Polizeiliche Vorführung

Hallo,
meine Frage könnte vielleicht auch in Allgemeine Rechtsfragen gehören,
ich möchte aber trotzdem mal hier anfragen:

Man stelle sich mal einen armen Schlucker vor, welcher den Tag Zeit hat und nichts anderes zu tun, als anderen strebsamen Menschen das Leben schwer zu machen, sei es durch beleidigende Anrufe, Drohungen oder sonstigen Aktionen. Nun wird dieser arme Schlucker eines Tages endlich mal zur Rechenschaft gezogen und zu einem Gerichtstermin geladen wegen sich angehäufter Strafanzeigen. Der Schlucker erscheint allerdings nicht zum gerichtlichen Termin, sondern gibt einen gelben Schein bei seinem Anwalt ab. Trotz des gelben Scheines wird er polizeilich gesucht, da er trotzdem bei Gericht vorgeladen werden soll, jedoch vergebens, da er nicht aufzufinden ist.

Nach dieser ganzen Gerichtsprozedur und der Verdonnerung einer Geldstrafe erhält der Schlucker nicht weit danach erneut eine Anzeige und das nur wegen einer Beleidigung. Wegen dieser Anzeige stehen die Beamten diesmal persönlich vor der Tür des Anzeigers, bitten um die Herausgabe eines Tonbandes welches Beweiszwecken dienen soll und fragen, ob man wüßte, wo der Schlucker sich aufhielte, da er zum Verhör gesucht werde. Natürlich hat man keine Ahnung. Schlucker erscheint auch danach nicht zum Verhör.

Es vergehen weitere Monate. Schlucker hat bereits noch mehr Anzeigen am laufen, von anderen Personen, schlimmere Anzeigen, jedoch wird er zum Verhör schon garnicht mehr gesucht. Mittlerweile steht wegen dieser Anzeigen erneut ein Gerichtsprozess an. Schlucker gibt erneut einen gelben Schein ab, er erscheint erneut nicht bei Gericht, obwohl sein Anwalt erklärt, er habe auch trotz des gelben Scheines zu erscheinen (Schlüsselbeinbruch). ?! Er erscheint aber nicht, wird diesmal aber auch nicht polizeilich gesucht zur Vorladung bei Gericht.

Meine Frage:
Wie kommt es zu so unterschiedlichen Handlungen der Polizei bzw. des Gerichtes. ? Wieso wird er mal gesucht, mal verzichtet man. ? Wie kann es sein, das man trotzdem bei Gericht zu erscheinen hat, wenn man ärztlich belegt hat, das man z. B. einen Bruch hat, unter starken Schmerzen leidet, wogegen bereits Medikamente genommen wird und man bereits zur OP vorgemerkt ist. ?
Ich meine, wenn man als Zeuge bei Gericht geladen wird, steht da immer, das man Gründe nennen kann, wenn man nicht erscheinen kann und das diese belegt werden müssen - hier wäre Krankheit für mich eine Begründung.

Vielen Dank
Moni

Hallo Moni!

Ähnliche Probleme kenne ich vom weit verbreiteten Irrtum mit „Krankschreibungen“. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein Zipperlein zur Arbeitsunfähigkeit führt oder nicht. Breche ich mir als Schreibtischtäter einen Haxen, bin ich deshalb nicht unbedingt arbeitsunfähig. Passiert das gleiche Malheur einem Seilakrobaten, ist er selbstverständlich arbeitsunfähig.

Ähnlich wird es bei Gerichtsvorladungen sein.
Es kam vor, daß jemand mit gebrochenem Schlüsselbein bei der Tour de France an führender Position mitfuhr. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein Mensch mit gebrochenem Schlüsselbein gehindert sein soll, einen Gerichtssaal zu betreten und eine Aussage zu machen. Es liegt am Richter, ob der sich von ärztlichen Bescheinigungen beeindrucken und verschaukeln läßt, wenn er den Eindruck hat, daß sich jemand mit fadenscheinigen Argumenten drückt.

