Liebe Rechtskundige,
manchmal geht einem was im Kopf um, das will einfach nicht weichen. Dabei geht’s „nur“ um einen fiktiven Fall. War in so einem alten Streifen…
Zur Sache: Ein Polizeibeamter folgt einem Flüchtigen. Fordert zum Stoppen auf, droht mit Schusswaffengebrauch. Den Flüchtigen kümmert’s nicht, er entzieht sich weiter. Es ist Nacht im Waldgebiet, es gibt nur Handleuchten - und Bäume. Die Situation ist unübersichtlich. Findet eigentlich auch der Polizist, hat aber die Waffe entsichert im Anschlag. Hört Verdächtiges, ist nervös, drückt ab - und trifft den unbewaffneten Flüchtigen tödlich. Keine Zeugen. Kein vorsätzlicher Mord also, aber unbequeme Investgationen wird’s trotzdem geben, wenn er das meldet. Vielleicht auch mehr. Das will er umgehen und lässt die Leiche verschwinden. Dabei wird er ertappt.
Die Frage, auf die ich keine Antwort finde: Angenommen, er könnte die Ermittler davon überzeugen, dass er nicht vorsätzlich getötet hat. Welcher Paragraph StGB greift für den Versuch, die Leiche verschwinden zu lassen? § 258 a
Strafvereitelung im Amt?
Dankbar für Eure Ideen (damit ich diese Unwissenheit aus den Hirnwindungen tilgen kann) grüßt
kunstgriff