dieses Parkplatzes sind größer als die, eines normalen Parkplatzes. Diese besondere Größe und die Reservierung für diese besonders beeinträchtigten Menschen, soll es ihnen ermöglichen am normalen Leben teilzunehmen.
Hierzu muss dieser Parkplatz in seiner vollen Größe benutzbar sein, um z. B. die Türen besonders weit öffnen zu können, um dort möglicherweise einen Rollstuhl aus dem Fahrzeug zu holen oder überhaupt aus dem Fahrzeug aussteigen zu können.
Die Ordnungswidrigkeit beginnt also da, wo durch das Verhalten (Parken) die volle Nutzung dieses Parkplatzes für den berechtigten Personenkreis nicht mehr möglich ist.
Der Gesetzgeber kennt den Begriff der Tatmehrheit. Dieser ist anzuwenden, wenn mit einer Handlung mehrere Ordnungswidrigkeitentatbestände erfüllt werden. Hier wird dann das höchste Verwarnungs- oder Bußgeld für die Ahndung zugrunde gelegt. Hier also Parken auf einer Sperrfläche und Parken auf einem Behindertenparkplatz. Ich fürchte, je nachdem wie das Benutzen des Behindertenparkplatzes eingeschränkt war, wird das hohe Verwarnungsgeld dieses Verstoßes zugrunde gelegt werden.
mfg
Carsten Z.