Tom und Tina waren mal ein paar, das sich sehr doll liebte. Weil Sie gegenseitig absolutes Vertrauen genossen, nahmen Sie ihre sexuellen Akte mehrmals auf Video auf. Außerdem machten sie unzählige Fotos voneinander.
Inventar:
5 Videos
357 Fotos
Allerdings gibt es ein Video, von dem Tina zum Zeitpunkt der Erstellung nichts wusste. Tom konnte mit dem schlechten Gewissen nicht umgehen und gestand es ihr.
Wie sind denn nun die aussichten für Tom, wenn Tina ihn anzeigen würde?
Tom ist ein toller Typ, der es scheinbar geil fand sich und seine Freundin beim Sex zu filmen.
Aber jetzt mal ernsthaft… Womit hat der geile Tom im Ernstfall zu rechnen?
Tom´s Freundin wird es erst mal beweisen müssen.
Das Problem ist, dass die Freundin es überhaubt schon zugelassen hat
sich fotografieren und filmen zu lassen.
Was war erlaubt und was nicht.
Was war vorher, was nachher, gibt es Zeugen?
Es wird Aussage gegen Aussage stehen und die Sache geht aus wie das Schiessen von Hornbach.
nicki
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Tom´s Freundin wird es erst mal beweisen müssen.
Das Problem ist, dass die Freundin es überhaubt schon
zugelassen hat
sich fotografieren und filmen zu lassen.
Was war erlaubt und was nicht.
Was war vorher, was nachher, gibt es Zeugen?
ich verstehe nicht ganz, was hier verboten sein soll?
das Hornberger Schießen ist ein Schießwetbewerb in Hornberg.
Dabei steht die Zielscheibe hinter einem Gewässer, und geschossen wird in flachem Winkel ins Wasser vor der Scheibe, so daß die Kugel wie ein Stein vom Wasser abprallt und erst dann die Scheibe trifft.
Wegen der damit verbundenen Ungenauigkeit ist das eher zufällige Enderbenis sprichwörtlich geworden.
Liebe Grüße,
Max
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Heute benutzen wir diesen Ausdruck, wenn wir von Ereignissen wie etwa politischen Gipfeltreffen reden, um die viel Lärm gemacht wird, bei denen aber am Ende wenig herauskommt.
Das Städtchen Hornberg liegt im Württembergischen. Alljährlich wird dort das historische Hornberger Schießen als Freilichtspiel aufgeführt, in diesem Jahr zum 50. Mal. Es handelt von einer Begebenheit, die auf das Jahr 1564 datiert wird. Der Herzog von Württemberg hatte sich angekündigt, und die Hornberger wollten ihn mit Salutschüssen begrüßen. Als der Stadtwächter in der Ferne eine Staubwolke ausmachte, begann das Böllern – aber es handelte sich nur um einen Hirten mit seiner Herde. Dann begrüßte man irrtümlich einen fahrenden Händler mit seinem Eselskarren. Als schließlich der wirkliche Herzog durchs Stadttor zog, hatten die Hornberger ihr Pulver verschossen und mussten ihn mit kräftigen »Piff-Paff«-Rufen empfangen.
Die Hornberger erzählen noch eine zweite Version. Im Jahr 1519 sollen die benachbarten Villinger die Stadt angegriffen haben. Die Verteidiger »begannen ein mörderisches Schießen, dass die Äste von den Bäumen spritzten«, wie ein späterer Chronist schreibt, trafen aber so schlecht, dass die Villinger nur warten mussten, bis die Munition alle war, und die Stadt einnehmen konnten. Obwohl beide Begebenheiten mit genauen Jahreszahlen versehen sind, ist keine wirklich historisch belegt. »Eine von beiden ist aber bestimmt wahr«, heißt es im Hornberger Fremdenverkehrsamt. Doch in der Wissenschaft wird aus zwei schlechten Quellen nicht eine gute. Deshalb muss das Urteil vorerst lauten: Nette Geschichten, aber wohl eher Legenden. Christoph Drösser
da du bisher noch keine Antworten erhalten hast, die deiner Frage entsprechen, versuche ich mich jetzt mal darin… aber eigentlich wollte ich das nicht, weil ich es so genau auch nicht weiß.
