Neulich (nach dem Halbfinale) war hier bei uns in der Stadt ein riesen Trara wegen Fußball… Autokorsos und so.
Was mich gewundert hat: mehrere Polizisten hatten Videokameras und haben die Autos konsequent gefilmt. Mich interessiert nun, warum die das gemacht haben… nur zu Dokumentationszwecken, oder aus irgendwelchen Gründen? Weiß das hier jemand?
Neulich (nach dem Halbfinale) war hier bei uns in der Stadt
ein riesen Trara wegen Fußball… Autokorsos und so.
Was mich gewundert hat: mehrere Polizisten hatten Videokameras
und haben die Autos konsequent gefilmt. Mich interessiert nun,
warum die das gemacht haben… nur zu Dokumentationszwecken,
oder aus irgendwelchen Gründen? Weiß das hier jemand?
Bei solchen Massenauläufen von Personen, die im allgemeinen auch noch alkoholisiert sind kommt es sehr häufig zu der Begehung von Straftaten, z.B. in Form von Schlägereien - Körperverletzung, Landfriedensbruch, etc.
Um
Potentielle Straftäter von der Begehung solcher Taten abzuschrecken, da sie dabei beweissichergefilmt würden
und
Den Beginn, bzw. den Verlauf und die Beteiligten solcher Taten auf Band zu haben und später bei Gericht als Beweismittel verwenden zu können
wird bei solchen Anlässen gefilmt.
Rechtsgrundlagen hierzu finden sich in den Polizeigesetzen der Länder - z.B. im ASOG Berlin:
§ 24 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und
Ansammlungen
(1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen,
nicht dem Versammlungsgesetz unterliegenden Veranstaltungen oder
Ansammlungen personenbezogene Daten durch Ermittlungen oder
durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild und
Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß dabei Straftaten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben werden, soweit das unvermeidbar ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Verdeckte Bild und Tonaufzeichnungen sind unzulässig.
(2) Bild und Tonaufzeichnungen, daraus sowie bei Ermittlungen
nach Absatz 1 gewonnene personenbezogene Daten sind spätestens
zwei Monate nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten,
soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß die Person künftig Straftaten von erheblicher
Bedeutung begehen wird.
(3)
…
Auch das Versammlungsgesetz kennt solche Rechtsgrundlagen, da ein Autokorso aber keine Versammlung iSd Versammlungsrechts darstellt (strittig, da Verschiedene Auslegungen das Versammlungsbegriffes bestehen) ist hier das Polizeirecht anzuwenden.
nach dem Finale, haben Sie einem Kollegen zwei Scheiben im Bus eingeschlagen nachdem er sie ermahnte wegen dauernder verbotener Betätigung des Nothahns an den Türen.
Nach Notruf an die Zentrale waren 3 MB Sprinter mit 20 Mann da und die Sache gegessen.
Mir kotzte einer 10min vor Dienstende in den Bus, erledigte ich allerings selbst.
Insofern hat Mike Recht, daß nach solchen Anlässen die „Zerstörungsgefahr“ und Alkoholbedingte Missetaten stark zunehmen.