Polizei - Auskunft - Geklautes Fahrrad

Hallo ertmal!

Ich habe da ne Frage bezüglich der Auskunft bei der Polizei über geklaute Fahrräder. Es geht darum ob man bei der Polizei sich informieren kann ob ein Fahrrad (mit Hilfe von Fahrradgestellnummer) ,welches man erwerben möchte, irgendwo im Verzeichnis als gestohlen gemeldet ist.

Folgendes habe ich bereits bisher recherchiert: Es geht nur mit personalienaufnahme und ggf. folgender Anzeige gegen den Verkäufer. Sonst ist die Polizei nicht bereit Auskunft zu geben, weil sie behauptet sie sei keine öffentliche informationsstelle.
Ist das so richtig?

Nehmen wir an Herr E. möchte ein Fahrrad überprüfen lassen, will aber seine Personalien nicht preisgeben damit hinterher keine Anzeige aufgenommen wird. Er kauft nämlich schon seit Jahren andere Ware von diesem Verkäufer und hat Angst dass er ebenfalls ins Visier genommen wird wegen der anderen waren.

Kann/muss die Polizei die Überprüfung auch ohne Personalien aufnehmen?
Muss der Herr K., sollte sich herausstellen das das Fahrrad gestohlen ist, weitere Aussagen zur Sache (den Verkäufer nennen) machen?

Danke im Voraus für eure Beteiligung.

Hallo,

Folgendes habe ich bereits bisher recherchiert: Es geht nur
mit personalienaufnahme und ggf. folgender Anzeige gegen den
Verkäufer. Sonst ist die Polizei nicht bereit Auskunft zu
geben, weil sie behauptet sie sei keine öffentliche
informationsstelle.
Ist das so richtig?

stimmt, sie ist keine öffentliche Informationsstelle.

Nehmen wir an Herr E. möchte ein Fahrrad überprüfen lassen,
will aber seine Personalien nicht preisgeben damit hinterher
keine Anzeige aufgenommen wird. Er kauft nämlich schon seit
Jahren andere Ware von diesem Verkäufer und hat Angst dass er
ebenfalls ins Visier genommen wird wegen der anderen waren.

oha… das hört sich nach Dolus eventualis des § 259 StGB an.

Kann/muss die Polizei die Überprüfung auch ohne Personalien
aufnehmen?

die Polizei kann das auch ohne Überprüfung der Personalien machen, allerdings widerspricht das jeder halbwegs ordentlichen Polizeiarbeit, von daher ist nicht mit solcher Verfahrensweise zu rechnen.

Muss der Herr K., sollte sich herausstellen das das Fahrrad
gestohlen ist, weitere Aussagen zur Sache (den Verkäufer
nennen) machen?

als Zeuge: Ja (spätestens bei der StA oder Gericht), soweit er sich nicht auf ein Aussage- und/oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann.
Als Beschuldiger: Nein
Nebenher: An gestohlenem Gut kann man kein Eigentum erwerben, d.h. die Sache ist auf jeden Fall weg.

Gruss

Iru

Wie wäre es im folgenden Fall:

Ein Mieter hinterlässt in einem für alle zugänglichen Kellerraum ein schlecht erhaltenes Fahrrad mit einem Zettel auf dem steht dass das Fahrrad zum verschenken ist. Würde man jetzt bei der Polizei nachfragen wollen ob es geklaut gemeldet ist, gebe es ja keinen genauen Besitzer falls eine Ermittlung stattfinden würde. Würde die Polizei dann gegen den Anfragenden ermitteln?

Hätte es die Sache verschlimmert wenn ein Mieter das Fahrrad in seinen eigenen Kellerraum bis zur Überprüfung einschließt, damit es ihm kein anderer wegschnappt?

Hallo,

Ein Mieter hinterlässt in einem für alle zugänglichen
Kellerraum ein schlecht erhaltenes Fahrrad mit einem Zettel
auf dem steht dass das Fahrrad zum verschenken ist. Würde man
jetzt bei der Polizei nachfragen wollen ob es geklaut gemeldet
ist, gebe es ja keinen genauen Besitzer falls eine Ermittlung
stattfinden würde. Würde die Polizei dann gegen den
Anfragenden ermitteln?

Die Frage ist, was man schon als Ermittlung ansieht. Wenn ein Polizeibeamter mit solch einer Sachlage konfrontiert wird, wird er auf jeden Fall hinterfragen und überprüfen. Das könnte man schon als Ermittlung ansehen. Ob sie in einem Strafverfahren enden, bleibt dahingestellt, das ist ganz normaler Polizeialltag.

Hätte es die Sache verschlimmert wenn ein Mieter das Fahrrad
in seinen eigenen Kellerraum bis zur Überprüfung einschließt,
damit es ihm kein anderer wegschnappt?

Nun, dann hat er zumindest schon den Besitz begründet. Verschlimmern würde das die Sache nicht. Sollte der „Finder“ aber den konkreten Verdacht haben, dass das Fahrrad geklaut ist, dann wäre ein Verstoß nach § 259 StGB zu prüfen.

Gruss

Iru

1 Like

Hallo,

An gestohlenem Gut kann man kein Eigentum erwerben, d.h. die Sache ist :auf jeden Fall weg.

soviel ich weiß, ist das auf einem Umweg doch möglich.
Fahrrad wird gestohlen und dann irgendwo stehen gelassen, landet als Fundsache im Fundbüro.
Bei der Fundsachenversteigerung nach 3 Monaten „Liegezeit“ kann man an diesem Fahrrad das Eigentum erwerben.
Ist aber wohl ein Sonderfall.

Gruß
Cassius