Also: Ich sehe hier ehrlich gesagt nix Verbotenes, jedenfalls wenn wir nur davon ausgehen, dass die Aufnahme gemacht wurde, nicht aber, dass sie auch vermarktet wird oder dergleichen.
Angenommen, es gibt irgendeinen Tatbestand, der hier einschlägig wäre. So ist doch schon die Frage, ob nicht, weil die Frau ja sonst auch immer einverstanden war, ein konkludentes Einverständnis auch für diesen Fall vorliegt; tatbestandausschließend oder rechtfertigend. Wobei ich damit eher zurückhaltend wäre.
Letztlich würde es aber definitiv zu Beweisschwierigkeiten kommen.
Hm… der einzige Tatbestand, der mir überhaupt einfiele, wäre § 185 StGB (Beleidigung). Aber so richtig erfüllt sehe ich den auch nicht.
Es sei denn, da ist nun mehr im Spiel… Weitergabe des Materials? Gar Veröffentlichung? Erpressung damit? Irgendwas…?
da du bisher noch keine Antworten erhalten hast, die deiner
Frage entsprechen, versuche ich mich jetzt mal darin… aber
eigentlich wollte ich das nicht, weil ich es so genau auch
nicht weiß.
Ging mir genau so.
Strafrechtliche Tatbestände kann ich derzeit auch nicht sehen.
Hm… der einzige Tatbestand, der mir überhaupt einfiele, wäre
§ 185 StGB (Beleidigung). Aber so richtig erfüllt sehe ich den
auch nicht.
Also ich weiss ja nicht, wie der Sex war (vielleicht kann man ja mal
Einsicht nehmen?), aber ich glaube eigene sexuelle Handlungen als
Beleidigung anzusehen dürfte argumentativ schon reichlich viel Mühe
bereiten…
Wie wäre es denn aber mit einem zivilrechtlichen Herausgabeanspruch,
fußend auf dem Recht am eigenen Bild?
Denn das ist ungefähr so das Einzige, was ich für realistisch halte.
Also ich weiss ja nicht, wie der Sex war (vielleicht kann man
ja mal
Einsicht nehmen?), aber ich glaube eigene sexuelle Handlungen
als
Beleidigung anzusehen dürfte argumentativ schon reichlich viel
Mühe
bereiten…
Ja, ich bin da ja auch zurückhaltend mit. Aber ein Lehrbuchbeispiel für Beleidigung ist es ja zumindest, wenn der Schwiegervater auf der Hochzeitsfeier von Sohnemann oder Tochter in seiner Rede Details aus dem Sexualleben des Brautpaares erzählt. Das ist natürlich nicht direkt vergleichbar; aber wenn man sich überlegt: Eine Beleidigung ist die Kundgabe einer Nicht- oder Missachtung… ach… ich weiß nicht… irgendwie passt es mir auch nicht Obwohl es schon was Demütigendes hat, wenn man beim Sex ohne Wissen gefilmt wird.
Wie wäre es denn aber mit einem zivilrechtlichen
Herausgabeanspruch,
fußend auf dem Recht am eigenen Bild?
Denn das ist ungefähr so das Einzige, was ich für realistisch
halte.
