die Schusswaffengebrauchsbestimmungen sind eindeutig und
restriktiv. Ich hätte in der von dir geschilderten Situation
das Problem, den Schusswaffengebrauch an sich zu
rechtfertigen. Es gibt im deutschen Recht keine Ermächtigung,
gegen einen Menschen die Schusswaffe einzusetzen, bloß weil er
dort rumläuft, wo er nichts verloren hat.
Das denke ich auch.
Die Frage wäre also zunächst, warum der Beamte geschossen hat. W s
evtl. die (sehr) irrige Annahme, dass der Schusswaffengebrauch
gerechtfertigt wäre? Oder hat er einfach nur Angst gehabt? Wie
auch immer - im Ergebnis wäre der Schusswaffengebrauch
rechtswidrig.
D’accord, darauf wollte ich hinaus. Ich denke, bei flüchtigen Mördern zB läge eine Grundlage für den Schusswaffengebrauch vor, hier jedoch nicht.
Er hat also geschossen und einen Menschen getötet. Die
Rechtfertigung dafür fehlt. Eine fahrlässige Tötung würde ich
ausschließen. Wenn jemand eine Schusswaffe gegen einen
Menschen einsetzt, nimmt er zumindest die Tötung desselben
billigend in Kauf. Dies gilt besonders für Polizeibeamte, die
in der Schusswaffe ausgebildet sind
Eben!
und genau wissen, wie gefährlich die Schusswaffe nunmal ist (nebenher verursacht die
mittlerweile verwendete Polizeimunition wesentlich schwerere
Verletzungen als die früher verwandte Munition).
Teilmantelgeschosse sollen ja eigentlich Durchschüsse und damit die Gefahr für Unbeteiligte verhindern, aber durch die Deformation gibt es leider wesentlich schlimmere Schäden als beim Vollmantel.
Fahrlässiges Handeln sehe ich
nicht. Aufgrund des Gefahrenbewusstseins und der Inkaufnahme
der Folgen dürfte hier ein bedingter Vorsatz zur Tötung
vorliegen = Totschlag; Körperverletzung mit Todesfolge würde
ich ausschließen.
Gut argumentiert!
Das Beiseiteschaffen der Leiche würde daher meiner Meinung
nach nur zur Verdeckung der -vorsätzlich begangenen - Straftat
erfolgen. Eine andere Strafvorschrift wird nicht tangiert.
OK, dann ist das eben so. Ich habe ja auch trotz intensiver Recherche da nichts gefunden. Wundern tut es mich aber schon etwas…
Allerdings könnte sein Verhalten
die Beurteilung seiner Tat sehr beeinflussen (wenn z.B. das
Opfer „nur“ lebensgefährlich verletzt wurde und durch das
Nichthandeln/Leicheverstecken des Polizeibeamten letztlich zu
Tode kam - dann könnte man ggf. sogar die Tat als Mord
werten).
Um das Feststellen zu können, bräuchte man aber die Leiche. Drum dachte ich, die Beseitigung des Beweismittels Leiche sei ebenfalls strafbar.
Danke für diese sehr erschöpfende Antwort, Iru!
Beste Grüße
Kunstgriff