Moin moin!
Wenn eine Rechnung geschrieben würde, die mittels eines Einschreibens an z. B. eine Band versandt würde, die nicht durchgehend/regelmäßig an der im Impressum angegebenen Adresse anzutreffen wäre (weil sie beispielsweise gerade auf Tour ist), wie könnte man eine Zustellung der Rechnung dennoch garantieren?
Rechtssicher dürfte der Postzustellungsauftrag sein, mit dem ein Gerichtsvollzieher/die Post beauftragt wird. Wenn nun im ersten Schreiben bereits eine Pauschale „Porto“ für den Versand des Einschreibens berechnet wurde, dürfte nun im Postzustellungsauftrag eine weitere (wegen der Versandart deutlich höhere) Gebühr für den erneuten Zustellungsversuch berechnet werden? Und müsste diese mit einer Rechnungsnummer in Rechnung gestellt werden, oder würde ein einfacher Vermerk ausreichen?
Vielen Dank für Eure Antworten!
LG
Jan