Portokosten bei Gewährleistungsanspruch

Hallo und guten Tag,

wenn man sich z.B ein teures Hardwareprodukt in einem Onlineshop kauft und nach ca 2 Wochen feststellt, daß es Mängel aufweist und man die Sache auf Basis der Gewährleistung zurückschickt, wer muss dann die Portokosten übernehmen. Man selbst oder der Händler?

Danke im voraus auf die Antwort(en)

lg

Hallo und guten Tag,

wenn man sich z.B ein teures Hardwareprodukt in einem
Onlineshop kauft und nach ca 2 Wochen feststellt, daß es
Mängel aufweist und man die Sache auf Basis der Gewährleistung
zurückschickt, wer muss dann die Portokosten übernehmen. Man
selbst oder der Händler?

Ich denke, man hätte das Recht, die Sache unfrei zurückzusenden.
Problem ist aber: viele Händler nehmen unfreie Pakete nicht an. Wie will man dann dem Händler die Sache zur Gewährleistung zurückgeben? Der Händler wird immer sagen, er hätte die Sache nicht bekommen.

Wenn man es einfach habe will und der Händler unfreie Pakete nicht annimmt, trägt man die Kosten zähneknirschend.

Wer auf sein Recht pochen will, schaut sich erst mal die AGB an, was der Händler so zur Gewährleistung, Nacherfüllung usw. schreibt.

§437 BGB beschreibt die Rechte. Solange der Händler sich nicht erst Versuche auf Nacherfüllung vorbehält, kann man auch vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz für vergebliche Aufwendungen (Portokosten für Zusendung) verlangen.

Der Händler kann natürlich die Sache zurückverlangen, allerdings m.E. nicht auf Kosten des Käufers.

Nur die Frage, ob sich das ganze lohnt, nur um ca. 6 Euro Porto zu sparen.

Grüße

Holygrail

Hallo,

Ich denke, man hätte das Recht, die Sache unfrei
zurückzusenden.

Nein. Man hat die Pflicht, keine unnötigen Zusatzkosten zu erzeugen. Unfreie Sendungen bedeuten aber genau das. Ergo nimmt man erstmal Kontakt mit dem Händler auf und fragt, was er denn gern hätte. Und später verlangt man ggf. die Portokosten zurück.
Gruß
loderunner (ianal)

BGB Update nötig?
Hallo,

Ich denke, man hätte das Recht, die Sache unfrei
zurückzusenden.

auf welcher Grundlage? Dann könnte man ja auch die reklamierte Ware mit dem Taxi oder einer gemieteten Stretchlimousine von Flensburg nach Garmisch fahren lassen. Der VK muss ja schließlich zahlen…

Problem ist aber: viele Händler nehmen unfreie Pakete nicht

Logisch. Wenn bei dir jemand an der Tür steht und dir ein dir unbekanntes Paket nur gegen Betrag X aushändigen will, schickst du ihn wohl auch zum Teufel. Der Empfänger kann in einer solchen Situation eben nicht beurteilen, ob es sich um eine reklamierte Sache oder um einen Haufen eingefrorenen Hundekot eines unzufriedenen Kunden handelt. Zur Annahme der zweiten Möglichkeit ist er ja auch nicht verpflichtet.

an. Wie will man dann dem Händler die Sache zur Gewährleistung
zurückgeben? Der Händler wird immer sagen, er hätte die Sache
nicht bekommen.

Hä? Hermes, Post, DPD… Alles mit Empfangsbescheinigung.

Wenn man es einfach habe will und der Händler unfreie Pakete
nicht annimmt, trägt man die Kosten zähneknirschend.

Nö. Was sagt das darüber aus, wer die Kosten zu tragen verpflichtet ist?

Wer auf sein Recht pochen will, schaut sich erst mal die AGB
an, was der Händler so zur Gewährleistung, Nacherfüllung usw.
schreibt.

Da kann der Händler herzlich wenig regeln. Die gesetzlichen Regelungen sind mittels AGB praktisch nicht einzuschränken.

§437 BGB beschreibt die Rechte. Solange der Händler sich nicht
erst Versuche auf Nacherfüllung vorbehält, kann man auch vom
Vertrag zurücktreten und Schadenersatz für vergebliche
Aufwendungen (Portokosten für Zusendung) verlangen.

Genau. 437 beschreibt die Rechte. Und daraus geht auch hervor, dass der VK grundsätzlich das Recht auf Nachbesserung hat. Da muss er sich gar nichts vorbehalten. Vom Vertrag kann man grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne dass der VK die Möglichkeit zur Nachbessserung hatte.

Der Händler kann natürlich die Sache zurückverlangen,
allerdings m.E. nicht auf Kosten des Käufers.

Wie jetzt?

Kann es sein, dass dein BGB noch aus dem letzten Jahrtausend stammt?

Gruß

S.J.