Hallo,
in Strafverfahren erhält der Tatverdächtige grundsätzlich auf Antrag Akteneinsicht. D.h. er erhält alle für die Verfahrensführung relevanten Unterlagen von Staatsanwaltschaft oder Polizei. Der Zeitpunkt, wann diese Akteneinsicht erfolgt kann jedoch unterschiedlich sein. Laufen noch Ermittlungen und würden diese durch die Akteneinsicht gefährdet, so kann diese verschoben werden. Eine Aufhebung, also die Sperre von Akten ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
Der Tatverdächtige wird also früher oder später auch Ihren Namen erfahren. Lediglich, wenn es eine Gefahr für Ihr Leib oder Leben bedeuten würde, kann die Identität eines Zeugen geheim gehalten werden. Dafür braucht es aber trifftige Gründe (bekannt gewordenene Drohungen, einschlägige Vorerkennntisse, etc.).
Um gleich eine Frage vorwegzunehmen:
Sie haben den Betroffenen als „Opfer“ bezeichnet. Mit Ihrer Aussage könnte es jedoch zum Tatverdächtigen bei der Körperverletzung werden. Daher spielt die Bezeichnung im Grunde keine Rolle. Entscheidend ist, ob gegen denjenigen ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Ich hoffe das hilft.
Grüße!