Porto und versand bei rücksendung-meine rechte

Habe eine Katalogbestellung komplett zurück geschickt. Jetzt soll ich die Zulieferung (nicht die Rücksendung) der Waren bezahlen.Im Internet finde ich nur Rechts-wirr-warr. Wer kann mir sagen ob dies rechtens ist oder nicht. Danke

FAQ:1129

Was man aber sagen darf: In den AGB des Unternehmens steht, wann der Kunde was bezahlen muss. Mit dem Kauf erkennt man diese AGB an. Lies Dir die AGB einfach mal durch, vielleicht bringt das Klarheit.

Guten Tag,

Leider bringt das keine Klarheit. Selbst der BGH und der europ.Gerichtshof sind sich da nicht ganz einig(laut web). Werde aber aus den Rechtsgefassel nicht ganz schlau.

Guten Tag,

Leider bringt das keine Klarheit. Selbst der BGH und der
europ.Gerichtshof sind sich da nicht ganz einig(laut web).
Werde aber aus den Rechtsgefassel nicht ganz schlau.

Der europäische Gerichtshof hat sich zu den AGB deines speziellen Händlers geäußert?

In den AGB des Unternehmens steht,

wann der Kunde was bezahlen muss. Mit dem Kauf erkennt man
diese AGB an.

tach
und so ist alles was in den agb steht rechtmässig, und selbst im nachhinein nicht juristisch anfechtbar?
glaube das wer will, ich nicht.

bruno

Nicht zum Händler, aber die Verbraucherzentrale hat, gegen Heine glaube ich, geklagt, wegen der Kostenübernahme der Zusendekosten des Verbrauchers auch bei Komplettrücksendungen. Weil die deutsche Rechtssprechung aber nicht ganz deutlich ist, es in EU-Ländern aber üblich, haben die in Karlsruhe gemeint, das ist Sache des Europ. Gerichtshofes. Verbraucherzentrale und BGH sind aber der Meinung das man das dem Verbraucher nicht zumuten kann. Das ist wohl schon seit längerem auf dem Tisch und ich weiß nicht ob die sich nun mal einig geworden sind.Bei Versandhandelsrecht.de stand unten stehendes drin…

02.09.2010
BGH Hinsendekosten müssen ersetzt werden

Der Bundesgerichtshof hat für den Verbraucher entschieden. Beim Widerruf müssen ihm die Hinsendekosten erstattet werden. Bislang machten die Rücksendungskosten im Widerrufsrecht im Fernabsatz mehr von sich reden. Der Versandhändler kennt hier die 40 € Klausel, die die Möglichkeiten limitiert, dem Kunden die Rücksendekosten beim Widerruf der Bestellung aufzuerlegen. Die Hinsendekosten wurden nahezu dem gesamten Versandhandel dem Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufsrechtes nicht erstattet. Hier bestand keine Rechtssicherheit, nach dem das deutsche Recht zu diesem Punkt schweigt, das europäische Fernabsatzrecht es jedoch gebietet, dem Kunden bei der Ausübung des Widerrufsrechts keine anderen Kosten aufzuerlegen, als die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Die Verbraucherzentrale NRW hatte …

… diese ungeklärte Frage auf den Instanzenweg gegen den Heine-Versand gebracht. Der stellte den Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 pro Bestellung in Rechnung, auch nach einem Widerruf.
Alle bislang befassten Gerichte (LG Karlsruhe, Az.: 10 O 794/05, OLG Karlsruhe Az. 15 U 226/06) sahen eine Erstattungspflicht des Händlers. Der BGH sah in dem Musterverfahren europarechtliche Fragen der Fernabsatzrichtlinie berührt und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Schon die Stellungnahme des Generalanwaltes ließ nichts Gutes ahnen. In seinem Urteil vom 15.04.2010 (Az: C-511/08) stellt der EuGH sodann fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Mit der Richtlinie solle gewährleistet werden, dass das festgelegte Widerrufsrecht „mehr als ein bloß formales Recht ist und der Verbraucher solle daher nicht von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werden. Eine Belastung mit den Hinsendekosten liefe der Zielsetzung zuwider, so die Richter.
Jetzt nahm der BGH das Verfahren wieder auf und legte natürlich die EuGH Entscheidung zu Grunde (Az. VIII ZR 268/07 - Urteil vom 7. Juli 2010).
Neues Ungleichgewicht
Dem EuGH-Urteil ist zu entnehmen, dass der EuGH das Gleichgewicht gestört sieht, weil dem Verbraucher grundsätzlich nach der Richtlinie jedenfalls die Rücksendkosten auferlegt werden können. Dumm nur, dass der deutsche Gesetzgeber diese Auferlegung nur in Ausnahmefällen (40-Euro Klausel) gestattet. Deutsche Händler sind damit gegenüber ihren Kollegen im EU-Ausland (bis auf Finnland) fast durchweg im Nachteil. Dort hat der Verbraucher regelmäßig die direkten Kosten der Rücksendung zu tragen oder sie können ihm (z.B. in AGB) auferlegt werden. Leider ist nicht wirklich zu erkennen, dass der Gesetzgeber das sich jetzt ergebende neue Ungleichgewicht beseitigen will. Im aktuellen Gesetzentwurf, der sich mit den Auswirkungen einer anderen EuGH Entscheidung zum Wertersatz bei der Ausübung des Widerrufsrechts beschäftigt und uns zum Jahresende wohl erneut eine neue Widerrufsbelehrung bescheren wird, sind Änderungen nicht erkennbar. Spannend wird noch die Urteilsbegründung sein. Es bleibt nämlich zu hoffen, dass der BGH einen Wort zum Teilwiderruf verliert. Müssen die Rücksendekosten auch dann erstattet werden, wenn der Kunde eine Bestellung nur teilweise widerruft? Vieles spricht dafür, dass jedenfalls dann die Kosten verbraucht sind. Eventuell kommt es auch auf die präzise Gestaltung der Versandkosten an (Pauschale, Stückpauschale etc.).
Insgesamt ist jetzt Lobbyarbeit gefragt. Bis dahin kann der Handel entweder die Kosten schlucken, den Kunden sein Recht stillschweigend weiter verweigern oder aber die Kosten einpreisen.

und so ist alles was in den agb steht rechtmässig, und selbst
im nachhinein nicht juristisch anfechtbar?

Das wollte ich damit nicht sagen. Wenn es sich hierbei aber um eine rechtliche Grauzone handelt, besteht selbstverständlich die Gefahr für den Kunden, die Kosten tatsächlich übernehmen zu müssen. Nicht jeder verspürt unheimlich viel Lust, für ein paar Euro Versandkosten einen Rechtsanwalt einzuschalten und notfalls vor Gericht zu ziehen.
Und genau DESHALB sollte sich Jedermann VORHER die AGB eines Verkäufers durchlesen, nicht hinterher! 99% aller Online-Shopper klicken einfach auf „Ich akzeptiere die AGB“, ohne sie gelesen zu haben. Dann soll man sich hinterher aber bitteschön nicht wundern.

Also ich habe mich mit der Verbraucherzentrale in Verbindung gesetzt. Die Hinsendekosten bei einer Komplettrücksendung sind nicht vom Kunden sondern von dem Versandhandel zu tragen, dies ist gerichtlich festgelegt worden. Urteil des BGH Aktenzeichen XIII ZR 268/07.

Aber ich bedanke mich trotzdem für eure Mithilfe und hoffe das dies vielleicht noch Anderen mit diesem Problem behilflich ist.