Polizeiliche Anhörung / Zeugnisverweigerungsrecht

Hallo,

zwei theoretische Fragen zum Thema polizeiliche Anhörung wegen verdächtiger Wahrnehmung:

  1. Wenn auf einer Vorladung „als Betroffener“ stünde, auf dem bei der Polizei zu unterschreibenden Dokument aber Vernehmung „als Zeuge“ stehen würde, was wäre man dann, Betroffener (was ist das eigentlich genau?) oder Zeuge. Kann es daran liegen, das kein Strafantrag gestellt wurde, und in der Vorladung ein Fehler vorgelegen hätte?

  2. Bei einer Vernehmung als Zeuge hat man nur dann das Recht, den Namen eines Verwandten zu verschweigen, wenn man diesen damit wegen irgendetwas belasten würde. Eine „drohende“ Vernehmung des nahen Verwandten zählt hierbei nicht als Belastung. Wenn aber weder gegen den Vernommenen noch gegen den Verwandten ermittelt wird, hat man dieses Recht nicht, und erregt stattdessen nur unnötigen Verdacht.
    Kann das sein?
    Ich verstehe dabei nicht ganz, wieso man den Namen eines Verwandten, der etwas angestellt hat, verschweigen darf, den Namen eines Verwandten, der nichts getan hat, aber nicht. Denke ich hier in eine falsche Richtung?

Gruß,
Markus

Hallo,

zwei theoretische Fragen zum Thema polizeiliche Anhörung wegen
verdächtiger Wahrnehmung:

Anhörung gibt es nur bei Minderjährigen, ansonsten nennt man das „Vernehmung“

  1. Wenn auf einer Vorladung „als Betroffener“ stünde, auf dem
    bei der Polizei zu unterschreibenden Dokument aber Vernehmung
    „als Zeuge“ stehen würde, was wäre man dann, Betroffener (was
    ist das eigentlich genau?) oder Zeuge. Kann es daran liegen,
    das kein Strafantrag gestellt wurde, und in der Vorladung ein
    Fehler vorgelegen hätte?

Ersteinmal: Das Wort „Betroffener“ weist auf ein Owi-Verfahren hin; im Strafverfahren hieße es „Beschuldigter“.
Ob man nun als Zeuge oder Betroffener/Beschuldigter vernommen wird, hängt, unabhänging von der vorhergehenden Belehrung, auch vom Verfolgungswillen des Polizeibeamten ab. So könnte man eine Person als Zeuge vernehmen, obwohl man weiss, dass er eigentlich als Beschuldigter zu vernehmen wäre. Das hat den Vorteil, dass man ihn zunächst nicht über seinen Status und seine Rechte aufklären müsste.
Würde so etwas gemacht, so wäre die Zeugenvernehmung einem Verwertungsverbot unterworfen, denn der Beamte hatte schon vor der Vernehmung einen Verfolgungswillen gegen den Beschuldigten und hätte ihn nicht als Zeugen vernehmen dürfen - und für eine Verwertung der Aussage als Beschuldigter fehlt einfach die Rechtsmittelbelehrung.

  1. Bei einer Vernehmung als Zeuge hat man nur dann das Recht,
    den Namen eines Verwandten zu verschweigen, wenn man diesen
    damit wegen irgendetwas belasten würde. Eine „drohende“
    Vernehmung des nahen Verwandten zählt hierbei nicht als
    Belastung. Wenn aber weder gegen den Vernommenen noch gegen
    den Verwandten ermittelt wird, hat man dieses Recht nicht, und
    erregt stattdessen nur unnötigen Verdacht.
    Kann das sein?
    Ich verstehe dabei nicht ganz, wieso man den Namen eines
    Verwandten, der etwas angestellt hat, verschweigen darf, den
    Namen eines Verwandten, der nichts getan hat, aber nicht.
    Denke ich hier in eine falsche Richtung?

Du verstehst den § 52 StPO (nachlesen!) falsch. Dort wird grundsätzlich auf den Verwandten abgestellt, unabhängig davon, ob man ihn evtl. belastet oder nicht - selbst eine anfangs harmlose Aussage könnte im Laufe der Ermittlungen eine belastende Aussage werden. Deshalb bracht man garnichts auszusagen, egal wie der Status des Verwandten im Straf-/Owi-Verfahren wäre.

Gruss

Iru

Hallo Iru,

besten Dank für deine fachkundigen Antworten.

Du verstehst den § 52 StPO (nachlesen!) falsch. Dort wird
grundsätzlich auf den Verwandten abgestellt, unabhängig davon,
ob man ihn evtl. belastet oder nicht - selbst eine anfangs
harmlose Aussage könnte im Laufe der Ermittlungen eine
belastende Aussage werden. Deshalb bracht man garnichts
auszusagen, egal wie der Status des Verwandten im
Straf-/Owi-Verfahren wäre.

Hätte ich mir eigentlich auch so gedacht, wäre mir auch so logisch erschienen und hab jetzt den §52 StPO nachgelesen.
Wie wäre es, wenn der vernehmende Beamte behauptete, das kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe, weil der Verwandte kein Beschuldigter ist, da man in keinem Straf-/Owi-Verfahren ist, sondern nur Ermittlungen wegen einer „verdächtigen Wahrnehmung“, ohen Strafantrag, nachgehen muss? Verwertungsverbot wäre ja irgendwie seltsam, wenn der Zeuge auf Grund dieser Behauptung ausgesagt hat ist der Name nunmal bekannt.

Gruß,
Markus

Na ja,

so wie es jetzt verstehe, befinden wir uns nicht im Straf-/Owi-Verfahren sondern im rein präventiven Bereich. Die „Anhörung“ ist so etwas wie eine vorweggenommene Zeugenaussage. Die Polizei hat das Recht, Personen zu befragen, ob sie zu irgendwelchen Sachverhalten Angaben machen können (z.B. zur Gefahrenabwehr). Diese Aussagen sind u.U. auch mit Zwang durchsetzbar (z.B. Zwangsgeld). Aber auch hier sind die Vorschriften des § 52 ff StPO analog anzuwenden, also besteht auch hier ein Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht.

Gruss

Iru