Polizeiliches Führungszeugnis,Dauer der Einträge

hallo ich habe mal eine frage zu dem polizeilichen führungszeugnis.
Jemand hat jetzt einen arbeitsvertrag neu bekommen und die wollen ein führungszeugniss sehen, derjenige hat es auch schon beantragt. nun wollte derjenige wissen wie lange da die eintragungen drin bleiben?
er wurde 06/1998 wegen unterschlagung in tateinheit mit verletzung des post- und fernmeldegehimnisses in mehrereren fällen verurteilt zu eine geldstraft und die bewährungszeit betrug 2 jahre.
Er hat sich bis heut nix weiter zu schulden kommen lassen.

wie lange steht sowas drin?
und darf ein arbeitgeber nach 7,5 jahren jemanden deswegen nicht mehr einstellen?

Hallo Sven,
Guckst Du:http://www.bundeszentralregister.de/bzr/
und hier dann noch der § 46 der BZRG:§ 46
[Länge der Tilgungsfrist]
(1) Die Tilgungsfrist beträgt

fünf Jahre bei Verurteilungen

zu Geldstrafen von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist,
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt worden ist,
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs.1 Nr.8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

zehn Jahre bei Verurteilungen zu

Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.
Alles klar?
Grüße Almut

hallo

wenn ich das richtig deute heißt das 15 jahre bleibt er drin? weil damals war ich schon 25 jahre alt.

kann sich so ein eintrag auch noch heute negativ auswirken?

hallo

wenn ich das richtig deute heißt das 15 jahre bleibt er drin?
weil damals war ich schon 25 jahre alt.

ja

kann sich so ein eintrag auch noch heute negativ auswirken?

ja, kommt auf den Job an. Also wenn ein Arbeitgeber sowas von Unterschlagung und ähnliches liest, und der Arbeitnehmer hat extrem viel mit Geld zu tun…, also ich würde da als Arbeit geber schon ins grübeln kommen…
Ansonsten? Frag mal die anderen experten, die sich hier so rumtreiben.
Grüße Almut