Polizei beseitigt Leiche - welcher StGB-§

Liebe Rechtskundige,

manchmal geht einem was im Kopf um, das will einfach nicht weichen. Dabei geht’s „nur“ um einen fiktiven Fall. War in so einem alten Streifen…

Zur Sache: Ein Polizeibeamter folgt einem Flüchtigen. Fordert zum Stoppen auf, droht mit Schusswaffengebrauch. Den Flüchtigen kümmert’s nicht, er entzieht sich weiter. Es ist Nacht im Waldgebiet, es gibt nur Handleuchten - und Bäume. Die Situation ist unübersichtlich. Findet eigentlich auch der Polizist, hat aber die Waffe entsichert im Anschlag. Hört Verdächtiges, ist nervös, drückt ab - und trifft den unbewaffneten Flüchtigen tödlich. Keine Zeugen. Kein vorsätzlicher Mord also, aber unbequeme Investgationen wird’s trotzdem geben, wenn er das meldet. Vielleicht auch mehr. Das will er umgehen und lässt die Leiche verschwinden. Dabei wird er ertappt.

Die Frage, auf die ich keine Antwort finde: Angenommen, er könnte die Ermittler davon überzeugen, dass er nicht vorsätzlich getötet hat. Welcher Paragraph StGB greift für den Versuch, die Leiche verschwinden zu lassen? § 258 a
Strafvereitelung im Amt?

Dankbar für Eure Ideen (damit ich diese Unwissenheit aus den Hirnwindungen tilgen kann) grüßt

kunstgriff

Hallo,

hat dieser Polizist zwar einen Menschen getötet, aber damit zweifelsfrei keinen Straftatbestand erfüllt, dürfte es sich bei dem Versuch des Leicheverschwindenlassen maximal um Störung der Totenruhe handeln (§ 168 StGB - meines Erachtens nach aber eher fraglich). Allerdings handelt er in dem (falschen) Bewusstsein, den Menschen rechtswidrig vom Leben in den Tod befördert zu haben. Eine gewisse kriminelle Ernergie könnte man ihm dann durchaus zurechnen. Er hätte mit Sicherheit mit dienstrechtlichen Maßnahmen zu rechnen.

Strafvereitelung usw. kämen nicht in Betracht, da es sich auf eine von ihm begangene Straftat (so es denn eine wäre) bezieht. Er würde nur wegen der mit der Tötung zusammenhängenden Taten zur Verantwortung gezogen.

Gruss

Iru

Hallo,

so ganz abstrakt betrachtet stellt der Sachverhalt lediglich eine OWi nach den Friedhofs- und Bestattungsgesetzen der Länder dar.

Dachsgruß

Stimmt. owt
.

Hallo,

hat dieser Polizist zwar einen Menschen getötet, aber damit
zweifelsfrei keinen Straftatbestand erfüllt, dürfte es sich
bei dem Versuch des Leicheverschwindenlassen maximal um
Störung der Totenruhe handeln (§ 168 StGB - meines Erachtens
nach aber eher fraglich).

Gilt das auch für einen Bürger, der einen anderen in einer Notwehrsituation tötet und auch verschwinden lässt? Oder wird hier auch, wie so oft, mit zweierlei Maß gemessen? So nach dem Motto - Quod licet jovi, non licet bovi.
Wer weis schon ob der Cop nicht vorschnell oder aus persönlichen Beweggründen gehandelt hat? Hatte er die Hosen voll oder wollte die Justiz in die eigenen Hände nehmen? Bei ihm ist die Lage klar - eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Er hat ja eine Uniform an.

Auf die Antworten bin ich gespannt.

Gruß Kapok

hat dieser Polizist zwar einen Menschen getötet, aber damit
zweifelsfrei keinen Straftatbestand erfüllt

Na, Zweifel an dieser Ansicht solltest du aber schon gelten lassen. Hier spricht vieles für eine fahrlässige Tötung, und die ist gem. § 222 StGB strafbar.

Zweifel hätte ich in einem realen Fall mit Sicherheit, jedoch war im UP von keiner Straftat des Polizeibeamten die Rede (so wie ich ihn verstanden habe), er wollte lediglich unbequemen Fragen entgehen. Von daher „zweifelsfrei“ keine Straftat.

