Polizei darf mein Grundstück ohne weiteres betreten?

Hallo,
Nach angebl. Nachbarschaft Anruf, kamen 2 Polizisten über ganzes Grundstück, ca. 60 Meter lang zu eine Garage, wo Hausbesitzer X. intensiv nach evtl. Besuch angefragt wurde.
Frage: Privatgrund ist nicht mehr privat? Darf jeder mit Blambe und Pistole rein? Kein Order bzw. Untersuchungsbefehl mehr notwendig?
Danke im Voraus,

hi,

haben sie ein Tor aufgebrochen oder sind über eine Mauer geklettert?

grüße
lipi

Dass der Staat gerade dabei ist, aus gegebenem Anlass, tiefgreifend in die Rechte der Bürger einzugreifen, scheint Dir wohl entgangen zu sein! Die dürfen das und noch viel mehr!
Hast Du eine Klingel an Deiner Grundstückspforte, die sie hätten betätigen können, hast Du einen Besuch gehabte? Wenn nicht, haste ´nen denunzierenden Nachbarn, wenn ja, war der Besuch der Polizei gerechtfertigt.
Hätteste Dich über andere auch aufgeregt die einfach zu Dir an oder in Deine Garage gekommen wären? Reg Dich nicht darüber sondern über Deinen Denunzianten auf! ramses90

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In welchem Bundesland ist es verboten, Besuch zu kriegen?

In Bayern und wahrscheinlich nicht nur da, frag nicht mich, lies selber.
https://www.all-in.de/memmingen/c-polizei/ebay-verkauf-lautstarke-party-zahlreiche-verstoesse-gegen- ramses90

Was hat denn der Nachbar angeblich zu den Polizisten gesagt? Dass bei euch gerade jemand umgebracht wird, dass ihr Lärm macht, oder was?

Du hast es immer noch nicht kapiert, dass nichts mehr so ist wie vor Corona und das was ich dazu im 1. Satz an Opa1 schrieb oder wie sonst soll man Deine Fragen dazu verstehen? ramses90

Meinst du mich?
Es stimmt aber nicht, dass NICHTS mehr so ist wie vor Corona. Es sind nicht sämtliche Grundrechte ausgesetzt. Und in NRW z.B. ist es definitiv nicht verboten, Besuch zu bekommen. Wo genau wohnt Opa1? Mal abgesehen davon ist von einem Besuch überhaupt nicht die Rede gewesen.

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Von was war dann die Rede? ramsed90

Hallo,

Nein. Unter Umständen nicht.

So gefragt: nein. (was meinst Du eigentlich mit Blambe?)

Nein. Noch nie zwingend nötig gewesen.

Der Fachbegriff dafür lautet „Gefahr im Verzug“. Wenn die Beamten der Ansicht sind, dass ein Klingeln an der Gartenpforte und die Unterredung an derselben nicht für die Ermittlung zielführend sind, dürfen sie auch das Grundstück betreten. Allerdings muss dann auch der Verdacht auf eine Straftat vorliegen.

Wenn Du der Meinung bist, dass das nicht rechtmäßig war, kannst Du eine Feststellungsklage einreichen.

Davon abgesehen gibt es keinen „Durchsuchungsbefehl“ im deutschen Recht. Das Ding heißt Anordnung zur Durchsuchung.

Und wenn ich Dich richtig verstehe, haben die Beamten ja noch nicht mal eine Durchsuchung vorgenommen, sondern eine Befragung. Das bedeutet, sie haben gar nichts durchsucht, sondern nur das befriedete Grundstück betreten.

Grüße
Pierre

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…dass Ich ein Besuch habe.
Bayern.

…es war kein Verdacht an Straftat, sondern angeblich Anruf von Nachbarn wegen Besuch.
Stellen Sie sich vor: Sie sind in Ihrem Garage oder WC oder möchten nackt Sonnenbad und plötzlich …„Hallo“
Es geht um Grundrechte.
Es gab kein Straftat bzw. Verdacht.
Ohne Erlaubnis Privatgrund betreten bis auf innere Räume.
Gerecht?

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Hallo,

„Polizei darf mein Grundstück ohne weiteres betreuten?“

m.E. hat ein Polizist mindestens die gleichen Rechte, wie ein Briefträger.
Und wenn du den beiden Polizisten vorher kein Hausverbot erteilt hattest, durften sie vermutlich auch dein Grundstück betreten, auch ohne vorher eine schriftliche oder telefonische Einwilligung bei dir einzuholen.
Also meine Besucher haben nicht so lange Arme, dass sie klingeln könnten, ohne mein Grundstück betreten zu müssen.

Gruß
Pontius

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Ich zitiere mich selbst immer wieder gern:

Ob das Vorgehen der Polizisten gerechtfertigt war (nicht gerecht) kann hier niemand beurteilen. Wir wissen nicht, was der Anrufer sagte. Wir kennen die Situation vor Ort nicht. Wir wissen nicht, aufgrund welcher Begebenheiten die Polizisten entschieden haben, das Grundstück zu betreten.

Wenn Du Klage einreichst, wird das aber die Staatsanwaltschaft, evtl. auch ein Gericht bewerten und entscheiden.

Falls Du noch einen lakonischen Kommentar haben möchtest, sage bitte Bescheid, mir liegt was auf der Zunge.

