Man stelle sich vor, jemand (Person A) wird zur Zeugenaussage vorgeladen und gibt eine Aussage ab, welche den Angeklagten später sehr wahrscheinlich überführen wird. Da der Zeuge sich diesem Umstand durchaus bewusst ist, bittet er die vernehmende Beamtin ausdrücklich, die Aussage vertrauensvoll und anonym zu behandeln, da er vor einer Rache des Angeklagten Angst hat. Dieser Vermerk wird schriftlich im Protokoll festgehalten und unterschrieben.
Nun kommt es dazu, dass die vernehmende Beamtin dem nächsten Zeugen (Person B) trotz der dienstlichen Schweigepflicht und dem ausdrücklichen Hinweis auf Diskretion von der Aussage erzählt: Nicht nur, DASS Person A ausgesagt hat, sondern sogar WAS die Person ausgesagt hat. Dabei wird auch der Name der Person bekannt gegeben.
Da Person B in engem Kontakt zu dem Angeklagten steht, befindet sich Person A nun in großer Angst.
Meine Frage zu dieser Ausgangssituation: Welche Rechte und Möglichkeiten hat Person A und wie soll sie sich verhalten?
Hallo
eine anonyme Zeugenaussage gibt es nicht, spätestens wenn der Rechtsanwalt des Beschuldigten Akteneinsicht bekommt, ist die Anonymität dahin.
Von der anderen Seite betrachtet ist das sinnvoll, stell Dir mal vor, Du wirst von Dir unbekannten Leuten beschuldigt und hast keine Möglichkeit, die Aussagen zu prüfen…
Klar kann das für Zeugen problematisch werden, deswegen sollten Ermittler insoweit ehrlich aufklären.
Eine Zeugenaussage hat nur Bestand, wenn sie vor Gericht wiederholt wird.
Aus „gesundheitlichen Gründen“ kann man also vor Gericht immer noch kneifen, falls die Angst vor dem Angeklagten zu groß sein sollte.
Ausnahme nur in Fällen mit Zeugenschutzprogramm, das ist aber alles andere als alltäglich und nicht meine Baustelle.
Person A wurde vor der Aussage darüber aufgeklärt, dass es bei der Akteneinsicht durch den Anwalt des Angeklagten vorbei ist mit der Anonymität. Allerdings bestehe noch die Möglichkeit, dass der Richter halt die Zeugenaussage aus der Ermittlung herausnimmt, o.ä. Ist ja soweit auch OK.
Es geht nun jedoch vorwiegend um die Beamtin, welche die Aussage von Zeuge A aufgenommen hat. Darf sie tatsächlich die Aussage ganz offen einem Dritten zur Verfügung stellen?
Der Knackpunkt is ja, dass der ehrliche Zeuge A nun darunter zu leiden hat, dass er wahrheitsgemäß sein Bestes zur Klärung des Falles beigetragen hat. Er hatte nach Belehrung der „Vernehmerin“ nicht einmal das Recht auf Aussagenverweigerung (da nicht verwandt, etc.) und damit gar keine Wahl sich selbst zu schützen.
Es geht nun jedoch vorwiegend um die Beamtin, welche die
Aussage von Zeuge A aufgenommen hat. Darf sie tatsächlich die
Aussage ganz offen einem Dritten zur Verfügung stellen?
Mal ne dumme (zumindest für die juristische Bewertung irrelevante) Frage: Woher weiss A eigentlich, dass die Beamtin diese Informationen weitergegeben hat? Kann es sein, dass A hier einem Fall von ‚Cold reading‘ durch B aufgesessen ist?
Person B hat Person A nach der Zeugenvernahme darauf angesprochen, warum er denn dieses und jenes bei der Polizei gesagt habe. Eigentlich hätte Person B bis dahin garnichts von der Vorladung As wissen können.
Als Person A daraufhin die Beamtin telefonisch um Erklärung bat, meinte diese, dass die Nennung des Namens und der Aussage für die Vernehmung von B notwendig gewesen sei.
Damit hat die Beamtin es bestätigt und „Cold reading“ ist ausgeschlossen.
Er hatte nach Belehrung der
„Vernehmerin“ nicht einmal das Recht auf Aussagenverweigerung
(da nicht verwandt, etc.) und damit gar keine Wahl sich selbst
zu schützen.
vor der Polizei muss man grundsätzlich nicht aussagen.
Nur bei einer Vorladung des Staatsanwaltes oder des Gerichts, muss man Folge leisten.