Gruss

Iru

Na, Zweifel an dieser Ansicht solltest du aber schon gelten
lassen. Hier spricht vieles für eine fahrlässige Tötung, und
die ist gem. § 222 StGB strafbar.

§ 227 stgb erscheint mir auch nicht abwegig. schließlich scheint er nicht fahrlässig abgedrückt zu haben. vorsatz bzgl. gefährlicher KV liegt mE nicht fern.

Hört Verdächtiges, ist nervös, drückt ab - und trifft den :unbewaffneten Flüchtigen tödlich

@ Irubis: [Danke für die Antwort]: Ja richtig, keine Straftat mit Vorsatz, aber es könnte ja als fahrlässige Tötung ausgelegt werden (und die ist strafbar). Allerdings ging es mir um die Beseitigung des Opfers, um evtl. Ermittlungen zu entgehen. Nach dem Motto: Uups, ein Missgeschick, aber keiner hat’s gesehen, also schnell weg damit, dann kommen keine dummen Fragen auf.

@ Mevius [Danke für die Antwort]: Die fahrlässige Tötung geisterte mir auch im Kopf herum. Eine Waffe dient zwar auch der Eigensicherung, die Frage aber bleibt, ob er unter den von mir genannten Bedingungen ohne konkrete Bedrohung überhaupt zur Waffe hätte greifen dürfen oder ob das schon als Fahrlässigkeit ausgelegt werden kann. Diese Befürchtung ist auch Motivation dafür, die Leiche verschwinden lassen zu wollen.

Na, Zweifel an dieser Ansicht solltest du aber schon gelten
lassen. Hier spricht vieles für eine fahrlässige Tötung, und
die ist gem. § 222 StGB strafbar.

§ 227 stgb erscheint mir auch nicht abwegig. schließlich
scheint er nicht fahrlässig abgedrückt zu haben. vorsatz bzgl.
gefährlicher KV liegt mE nicht fern.

@ ahnung12 [Danke für die Antwort]: An gefährliche Körperverletzung habe ich gar nicht gedacht! Liegt aber nahe, weil entsicherte Waffe im Anschlag = Vorsatz, davon Gebrauch zu machen. Vorsatz i.e.S. wäre IMHO gegeben, wenn er mehr als z.B. einen Warn- oder Mann-Stop-Schuss hätte abgeben wollen.

Oder ist mein Denkweg da holzig?

Hört Verdächtiges, ist nervös, drückt ab - und trifft den :unbewaffneten Flüchtigen tödlich

Gilt das auch für einen Bürger, der einen anderen in einer
Notwehrsituation tötet und auch verschwinden lässt? Oder wird
hier auch, wie so oft, mit zweierlei Maß gemessen? So nach dem
Motto - Quod licet jovi, non licet bovi.
Wer weis schon ob der Cop nicht vorschnell oder aus
persönlichen Beweggründen gehandelt hat? Hatte er die Hosen
voll oder wollte die Justiz in die eigenen Hände nehmen? Bei
ihm ist die Lage klar - eine Krähe hackt der anderen kein Auge
aus. Er hat ja eine Uniform an

@ Kapok: [Danke für die Antwort]: Zweierlei Maß - ein gutes Stichwort! An und Pfirsich sollten ja alle auf dem selben Gesetzesboden wandeln - dass das nicht immer so ist, ist alles, nur kein Geheimnis. Trotzdem werden ja dann und wann auch Polizisten zur Rechenschaft gezogen. Wäre ich Polizist, würde ich mich jedenfalls nicht darauf verlassen, dass man mir alles nachsieht.

Und selbst im Fall, dass man dem Polizisten diesen Schuss als Notwehr auslegen würde: Die Beseitigung eines durch seine Handlung verstorbenen Menschen kann doch nicht völlig straffrei abgehen?!? Und wenn es nur die Beseitigung von Beweismitteln ist…

@ Iru [Danke für die Antwort]: Störung der Totenruhe scheint mir da irgendwie nicht ganz das Richtige zu sein. Muss man dafür als Toter nicht schon mal zur Ruhe gekommen sein? Ob man dem Polizisten nun Notwehr, Fahrlässigkeit oder sonst was bescheinigt: Er versucht ja, das Beweismittel Leiche beiseite zu schaffen, um sich jedweder Konsequenz - sei die nun strafrechtlich oder dienstlich - zu entziehen.

