Liebe ExpertInnen,
meine Recherche im WEG war leider nicht erfolgreich - daher wende ich mich an Euch:
Angenommen, Eigentümer einer Wohnung sind (z.B. aufgrund Erbfolge) mehrere Personen, die auch alle mit ihren jeweiligen Anteilen im Grundbuch eingetragen sind.
Kann dann der Verwalter darauf bestehen, dass er die Korrespondenz nur an einen (von der Gesamtheit der Eigentümer zu bestimmenden) Empfangsbevollmächtigten schickt, oder muss er nicht vielmehr jeden Eigentümer einzeln anschreiben?
Für Eure Unterstützung schon mal vielen Dank.
Anne
Ich glaube nicht, dass diese Frage gesetzlich geregelt ist. Wenn ich mich richtig erinnere, war das bei meinen ETWs im Verwaltervertrag geregelt. Der Verwalter hat sich vertraglich zusichern lassen, dass nur eine Person einer Eigentümergemeinschaft sein Ansprechpartner ist.
Danke
Merci - das hilft mir schon ein Stück weiter!
Sorry, großer Widerspruch!
Hallo,
grundsätzlich ist der Verwalter einer WEG verpflichtet, ALLE Eigentümer zu informieren, einzuladen, gegenüber abzurechnen etc. Dies ergibt sehr wohl aus dem Gesetz! lt. BGB ist eine Erbengemeinschaft eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR) gem. § 705 ist; dies bedeutet, dass ALLE Rechtsgeschäfte nur dann wirksam sind, wenn ALLE Mitglieder der Gesellschaft diesem auch zustimmen. Des Weiteren sagt § 744 (1), dass „die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern gemeinschaftlich zusteht“. ABER: wenn die Erbengemeinschaft mehrheitlich Einen zu ihrem Geschäftsführer macht, dann ist dies dem Verwalter mitzuteilen (§ 745 (2)); dieser kann - muss aber nicht und wenn er klug ist macht er es auch nicht - dran halten.
lt. Rechtsprechnung zum WEG ist JEDER Beschluss einer ETV „anfechtbar“ (nicht!! nichtig) wenn zur ETV fehlerhaft eingeladen wurde. Eigentümer ist, wer im Grundbuch steht - wenn also jeder ERbe im GB steht, MUSS jeder ERbe eingladen werden. Dieser Fehler liegt sdann vor, wenn nicht ALLE Eigentümer eingeladen wurden - JEDER muss zur ETV kommen können, ungeachtet seines Eigentumsanteils.
Eine Regelung im Verwaltervertrag ist Quatsch! Ein Verwalter kann sich im Vertarg nix versprechen lassen, wenn es nicht im Gesetz oder in der Teilungserklärung geschrieben ist. Du musst also bitte drimngend in die TE schauen, ober dort twas steht, wenn nicht, dann gilt das Gesetz.
Gruß
Ralf
PS schießt den Verwalter hinter die Sonne…