Polizeirecht: Zuständigkeit Ordnungsamt Gewässer

Hallo, hätte mal wieder einen konstruierten Fall mit der Zuständigkeits-Frage (Rheinland-Pfalz)

Fiktiver Fall:
Ein Fluss (Bsp. Mosel oder Rhein) ist zugefroren. Es befinden sich auf der sub- und objektiven zu dünnen Eisfläche befinden sich Personen.

Die Ordnungsbehörde hat aufgrund der Nähe zum Geschehen eine sehr kurze Anfahrt und erteilt den anwesenden Personen einen Platzverweis (§ 13 POG) für die Eisfläche (Präventionsmaßnahme).

Örtliche und sachliche Zuständigkeit:
Generell: Wasserschutzpolizei (§ 80 POG)

Richtig?

Ich suche nun nach einer Rechtsgrundlage bzw. einer Rechtsauslegung für die o.g. Maßnahme durch die Ordnungsbehörde.

Vill. stehe ich einfach auf dem Schlauch… würde mich über paar Gedankenansätze freuen.
Grüße

Hallo,

Die grundsätzliche Aufgabenzuweisung für Polizei und Ordnungsbehörden ergibt sich aus § 1 POG.
Du zitierst den § 80 POG, der die polizeiliche Zuständigkeit der Wasserpolizei regelt.

dazu ist aber zu beachten:

  • der § 80 ist dem § 1 nachgeordnet.

  • ie reine polizeiliche Tätigkeit (auch im Rahmen des § 80) ist aber eine andere als die ordnungspolizeiliche Tätigkeit.

Wenn die Wasserschutzpolizei also die polizeiliche Zuständigkeit auf den Wasserwegen hat, so heisst das aber nicht, dass andere Behörden für die in ihrer örtlichen Zuständigkeit gelegenen Wasserwege keinerlei ordnungspolizeiliche Zuständigkeit haben. Ich sehe daher keinen Hinderungsgrund für die Ordnungsbehörde, gefahrenabwehrend im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Wasserschutzpolizei tätig zu werden. Sie kann durchaus den Platzverweis (§ 13) auf der Eisfläche verfügen.

Gruss

Iru