Quasi: Keine Zeugen + keine Leiche = Nix passiert! Und genau dabei wird er erwischt… Das kann doch nicht nur eine Störung der Totenruhe sein!

@ Dagobert [Danke für die Antwort]: Dann aber sehr abstrakt! Der Polizist weiß ja nicht, wie die Bewertung seines tödlichen Schusses aussehen wird. Er steht vor dem Getroffenen, es ist gerade eben passiert, und er fürchtet mögliche Konsequenzen. Die Leiche liegt im Wald, wurde nicht ordnungsgemäß bestattet. Mmhh…

Sorry Kunstgriff,

in deinem UP gehst du doch davon aus, dass der Polizist jemanden erschießt, ohne einen Straftatbestand zu erfüllen und die Leiche nur aus Bequemlichkeit auf die Seite schaffen will. Wofür soll denn die Leiche dienen? Als Beweismittel käme sie doch nur im Falle einer Straftat in Betracht und die liegt nun einmal nicht vor. Somit also vielleicht die von mir angeführte Straftat oder doch nur eine Owi.
Oder hat er doch eine Straftat begangen? Das gibt der Sachverhalt aber so, wie er ist, nicht her. Vielleicht solltest du den Sachverhalt so schildern, dass kein Raum für Vermutungen bleibt.

Gruss

Iru

@ ahnung12 [Danke für die Antwort]: An gefährliche
Körperverletzung habe ich gar nicht gedacht! Liegt aber nahe,
weil entsicherte Waffe im Anschlag = Vorsatz, davon Gebrauch
zu machen. Vorsatz i.e.S. wäre IMHO gegeben, wenn er mehr als
z.B. einen Warn- oder Mann-Stop-Schuss hätte abgeben wollen.

ja, so habe ich es jedenfalls verstanden.
der witz bei § 227 stgb (in tateinheit mit vollendeter gef. KV) ist die hohe strafandrohung (vgl. mit § 222 stgb).

Aber der Ausgangsfall ist doch klar. Es ist keine Vorsatztat. Also bleibt fahrlässige Tötung. Und diese Tat soll verschleiert werden. Für die Verschleierung sehe ich keinen Straftatbestand erfüllt. Also ist diese (zweite) Tat straffrei.

Ich will die Frage mal etwas anders stellen bzw. konkretisieren. Dafür fällt mir ein aktuelles Szenario ein: Wenn im Wendland Castoren unterwegs sind, patrouilliert die Polizei engmaschig entlang der Transportstrecken. In den Tagen sind viele ortsfremde Polizisten unterwegs, die den Auftrag haben, mögliche Sabotageakte wie Unterhöhlen der Straße zu verhindern. Im Vorfeld wird immer die mögliche erhöhte Gewaltbereitschaft diskutiert, die Bürger haben zahlreiche Einschränkungen in Kauf zu nehmen.

Nun bewegt sich in so einer Szenerie, die auch beim G8-Gipfel o.ä. angesiedelt sein könnte, ein Gegner dieser Aktion in so einem Gebiet. Ob er eine Straftat bereits begangen hat, begehen will oder einfach nur zivil ungehorsam dort lustwandelt, weiß der Polizist zunächst nicht. (Ich habe dieses Beispiel gewählt, um zu verdeutlichen, dass der Beamte nicht im Rahmen der Verfolgung eines z.B. Gewaltverbrechers die Verfolgung aufnimmt, sondern „nur“ auf Verdacht hin, weil dieser einfach dort herumläuft, wo er nicht sein dürfte, noch dazu nachts.)

Das erklärt einerseits seine Nervosität, andererseits aber weiß er nicht, wen er vor sich hat und was genau der da nun will. Der Polizist weiß nur, dass der ihm Unbekannte nicht stehen bleibt, obwohl er dazu aufgefordert wurde.

Natürlich begibt sich der später Erschossene selbst in Gefahr, und es ist sicherlich ebenso unklug, einfach zu flüchten, weil es ihn natürlich verdächtig macht. Nach dem tödlichen Schuss nun stellt sich heraus, dass nichts am Erschossenen auf eine Straftat hindeutet: Er hat weder eine Waffe bei sich noch Werkzeuge, die auf Sabotage hindeuten. Aber nun liegt er nun mal da, und der Polizist erwartet Konsequenzen. Ob nun eine Suspendierung oder fahrlässige Tötung oder KV mit Todesfolge, meinethalben auch Störung der Totenruhe – der Beamte hat zwar nicht mit dem Vorsatz zu töten geschossen, aber er hat geschossen und steht nun davor. Qua Amt ist ein Polizist nicht befugt, eine Todesfeststellung durchzuführen. ME müsste er nun mindestens die Hilfe eines RTW anfordern u./o. lebensrettende Maßnahmen einleiten.

