mich hat das ganze nur ein bißchen irritiert, weil’s ja (im
fernsehen) immer heißt „solange er/sie keine anzeige
erstattet, können wir nichts machen“.
Im Fernsehen können Staatsanwälte auch Haftbefehl erlassen. Du kannst doch nicht das Fernsehen als Quelle für die Beantwortung rechtlicher Fragen betrachten.
oder aber jemand zieht seine anzeige zurück und die polizei
steht dann total machtlos da.
Da eine Anzeige ja eine Anregung zu Ermitteln ist und man eine Anregung nicht zurückziehen kann, kann man auch eine Anzeige nicht zurückziehen. Von der einfachen Strafanzeige ist allerdings der sog. Strafantrag zu unterscheiden. Je nach Deliktakt kann die Straftat dann nur verfolgt werden, wenn entweder ein Antragsberechtigter den Antrag stellt - den er dann auch zurücknehmen kann -, oder der fehlende Antrag kann dadurch ersetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht.
und was, wenn der/die geschädigte gar nicht will, daß gegen
den täter ermittelt wird?
Das ist von den Antragsdelikten abgesehen nicht die Entscheidung des Geschädigten. Die Staatsanwalt setzt einen staatlichen Strafanspruch durch und nicht etwa einen Anspruch des Geschädigten.
kann im beispiel die frau jetzt sagen „ich will nicht, daß
mein mann/freund bestraft wird. bitte stoppen sie die
ermittlungen“?
Sagen schon, aber rechtsdogmatisch hat das keine Bedeutung. Man kann es als Staatsanwalt z.B. dahin berücksichtigen, dass man das Verfahren etwa wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO einstellt.
oder ist das der polizei egal?
Die Polizei ist an das Gesetz gebunden.
straftat bleibt schließlich
straftat, und für die verfolgung hat der staat zu sorgen?
Ja, so lautet der Grundsatz.