Polizei verbietet über die Strasse zu gehen!

hi,
ich komm mal gleich auf den punkt.

ich kam vom parkplatz und wollte über die strasse gehen, auf der strasse hielt ein polizeiauto und sprach mit einer passantin (kA worüber, doch später bin ich selber drauf gekommen wieso die polizei mit ihr gesprochen hat).

als ich dann rübergehen wollte hupte der polizist am steuer und bat mich ans fenster vom auto zu kommen .
er sagte mir ich sollte über die ampel gehen die 100m weiter war , was mir den weg verfünfachen würde.ich hatte keine andere wahl als das zu tun, da ich auch in eile war und ich keine lust hatte mit ihm zu diskutieren.

SO meine frage lautet:

dürfen polizisten dich dazu aufforden über die ampel zu gehen? und ob man nicht über die strasse gehen darf wenn keine ampel vorhanden ist ?

Hallo Kenaldo,

mir ist die momentante Rechtslage im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs leider nicht so vertraut.

Dennoch bin ich der Überzeugung, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, die einen Bürger verpflichtet, an bestimmten Stellen die Straßen zu queren.

Wenn das Überqueren der Fahrbahn nicht durch technische Sperren (Geländer) beschränkt ist, dann steht es jedem frei, an der selbst gewählten Stelle die Fahrbahn zu überqueren.

Wichtig hierbei ist immer, niemanden i.S. der StVO zu belästigen, behindern oder gar zu gefährden.

Mithin gab es keinen Grund für eine derartige polizeiliche Weisung.

Grüße

Daniel

Losgelöst von dem beschriebenen Einzelfall, den ich nicht bewerten kann:

Der Fußgänger ist Verkehrsteilnehmer. Das Überqueren einer Straße ist ein verkehrsrechtlicher Vorgang. Die Polizei darf Vorgänge im Straßenverkehr regeln (nicht nur die Autos).

Im Schadensfall zahlen Versicherungen mitunter nicht, wenn man die Straße quert, obwohl ein Fußgängerüberweg/Ampel in der Nähe ist

Da gibt es leider nur eine gespaltene gummiantwort.

  1. Polizisten dürfen dir nicht vorschreiben, wo du die straße überquerst. Es ist keine ordnungswidrigkeit, weit neben einer ampel die straße zu überqueren. Außerdem sind 500m umweg absolut unzumutbar als fußgänger.

Aber:
2. Polizisten dürfen für die öffentliche ordnung und sicherheit sorgen. Wenn sie es also als für denjenigen als zu gefährlich ansehen, die strasse zu überqueren (z.b. eine 4-spurige vielbefahrene strasse), dann dürfen sie dich sogar mit körperlicher gewalt am überqueren hindern.
Also eine frage der begründung.

Rechtlich gesehen:
Solange du niemand anderen gefährdest, behinderst ober belästigtst und nicht gegen geltendes recht verstößt, kannst du im verkehr machen, was du willst.

Hinweis:
Die polizisten dürfen dich nicht anhupen, um dir etwas zu sagen. Sie haben auszusteigen und dich höflich anzusprechen.
Dieses hupen war eine ordnungswidrigkeit und ein verstoß gegen die PDV100 (wenn es in berlin war - polizeiangelegenheiten sind ländersache und deswegen von bundesland zu bundesland verschieden)

Liebe grüße und ich hoffe, ich konnte dir helfen

Karsti

Hallo

Hier scheint mir ein übereifriger Polizist am Werk gewesen zu sein.

Natürlich kommt es auf die Straße an. Wenn die Möglichkeit besteht, dass du dich oder einen anderen gefährden oder behindern könntest, dann kann und muss dich die Polizei theoretisch anweisen die Ampel zu benutzen. Wenn du aber einfach eine Straße mit zwei Spuren überqueren möchtest, und kein Auto weit und breit zu sehen ist, dann gibt es keinen Grund die Ampel zu benutzen. Die Polizei könnte es dir dann auch nicht verbieten, sondern höchstens empfehlen. Schlußendlich bist du der Mops wenn du überfahren wirst.
Nachzulesen ist das übrigends in der StVO. Dort wird geregelt, dass man als Fußgänger die Straße auf dem kürzesten Weg und ohne Verzögerung zu überqueren hat.

Gruß

Hallo,

zuerst mal…Sachen gibts…

Waren wohl ganz genaue Polizisten.

Generell ist es natürlich im Sinne der Sicherheit bei einer vielbefahrenen Straße die Fußgängerampel oder den Zebrastreifen zu benutzen.

Ob die Polizei das verlangen kann, weiss ich nicht. Aber zu Deiner eigenen Sicherheit ist es auf jeden Fall zu empfehlen.

Meine Meinung.

mfg

Hi,
grundsätzlich dürfen Polizisten das natürlich, weil sie für die Sicherheit im Straßenverkehr mitverantwortlich sind. Bei deinem Vorfall kommt es natürlich auch auf die örtliche Gegebenheit an etc. Aber halte dir auch mal vor Augen, das du gegenüber Anderen (z.B. Kindern) im Straßenverkehr auch eine Vorbildfunktion hast. Kinder machen das nach, was Erwachsene ihnen vormachen (nur mal so zum Nachdenken…)
Gruß
HH

  1. Frage : ja
  2. Frage : nein um keine Verwirrung zu stiften, man darf über die Straße gehen wenn keine Ampel vorhanden ist.

Hallo,
interessante Antworten wurden da von den Experten gegeben !

