Polizisten privat = besondere Anzeigepflicht?

Hallo,

Weiß jemand, ob Polizeibeamte eine besondere Anzeigepflicht bei Straftaten haben, auch wenn sie privat davon erfahren?

Danke,
Svenja

Hola,
Polizisten Staatsanwälte und ähnliches dürfen sich privat wie ganz normale Menschen verhalten. Sie dürfen sich zwar „in den Dienst“ versetzen wenn Sie etwas illegales sehen und dann den Cop raushängen lassen, müssen aber nicht! Sonst wäre das mit den sozialen Kontakten echt heikel. Jedesmal den Kumpels ne Anzeige schreiben wenn einer erählt wie er mit 150kmh zum Stammtisch gerauscht ist macht nicht grad beliebt:wink:
Ausnahme wären nur echt kapitale Sachen wie ein Mord oder so.
Greetz
Nick

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Hey,

danke erst mal. Gedacht habe ich mir das schon. Wichtig wäre für mich jetzt noch zu wissen, wo das geschrieben steht. Kannst du mir das auch sagen?

Danke,
Svenja

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Hi nochmal,
also ich weiss das auch nur zufällig weil einer meiner besten Kumpels aus Jugendtagen mittlerweile Staatsanwalt ist.
Kurz bevor er vereidigt wurde haben wir mal nachgefragt ob wir jetzt zum Tüte drehen rausgehen müssen :wink:

Vermutlich wird es da Dienstvorschriften für Polizisten geben wo so was drin steht. Frag doch mal bei der Polizeigewerkschaft nach.
Gruss Nick

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Hallo Svenja,
lies dazu bitte § 160 StPO Rn 10 und § 163 StPO Rn 10 (Kleinknecht/Meyer-Goßner). Dort wird bei außerdienstlich erlangten Kenntnissen eine Verpflichtung zum Einschreiten bei Verbrechenstatbeständen bejaht.

Dachsgruß

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Hallo Svenja,
lies dazu bitte § 160 StPO Rn 10 und § 163 StPO Rn 10
(Kleinknecht/Meyer-Goßner). Dort wird bei außerdienstlich
erlangten Kenntnissen eine Verpflichtung zum Einschreiten bei
Verbrechenstatbeständen bejaht.

Dachsgruß

Hi,

was bedeutet Rn10? ich finde das in der StPO nicht. Kannst du mir vielleicht einen Link oder das Zitat schicken? Für außerdienstlich erlangte Kenntnisse habe ich nichts gefunden.

Danke
Svenja

Hallo,

was bedeutet Rn10?

jeweils Randnummer 10 zu §§ 160 und 163 StPO im genannten Kommentar.

Gruß
Christian

Hallo Svenja,
lies dazu bitte § 160 StPO Rn 10 und § 163 StPO Rn 10
(Kleinknecht/Meyer-Goßner). Dort wird bei außerdienstlich
erlangten Kenntnissen eine Verpflichtung zum Einschreiten bei
Verbrechenstatbeständen bejaht.

Verpflichtung zum Einschreiten: ja! soferns ein Verbrechen und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit ist.

Aber Verpflichtung jemanden anzuzeigen wenn er (wie bei Erzählungen meistens) im nachhinein davon erfährt gibts nur unter ganz krassen Umständen.

Wird zumindest in München so gelehrt hab ich mir aus 1. Hand sagen lassen.