Grüße
Pierre

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Hallo,

Antwort. Selbstverständlich ist Privatgrund privat. Allerdings gibt es mehrere Gesetze, die ein Betreten der privaten Grundstücke - teilweise auch der Gebäude - durch „Beauftragte von Behörden“ erlauben.
Selbst Dein Nachbar darf unter Umständen Dein Grundstück betreten um dort bestimmte Sachen zu tun.
Für die Polizei gibt es bestimmt eine gesetzliche Regelung. Ein Anruf beim Polizeirevier bringt Dir sicher Klarheit.

Gruss
Jörg Zabel

Ach dazu bedarf es nicht mal eine Pistole um auf den Grundstück zu dürfen, Bienen langen da schon.
§ 962 BGB

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Hallo @Opa1,

zunächst einmal wäre es besser, wenn du den Sachverhalt verständlich und ausführlich beschrieben hättest.

Offenbar wurde das Grundstück betreten, um dem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nachzugehen.

Die Polizei benötigt dazu keine Erlaubnis, das sollte doch jedem vernünftigen Menschen unmittelbar einleuchten!

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Ganz so simpel ist es ja nun auch wieder nicht. Schließlich ist die Unverletzlichkeit der Wohnung - und dazu gehört auch ein befriedetes (d.h. erkennbar, z.B. mit einem Zaun umgrenzt und gegen unbefugtes Betreten gesichertes) Grundstück - eines der grundgesetzlich garantierten Grundrechte. Wobei bei Art. 13 GG natürlich insbesondere Abs. 7 zu beachten ist, das zulässige Beschränkungen nennt. Aktuell interessant insbesondere der Punkt „Bekämpfung von Seuchengefahr“. Grundsätzlich jedoch ist eine solche Maßnahme lediglich bei Verdacht auf eine Ordnungswidrigkeit mit ziemlicher Sicherheit unverhältnismäßig und damit unzulässig.

Dessenungeachtet ist auf jeden Fall eine richterliche Anordnung erforderlich. Das nachträgliche Einholen einer solchen Anordnung ist zulässig, aber an Voraussetzungen geknüpft; insbesondere an die, dass nach Einschätzung der Polizeibeamten „Gefahr im Verzug“ vorliegt. Das heisst, wenn in der Zeit von der richterlichen Unterrichtung (Antrag) bis zur Anordnung der Durchsuchung mit einer Flucht, einem Verlust von Beweismitteln oder einem Schaden an einem Rechtsgut zu rechnen ist. Im einzelnen geregelt ist das in § 31 PolG sowie in den Polizeigesetzen der Länder. Und nein - nur die Angabe „ein Nachbar hat angerufen, dass Sie Besuch haben“ wird dem § 13 PolG Abs. 8 natürlich nicht gerecht. Wobei ich davon ausgehe, dass die Beamten dem UP schon ein wenig mehr erzählt haben, als er hier preisgeben will.

Falls ihn die Polizei nicht auf die ihm zustehenden Rechtsmittel hingewiesen haben sollte (wofür er allerdings wohl eines Zeugen bedürfte), wurde dies ja hier bereits getan; zur Wiederholung: es steht ihm der Weg einer Feststellungsklage hinsichtlich Rechtswidrigkeit der Polizeimaßnahme zu.

Freundliche Grüße,
Ralf

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Richtig.
Ich habe es stark vereinfacht, um dem Fragesteller gerecht zu werden.

Bei den allermeisten Grundstücken befindet sich eine Türklingel nicht an der Grundstücksgrenze, oft ist dort auch kein Briefkasten. Eine Kontaktaufnahme kann dann nur erfolgen, wenn man das Grundstück betritt. Wenn der Besitzer den Beamten dann aber gesagt hat: „Verlassen Sie mein Grundstück“, hätte dem Wunsch Folge geleistet werden müssen.

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Das glaube ich gern. Aber deine Ausführungen hätten vielleicht noch mehr Überzeugungskraft, wenn du sie mit anderen Quellen belegen würdest als mit deinen Ausführungen selbst.

Wenn du mit schicken Begriffen glänzen möchtest: Fortsetzungsfeststellungsklage. Das ist keine eigene Klageart, klingt aber toll. Lustigerweise streiten Juristen darüber, ob es auch einen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch gibt. Aber das würde an dieser Stelle zu weit führen. Darum nur kurz: Nach dem BVerwG gibt es den nicht. (Und in Bayern sind Widersprüche eh nicht gern gesehen. Da könnte ja jeder kommen, wenn die Bürger nun anfingen zu widersprechen.)

Verwirrend finde ich, dass du eine verwaltungsrechtliche Klageart nennst. Ich darf dich zitieren:

Das scheint mir widersprüchlich. Wenn die Polizei als Ermittlungsbehörde handelt, ist ja nicht das Verwaltungsgericht zuständig, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit. Der Betroffene kann nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Analog, weil es keine ausdrückliche Regelung gibt und darin eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz zu erkennen ist. Na ja, gut, ich gebe zu, hier bin ich unfair. Du könntest ja § 98 StPO gemeint haben, als du von der Feststellungsklage gesprochen hast. Ist okay.

Verwirrend finde ich aber, dass du behauptest, die Polizei dürfe nur bei Gefahr im Verzug handeln, wenn der Verdacht einer Straftat bestehe. Was ist denn mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht? Und viel wichtiger noch: Was ist denn eigentlich mit der Gefahrenabwehr?

Was genau bewertet die Staatsanwaltschaft denn da? Gilt das vor dem Verwaltungsgericht oder vor dem ordentlichen Gericht oder beides oder wie?

Wenn du es aber allzu weit treibst, kann es dir passieren, dass ein edler Ritter namens Charpentier hier erscheint und dich erst einmal von dem allzu hohen Ross stößt.