www.mpuboard.com
Das ganze Thema ließe sich ziemlich groß ausbreiten, aber ich versuche mal, mich halbwegs kurz zu halten. Das Problem bei der obigen Frage ist mehrschichtig.
Zum einen geht es ganz generell um die Befugnisse der Polizei. Laut § 35 StVO darf sie die Vorgaben der StVO außer Acht lassen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben dringend geboten ist.
In der Frage geht es um das Überfahren einer roten Ampel und die Nutzung der falschen Fahrspur (Gegenverkehr), sowie Behinderung des Verkehrs („Blockieren“). Dies alles ist in der StVO geregelt. Die Inanspruchnahme von § 35 hat also zur Folge, dass die Polizei die normalen Vorschriften außer Acht lassen kann und entsprechend über die rote Ampel hinweg in den Gegenverkehr fahren darf um die Fahrspur zu blockieren.
Weiterhin wollte der Fragesteller wissen, ob die Polizei dies alles ohne Blaulicht tun darf. Die Nutzung von Blaulicht und Einsatzhorn ist wiederum im § 38 StVO geregelt. Dort heißt es, der übrige Verkehr müsse dem sonderberechtigten Fahrzeug freie Bahn schaffen. Mehr nicht.
Beide Regelungen sind unabhängig voneinander, ein Einsatfahrzeug darf also die Sonderrechte nach §35 in Anspruch nehmen, ohne die Wegerechte nach §38 zu bemühen. Entsprechend ist die Frage mit Ja zu beantworten - die Polizei darf auch ohne Blaulicht die oben genannten Verstöße begehen.
So weit, so gut…
Wirklich kompliziert wird es erst, wenn es zu einem Unfall kommt. Die Polizei muss beim außer Acht lassen der StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung berücksichtigen und darf - knapp formuliert - immer nur so fahren, dass nichts passiert. Sollte es also im Rahmen einer Einsatzfahrt zu einem Verkehrsunfall kommen, hat die Polizei gegen diese eine für sie geltende Vorschrift verstoßen und hängt quasi am Fliegenfänger. Dann wird es im Rahmen einer Gerichtsverhandlung um die Frage gehen, ob der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Hierbei wird dann abgewogen, inwieweit die Polizei von der StVO abgewichen ist (denn der Unfallgegner ist ja davon ausgegangen, dass die Polizei die Regeln beachtet) und inwiefern dies im Einzelfall der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit entspricht.
Hier ist der Grund dafür, warum Einsatzfahrzeuge fast immer nur mit Blaulicht von ihren Sonderrechten Gebrauch machen. Denn das Blaulicht fordert andere Verkehrsteilnehmer nicht nur auf, Platz zu machen. Es macht die anderen Verkehrsteilnehmer auch auf das Einsatzfahrzeug aufmerksam. Damit wird allen anderen klar gemacht, dass sich das Einsatzfahrzeug grade nicht an die Verkehrsregeln hält und sie definitiv Abstand halten sollten. Damit ist ein Verkehrsunfall schon sehr viel besser vermeidbar und die Polizei kommt ihrer Pflicht, die öffentliche SIcherheit zu berücksichtigen, umso stärker nach. Denn wenn es nun zu einem Unfall kommt, hat die Polizei zwar ihre Sorgaflspflicht verletzt - hätte der Unfallgegner aber das Blaulicht beachtet und Platz gemacht, wäre der Unfall genauso wenig passiert.
Die eine Frage ist also, ob die Polizei das durfte: Ja.
DIe andere Frage, wer bei einem Unfall der Verursacher ist, lässt sich soo leicht nicht beantworten.
Und zu guter Letzt: Natürlich darf die Polizei auch ohne Blaulicht und Einsatzhorn über rote Ampeln hinweg in den Gegenverkehr fahren - besonders sinnvoll ist es aber nicht. Denn wenn ich so ein Manöver fahre, sollte ich in meinem eigenen Interesse darauf achten, maximal auf mich aufmerksam zu machen. Und das geht nun mal am besten mit Blaulicht und viel Krach…
Ich hoffe, ich konnte das halbwegs verständlihc erklären.
Rolf Herbrechtsmeier