Die Antwort auf Deine erste Frage lautet: Ja, sie dürfen - es handelt sich ja nur um eine Information.
Es geht ja nicht nur um Deine Sicherheit wie das viele hier geschrieben haben, sondern auch um die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Da ja viele Menschen zu Übertreibungen neigen, kann es ja sein, dass die Ampel nicht 100m sondern nur 25m entfernt war (bei Entfernungen wird gene mal vorbei geschätzt). In der StVO wird die Distanz 25m explizit erwähnt.

Die Antwort auf Deine zweite Frage lautet: Doch, man darf. Wenn in unmittelbarer Nähe kein Zebrastreifen, Über- Unterführung oder eine Fußgängerampel ist, darf man unter beachtung der Sicherheit für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine Straße überqueren.

Hier der genaue Wortlaut:

§ 25 StVO
Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

§ 76 StVO Verhalten der Fußgänger
(1) Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.

(2) Fußgänger in Gruppen auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern. Fußgänger haben, wenn es die Umstände erfordern, rechts auszuweichen und links vorzugehen.

(3) An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, dürfen Fußgänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten. An Stellen, wo der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn für den Fahrzeugverkehr auf dieser Fahrbahn das Zeichen „Halt“ (§§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 5) gilt. Hält ein Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben oder leuchtet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten. Wenn Fußgänger die Fahrbahn in Übereinstimmung mit den angeführten Arm- oder Lichtzeichen betreten haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während sich die Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, so dürfen sie die Überquerung der Fahrbahn fortsetzen, bei Vorhandensein einer Schutzinsel jedoch nur bis zu dieser.

(4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger a) einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten, b) wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, daß sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden. (5) Fußgänger haben die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren. Außerhalb von Schutzwegen haben sie den kürzesten Weg zu wählen; hiebei dürfen sie den Fahrzeugverkehr nicht behindern.

(6) Sind Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter- oder Überführungen vorhanden, so haben Fußgänger diese Einrichtungen zu benützen. Ist jedoch keine dieser Einrichtungen vorhanden oder mehr als 25 m entfernt, so dürfen Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, daß die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zuläßt.

(7) Fußgänger dürfen jedoch ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 6 die Fahrbahn auf kürzestem Wege überqueren, um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu verlassen, wenn der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird.

(8) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf die Fahrbahn zum Einsteigen in Schienenfahrzeuge erst nach deren Einfahren in den Haltestellenbereich (§ 24 Abs. 1 lit. e), zum Einsteigen in andere Fahrzeuge erst nach deren Stillstand betreten werden. (9) Fußgänger dürfen Schranken, Seil- oder Kettenabsperrungen nicht übersteigen, eigenmächtig öffnen oder unter diesen Einrichtungen durchschlüpfen. (10) Mit anderen als den im Abs. 1 genannten Kleinfahrzeugen und von Lastenträgern dürfen Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette dann benützt werden, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird. Jedoch dürfen Gehsteige oder Gehwege mit Schubkarren in Ortsgebieten in der Nähe von Baustellen, landwirtschaftlichen Betrieben oder Gärten in Längsrichtung befahren werden.

Und noch ein paar Fallbeispiele - weil Gesetzestexte immer etwas schwierig zu verstehen sind:
http://www.jura.rwth-aachen.de/uploads/media/10._Anm…

Gruß - Michel

Also ich weis das es keine dumme Fragen gibt, aber die hätte man sich selbst beantworten können.

Ok Spaß bei Seite, der Polizist hat an sich die Aufgabe Menschen zu schützen. Wenn dieser einschätzt auf Grund seiner beruflichen und persönlichen Erfahrung, das es besser ist einen sicheren Weg zu beschreiten, dann sollte man es auch ernst nehmen. Weiterhin war dieses eine polizeiliche Forderung und somit ein sogenannter Verwaltungsakt. Kommt man diesen nicht nach so muss mann damit rechnen, dass zur Durchsetzung des Verwaltungsaktes verschiedene Mittel zu Anwendung kommen können. Angefangen mit einem klärenden Gespräch bis zum Extremsten (natürlich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit) Erhebung eines Ordnungsgeldes.
Also sollte man sich überlegen wenn man die Forderungen der Polizei nicht ernst nimmt. Es soll aber nicht bedeuten, dass man durchaus hinterfragen kann warum man dieses oder jenes jetzt tuen soll. Hier gilt aber der Grundsatz „So wie ich in den Wald rufe so schalt es zurück“.

Also viel Spaß mit der Antwort. Sie hat nicht den Anspruch letzter Weisheit.

73

Hallo,

ich habe den entsprechenden Paragraphen der Straßenverkehrsordnung beigefügt:

§ 25 Fußgänger
(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen.
(2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden. Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

Entscheidend ist Ziffer 3.

In diesem Sinne haben die Beamten völlig korrekt gehandelt. Im Straßenverkehrs geht es primär um Sicherheit und nicht immer um Bequemlichkeit :wink:

Gute Frage, nächste Frage :smile:

Wie weit der Einzugsbereich der Ampel ist, ist sicher schon mal irgendwo in der Rechtssprechung ausdiskutiert worden. 100m sind aber sicher zu viel. ich hab mal was von 50m gehört. Aber ich weiß es auch nicht wirklich sicher.

Sorry

Sollte jemand ne genaue Antwort haben, würde die mich auch interessieren :smile:.

die fahrbahn hatte eine 4 spurige strasse , wobei aber in der mitte die strassen geteilt wurden durch sowas wie eine lange insel und dadurch halt nur 2 spurig die strasse war und dann wieder nach der insel noch einmal 2 spurig.

So genau weiss ich das auch nicht.
LG

ich weiss es nicht.
fragen Sie dies einer Fahrschule bzw. Ihrer Polizeistelle neben Ihrem Haus mit welchem Grund man nicht über die Strasse laufen darf.