Portokosten bei mehrfachen Zustellversuchen

Moin moin!

Wenn eine Rechnung geschrieben würde, die mittels eines Einschreibens an z. B. eine Band versandt würde, die nicht durchgehend/regelmäßig an der im Impressum angegebenen Adresse anzutreffen wäre (weil sie beispielsweise gerade auf Tour ist), wie könnte man eine Zustellung der Rechnung dennoch garantieren?
Rechtssicher dürfte der Postzustellungsauftrag sein, mit dem ein Gerichtsvollzieher/die Post beauftragt wird. Wenn nun im ersten Schreiben bereits eine Pauschale „Porto“ für den Versand des Einschreibens berechnet wurde, dürfte nun im Postzustellungsauftrag eine weitere (wegen der Versandart deutlich höhere) Gebühr für den erneuten Zustellungsversuch berechnet werden? Und müsste diese mit einer Rechnungsnummer in Rechnung gestellt werden, oder würde ein einfacher Vermerk ausreichen?

Vielen Dank für Eure Antworten!

LG
Jan

Auch eine Band auf Reisen/Firma mit Betriebsurlaub hat eine Anschrift an die man Post senden kann. Und der Eingang dort kann mittels „Einwurfeinschreiben“ rechtssicher dokumentiert werden.
Ob man seinen Briefkasten oder Postfach erst nach Wochen ausräumt kann Dir egal sein. Wegen der verspäteten Bezahlung sicher nicht, aber bezüglich des Eingangs schon.

Eingang ist Eingang. Übrigens, beim Übergabe-Einschreiben nicht, das wird am Postamt gelagert, wenn keiner es annimmt = nicht zugestellt, es laufen keine Fristen.

Und seit wann kann man Portokosten(sonstige Kosten für eine Rechnung ansetzen ?

Im Mahnverfahren schon.

mfG
duck313

Moin Jan,

wenn es sich nicht gerade um die Schülerband aus Kleinkleckersdorf handelt, findest du bei Musikgruppen als Ansprechpartner (also Impressum) meistens die Büroadresse von deren Agenten genannt.
Wer sich noch an die DISCO mit Ilja Richter erinnern kann (oder YT bemüht) wird wissen, das oft duetsche oder internationale Künstler mit der gleichen Adresse dort einegblendet wurden.

Unter Kaufleuten reicht daher der ganz normale Brief.

Nein, das alleine ist nicht wirklich absolut rechtssicher, denn es könnte ja immer noch ein leerer Brief zugestellt worden sein…

Wenn man die absolute Sicherheit haben möchte, dann muss man es vom Gerichtsvollzieher zustellen lassen, denn der weiß auch, was in dem Brief stand und kann es bestätigen…

Gruß
HH

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Moin,
Danke für Eure Antworten.

Zum Einwurfeinschreiben: Jein. Es ist zwar der Eingang des Briefes nachweisbar, nicht jedoch dessen Inhalt. Der Empfänger könnte also behaupten, einen Liebesbrief, statt einer Rechnung erhalten zu haben. (Auch, wenn das Beispiel nun absurd ist)
Anders ist das eben bei dem Postzustellungsauftrag. Da wird der Inhalt zuvor gesichert und ebenso wie die Auslieferung dokumentiert, eine -Niederlegung zählt hier auch als zugestellt.

Selbst habe ich auch schon Rechnungen bekommen, in denen das Porto gesondert als Position in der Rechnung aufgelistet wurde, auch bei immateriellen Bestellungen, bei denen die Rechnung – nicht optional – per Post zugeschickt wurde.

Es gibt zwar Presse- und Buchungsassistenten (auf Facebook), jedoch wird im Impressum ausschließlich die Adresse der Band GbR angegeben.

Der Einwand stimmt grundsätzlich. Je nach Art des „wichtigen“ Schreibens muss man das bedenken.
Bei einfacher Rechnung sicher noch nicht. Da verstreicht ja noch keine Frist außer man schreibt kurz vor Eintritt der Verjährung.

Der Rechnung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Rechtsstreit folgen, daher wäre es nicht all zu blöd, von Anfang an rechtssicher zu arbeiten.

Hallo,

da muss ich dich berichtigen:

Anders ist das eben bei dem Postzustellungsauftrag. Da wird der Inhalt
zuvor gesichert und ebenso wie die Auslieferung dokumentiert, eine
-Niederlegung zählt hier auch als zugestellt

Solche Aufträge können nur von Gerichten und Behörden an die Post übergeben werden.

Für den normalen Bürger bleibt da nur die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (was übrigens die 100 Prozentige Zustellung ist).
Denn dem GVZ übersendet man so ein Schreiben „offen“ und in 2-facher Ausfertigung.
Eine nimmt der GVZ zu seinen Akten, die andere übergibt er dem Empfänger oder stellt sie durch Niederlegung zu.
In beiden Fällen kannd er GVZ vor Gericht aussagen und Beweisen, das der Empfänger genau dieses Schreiben erhalten hat.

Das ist genau das, was ich geschrieben hatte. :wink:

Dann müsstest Du mal sagen, was das für Rechnungen waren.
Normale Rechnungen für Bestellungen, Lieferungen, Dienstleistungen von Handwerkern o.ä. können das nicht gewesen sein.
Seit wann darf man dafür Geld verlangen ?

Im Beispiel „Immateriell“ kann das mal abweichend sein, wenn man ausdrücklich eine Rechnung zusätzlich per Post haben will.
Wäre so ähnlich, wenn man später mal eine Rechnungskopie anfordert, weil man seine verschlampt hat.