Hm, erzähl mal! Ich weiß nicht genau, wie das konstruiert werden soll. ODer nein, lass es mich versuchen (oh Gott, jetzt wirds peinlich für mich):
§ 823 - Schaden durch Verletzung des Rechts am eigenen Bild
Folge: Schadensersatz
Grundsatz: Naturalrestitution… hm… der Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde… das Recht am eigenen Bild ist quasi wieder gewahrt, wenn man alleiniger Eigentümer aller Datenträger ist.
ich bin ja sehr dankbar, dass hier bei all den Hornbergern wenigstens einer bei war, der auf meine Fragestellung eingegangen ist. Also dass ein solches Video existiert, ist unumstritten. Allerdings zwingt Tina den geilen Tom dazu, es rauszurücken. Sie verrät nicht was sie damit vorhat, setzt ihm allerdings eine Frist zur herausgabe und droht damit, ihn anzuzeigen, falls die Herausgabe nicht fristgerecht stattfindet.
Tom jedoch sieht es nicht ein, sich von seiner Verflossenen bedrohen zu lassen, besonders deshalb, weil sie ihm nicht verraten wollte, was sie mit dem Video vorhat.
Also meiner Meinung nach hat Tom nix zu befürchten oder?!
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warum löscht Tom die fragliche Cassette nicht einfach im Beisein der Ex-Angebeteten und gut is? Immerhin ist er doch auch drauf und hat die gleichen Rechte an dem Streifen wie sie. Und sie sollte damit auch zufrieden sein - wahrscheinlich hat sie dasselbe damit vor. Warum fragt Tom nicht einfach diesbezüglich nach?
Btw., mit den anderen Filmen und Fotos könnte man das natürlich auch machen, wenn beide einverstanden sind.
Wie wäre es denn aber mit einem zivilrechtlichen
Herausgabeanspruch,
fußend auf dem Recht am eigenen Bild?
Denn das ist ungefähr so das Einzige, was ich für realistisch
halte.
Hm, erzähl mal! Ich weiß nicht genau, wie das konstruiert
werden soll. ODer nein, lass es mich versuchen (oh Gott, jetzt
wirds peinlich für mich):
§ 823 - Schaden durch Verletzung des Rechts am eigenen Bild
Folge: Schadensersatz
Grundsatz: Naturalrestitution… hm… der Zustand, der ohne
das schädigende Ereignis bestehen würde… das Recht am
eigenen Bild ist quasi wieder gewahrt, wenn man alleiniger
Eigentümer aller Datenträger ist.
Oder wie genau geht das?
Fragt der eine stud.iur. den anderen…
Ja, im Prinzip schon. § 823 II iVm dem Recht am eigenen Bild aus Art.
2 I, 1 I GG.
Wobei ich schätze, dass es hier wohl auf eine Vernichtung des
Bildmaterials hinauslaufen wird, da der männliche Part ja dasselbe
Recht hat…
Wie das in der Praxis aussieht, muss wohl jemand anders beurteilen…
Hallo dein Hypo. ist noch gar kein Fall. Die Frage ist, was passiert wenn Tom anfängt, die Bilder von Tina zu vermarkten ? Kann Tina dagegen vorgehen ? Bestehen Ansprüche auf Gewinnabschöpfung.
So hypothetisch ist der Fall übrigens gar nicht. Der Ex-Mann von Pameala Anderson hat irgendwann Ehebettszenen von ihr ins Netz gestellt die weggingen wie warme Semmeln. Frau Anderson hat dann erstmal abgewartet und den Gewinn abgeschöpft. Das Stichwort ist in den USA ein Delikt, Tort, namens missappropriation of one´s likelness.
In Deutschland wird das Problem unterm Stichwort Recht am eigenen Bild als Unterfallgruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
behandelt (sonst. Recht i.S.v. 1 823 Abs. 1 BGB). Wirklich luktrativc ist die Sache aber nur bei Promis und wenn man sich in einem Rechtskreis mit mehrfachem Strafschadenseratz bewegt.
Mit Strafrecht hat das ganze übrigens gar nichts zu tun.
mfg A.
p.s. den genauen Fallnamen findest du, wenn du den Namen des Ex-Mannes von Pam rechierst und die Entscheidung war wohl L.A.zwischen 2001 und 2003.