Übrigens: Kommt es Spitz auf Knopf, interessieren auch einen Arbeitgeber „gelbe Scheine“ nicht. Auch da zählt das Gesamtbild. Wenn also jemand wiederholt gelbe Scheine schickt und es besteht der Verdacht auf ärztliche Gefälligkeitsbescheinigungen, schickt der AG den fragwürdigen Kandidaten nach Rücksprache mit der Krankenkasse zum Vertrauensarzt und dann wird geklärt, ob der Betreffende nur krank ist oder arbeitsunfähig.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

armer Schlucker hin oder her, die StPO gilt für alle. Und d.h. dass einer Vorladung nachzukommen ist, wenn man nicht gerade bettlägerig ist. Im Zweifelsfall kann man mit der zuständigen Geschäftsstelle beim Gericht Kontakt aufnehmen und klären, ob man eine Terminverlegung vereinbart. Aber einfach nicht zu kommen, obwohl man nett eingeladen wurde, ist unhöflich und wird nicht gerne gesehen. Der gelbe Schein spielt dabei keine Rolle, und wenn man nicht gerade auf dem Weg zum Gericht sich die Haxen bricht, dann hat man vorher genug Zeit mit dem Gericht zu klären ob man zu erscheinen hat oder nicht. Wir reden hier schließlich von einer Strafverhandlung und nicht von Tante Ernas Kaffeekränzchen.

Wer nicht ausreichend entschuldigt der Verhandlung fern bleibt wird zum nächsten Termin am Vorabend von der Polizei abgeholt und atmet schon mal eine Nacht gesiebte Luft und darf zudem die Kosten der ausgefallenen Verhandlung tragen. Wer von der Polizei nicht angetroffen wird und dann auch den zweiten Termin platzen lässt, wird zur Fahndung ausgeschrieben und dann bei nächst bester Gelegenheit von der Straße gefischt und bis zum nächsten Termin eingebuchtet um sicherzustellen, dass der nicht auch wieder platzt.

Aber Richter und Staatsanwälte sowie Polizeibeamte sollen ja hin und wieder auch Menschen sein, und wenn jemand mit einer offensichtlich lockeren Schraube außer Unfug und Nerverei nicht viel anstellt, was anderen echten Schaden zufügt, dann versucht man die Sache auch mal abseits der StPO anders zu regeln. Einen Anspruch hierauf gibt es aber nicht, und niemand sollte sich auf entsprechendes Entgegenkommen verlassen, nur weil es einmal geklappt hat. Selbst mit Jagdschein muss man vor Gericht erscheinen und das kann dann statt Haft auch mal eine Unterbringung in gut verschlossenen Einrichtungen vor den Toren der Stadt aussprechen.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

dazu kann ich eine Story auf dem Jahre 1999 beitragen:

Ich beobachtete wie ein LKW vor einer Ampel einem parkenden
Auto den Spiegel abfuhr und dann weiterfuhr. Da er kurz ange-
bremst hat, muss er das gemerkt haben. Pflichtbewusst habe ich
dem Geschädigten einen Zettel an die Scheibe gemacht mit meiner
Adresse und dem Kennzeichen des LKWs.
Kurze Zeit später bekam ich einen Anhörungsbogen, den ich mit Skizze
ausfüllte. Ca. 6 Monate später bekam ich ein Bussgeld von 120 DM
weil ich nicht zur Verhandlung erschienen bin (hab keine Ladung
erhalten).
Daraufhin habe ich geantwortet, dass ich a) keine Ladung erhalten habe,
b) meine Aussage nach bestem Gewissen bereits schriftlich gemacht
habe,
c) der Vorfall so lange zurückliegt, dass ich mich nicht mehr
genau erinnern kann,
d) es verständlich ist, dass niemand sowas
anzeigt, wenn man zum Schluss selbst ein Bussgeld bekommt.

Daraufhin habe ich von der Sache nie wieder was gehört.

Alex