Wie bewertest du diesen Sachverhalt? Erstens den Schusswaffengebrauch als solchen und zweitens das Entfernen der Leiche vom Tatort?

Wie bewertest du diesen Sachverhalt? Erstens den
Schusswaffengebrauch als solchen und zweitens das Entfernen
der Leiche vom Tatort?

Ich bin zwar mit „du“ nicht gemeint, mische mich aber mal fröhlich ein.

Der wesentliche Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit liegt im subjektiven Tatbestand. Vorsatz liegt nur vor, wenn der Tod des Opfers wenigstens für möglich gehalten und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird. Vertraut der Schießende hingegen darauf, dass schon alles gut gehen werde, handelt er allenfalls fahrlässig. Da deine Geschichte hierüber nichts aussagt, kann man sie juristisch auch nicht ordentlich bewerten.

Deine Geschichte lässt jedenfalls keinen Rechtsfertigungsgrund für die tödlichen Schüsse erkennen und wohl auch keinen Entschuldigungsgrund.

Das Verschwindenlassen der Leiche ist m.E. straflos. Mir fiele dafür kein Straftatbestand ein. Insbesondere kann es sich um keine Strafvereitelung handeln, denn die bezieht sich gem. § 258 StGB auf eine andere Person. Niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken, auch kein Polizist.

Hallo

die Schusswaffengebrauchsbestimmungen sind eindeutig und restriktiv. Ich hätte in der von dir geschilderten Situation das Problem, den Schusswaffengebrauch an sich zu rechtfertigen. Es gibt im deutschen Recht keine Ermächtigung, gegen einen Menschen die Schusswaffe einzusetzen, bloß weil er dort rumläuft, wo er nichts verloren hat. Die einzig dem nahe kommende Vorschrift ist die des § 11 UZwG (Schusswaffengebrauch im Grenzdienst), die aber auch durch die Rechtsprechung des BGH sehr eingeengt worden ist. Die Frage wäre also zunächst, warum der Beamte geschossen hat. War es evtl. die (sehr) irrige Annahme, dass der Schusswaffengebrauch gerechtfertigt wäre? Oder hat er einfach nur Angst gehabt? Wie auch immer - im Ergebnis wäre der Schusswaffengebrauch rechtswidrig.

Er hat also geschossen und einen Menschen getötet. Die Rechtfertigung dafür fehlt. Eine fahrlässige Tötung würde ich ausschließen. Wenn jemand eine Schusswaffe gegen einen Menschen einsetzt, nimmt er zumindest die Tötung desselben billigend in Kauf. Dies gilt besonders für Polizeibeamte, die in der Schusswaffe ausgebildet sind und genau wissen, wie gefährlich die Schusswaffe nunmal ist (nebenher verursacht die mittlerweile verwendete Polizeimunition wesentlich schwerere Verletzungen als die früher verwandte Munition). Von daher wären wir schon im Vorsatz. Fahrlässiges Handeln sehe ich nicht. Aufgrund des Gefahrenbewusstseins und der Inkaufnahme der Folgen dürfte hier ein bedingter Vorsatz zur Tötung vorliegen = Totschlag; Körperverletzung mit Todesfolge würde ich ausschließen.

Das Beiseiteschaffen der Leiche würde daher meiner Meinung nach nur zur Verdeckung der -vorsätzlich begangenen - Straftat erfolgen. Eine andere Strafvorschrift wird nicht tangiert. Ob er nun in der Lage gewesen wäre, den Tod des Opfers festzustellen oder nicht, ist für die Ursprungstat, den Totschlag, nicht wesentlich. Allerdings könnte sein Verhalten die Beurteilung seiner Tat sehr beeinflussen (wenn z.B. das Opfer „nur“ lebensgefährlich verletzt wurde und durch das Nichthandeln/Leicheverstecken des Polizeibeamten letztlich zu Tode kam - dann könnte man ggf. sogar die Tat als Mord werten).

Gruss

Iru

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