Position auf RE aber nicht auf Auftr.-best

Hallo zusammen,

man stellt sich folgendes Problem vor:
Auftraggeber „A“ möchte sein Bad sanieren und schaut sich bei Installateur „I“ um. Die Sachen dort gefallen und es kommt zum Auftrag.
I sendet A eine Auftragsbestätigung, die A unterschreibt und zurückschickt.

Nachdem die Arbeiten durchgeführt wurden (wenn auch mit einigen kleineren Unannehmlichkeiten), flattert die Rechnung ins Haus… Soweit, so gut.

Allerdings taucht nun auf der Schlussrechnung eine Position für die Verzierung der Bade- und Duschwanne auf, die in der Auftragsbestätigung nicht erscheint…
Es steht außer Frage, dass A auch diese Position begleicht, schließlich wurde die Leistung ja erbracht. Da es allerdings zu mehreren Unstimmigkeiten bei der Durchführung (häufiges Vergessen von Teilen, Heizkörper wurde 2 Wochen zu spät geliefert) sowie zwischen Auftragsbestätigung und RE (unter anderem Zahlungsbedingungen) kam, möchte A dem I sozusagen die Meinung geigen.

Wie wäre eure Einschätzung im Bezug auf die erst in der Rechnung auftretende Position? Vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass diese Position fast 10% der – rein fiktiven – Rechnung ausmacht…
Betrug? Täuschung? Wäre euch für eine Einschätzung dankbar. Wie gesagt es geht nicht um einen Streit zwischen A und I sondern nur, dass A dem I die Meinung sagen möchte…!

Vielen Dank :wink:

Allerdings taucht nun auf der Schlussrechnung eine Position
für die Verzierung der Bade- und Duschwanne auf, die in der
Auftragsbestätigung nicht erscheint…
Es steht außer Frage, dass A auch diese Position begleicht,
schließlich wurde die Leistung ja erbracht.

das wäre mir neu, aber bitte. Jeder kann mit seinem Geld machen, was er will.

Da es allerdings
zu mehreren Unstimmigkeiten bei der Durchführung (häufiges
Vergessen von Teilen, Heizkörper wurde 2 Wochen zu spät
geliefert) sowie zwischen Auftragsbestätigung und RE (unter
anderem Zahlungsbedingungen) kam, möchte A dem I sozusagen die
Meinung geigen.
Wie wäre eure Einschätzung im Bezug auf die erst in der
Rechnung auftretende Position? Vor allem unter dem
Gesichtspunkt, dass diese Position fast 10% der – rein
fiktiven – Rechnung ausmacht…

Das ist völlig unerheblich, wieviel es ausmacht. Entscheidend ist eher, ob es zur Ausführung der Arbeiten notwendig war, dem mutmaßlichen Willen des AG entsprach und ihm unverzüglich angezeigt wurde, sofern der AG nicht ohnehin forztlaufend mitgekriegt hat, was lief.

Betrug?

Nein, wieso denn? Wenn die nicht bestellte Verzierung nicht gefällt, lässt man sie wieder entfernen und so den vertragsgemäßen Zustand des Werks herstellen, anderenfalls bezahlt man sie, das ist aber auch schon alles.
Täuschung?
Nein. Es wird doch nichts vorgetäuscht? Die Verzierung ist tatsächlich da und der Wunsch, sie bezahlt zu bekommen, wird auch nicht verheimlicht.

Wäre euch für eine Einschätzung dankbar.
Wie gesagt es geht nicht um einen Streit zwischen A und I
sondern nur, dass A dem I die Meinung sagen möchte…!

Dazu ist der vertragliche Schriftverkehr da, aber nicht die Rechnung.

Selbstverständlich kann man einen Rechnungsposten kürzen, aber eben nicht mit der Begründung allgemeinen Unwohlseins beim AG, sondern nur mit dem einer fehlenden Anspruchsgrundlage beim AN.

smalbop

Das ist völlig unerheblich, wieviel es ausmacht. Entscheidend
ist eher, ob es zur Ausführung der Arbeiten notwendig war, dem
mutmaßlichen Willen des AG entsprach und ihm unverzüglich
angezeigt wurde, sofern der AG nicht ohnehin forztlaufend
mitgekriegt hat, was lief.

Hi,

da hätte ich aber eine Frage. Wenn der AG die Arbeiten beaufsichtigt und deshalb in der Bauphase noch mitbekommen hat, daß etwas eingebaut wird, was nicht beauftragt wurde, hätte der AG hier nicht einschreiten müssen im Zuge einer etwaigen Schadenminderungspflicht?

Gruß
Tina

Hallo

da hätte ich aber eine Frage. Wenn der AG die Arbeiten
beaufsichtigt und deshalb in der Bauphase noch mitbekommen
hat, daß etwas eingebaut wird, was nicht beauftragt wurde,
hätte der AG hier nicht einschreiten müssen im Zuge einer
etwaigen Schadenminderungspflicht?

Sofern er nicht einverstanden ist mit der für ihn offenkundigen Abweichung vom Vertrag, muss er in Kenntnis dessen natürlich sofort einschreiten. Alles andere wäre wohl ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Aber ich will nicht ausschließen, dass es hier im Detail Unterschiede zwischen einem VOB- und einem BGB-Werkvertrag gibt oder zwischen einem fachkundigen und einem fachunkundigen Bauherrn. Die Abhandlung überlasse ich aber den Staatsexamenskandidaten.

Gruß
smalbop