Post nicht zugestellt, Paketinhalt verdorben

Person A bestellt (und bezahlt per Vorkasse) bei einem Internethaendler Wasserpflanzen. Der Haendler schickt die Pflanzen in einem korrekt addressierten Paeckchen an Person A. Das Lieferunternehmen, mal angenommen es waere DHL, findet anscheinend den Briefkasten nicht und schickt das Paeckchen zurueck an den Internethaendler. Der Briefkasten ist korrekt gekennzeichnet und wird normalerweise auch immer korrekt beliefert. Die Statusanzeige im Internet gibt an: „Empfaenger unbekannt“.

Der Internethaendler schreibt eine Email an Person A und teilt ihr den Sachverhalt mit. Er gibt ebenfalls an, dass ein Grossteil der Pflanzen durch den langen Lieferweg bereits verdorben sind.

Meine Frage: wer haftet?

Kann Person A auch einfach vom Kauf zuruecktreten?

Ich denke Person A.

Person A hätte über den Sendungstatus abwegen können wann das Paket eintrifft, eine weitere Person fragen können die das Paket annimmt oder an der Tür eine Notiz für den Paketdienst hinterlassen können.

Hallo,

seit wann muss man als Empfänger einer Postsendung, so man denn über einen korrekt angebrachten und beschrifteten Briefkasten verfügt, quasi neben selbigem lauern, nur weil eventuell ein Mitarbeiter eines Paketdienstes zu dämlich sein könnte, diesen zu finden?

Verwunderte Grüße

=^…^=

Hallo,

Person A hätte über den Sendungstatus abwegen können wann das
Paket eintrifft, eine weitere Person fragen können die das
Paket annimmt oder an der Tür eine Notiz für den Paketdienst
hinterlassen können.

Für Päckchen gibt es keinen Sendungsstatus bei DHL!

Ich würde mir die AGB mal genauer ansehen, was unter dem Punkt Lieferung und Gefahrenübergang steht.

LG Kathi

Hallo,

Für Päckchen gibt es keinen Sendungsstatus bei DHL!

Man kann ihn aber haben, wenn man es z.B. über eine Packstation aufgibt.

Gefahrenübergang

Darf ein gewerblicher Händler (davon gehe ich mal aus) das überhaupt auf den Kunden abwälzen? War die Verpackung überhaupt geeignet?

Cu Rene

Man kann ihn aber haben, wenn man es z.B. über eine
Packstation aufgibt.

Als gewerblicher Händler?

Darf ein gewerblicher Händler (davon gehe ich mal aus) das
überhaupt auf den Kunden abwälzen?

Na aber sicher doch. §§446, 447 BGB

Hallo,

Darf ein gewerblicher Händler (davon gehe ich mal aus) das
überhaupt auf den Kunden abwälzen?

Na aber sicher doch. §§446, 447 BGB

bei einem Verbrauchsgüterkauf ganz sicher nicht (§ 474 Abs. 2).

Handelt es sich um keinen Gebrauchsgüterkauf, ist es gesetzlich geregelt und er muss nichts abwälzen.

Gruß

S.J.

Hallo,

Person A bestellt (und bezahlt per Vorkasse) bei einem
Internethaendler […]

handelt A als Unternehmer oder Verbraucher im Sinne des BGB?

Interessant, wie hier Amateurjuristen ihre krude Kenntnisse zum besten geben, ohne diese ganz wesentliche Info zu kennen.

Gruß

S.J.

A handelt als Verbraucher.

Es gibt allerdings keinen Grund fuer A davon auszugehen das dass Lieferunternehmen ploetzlich das Paeckchen nicht zustellt, solange der Briefkasten ordnungsgemaess beschriftet war.

Angenommen, die AGB des Haendlers machen keine Aussage zum Gefahrenuebergang?

Also, wenn ich dass jetzt richtig verstehe, dann muss nach § 447 BGB Person A fuer den Schaden aufkommen.

A kann allerdings den Spediteur fuer den Schaden haftbar machen (Drittschadenliquidation)?
Es sei denn, Pflanzen sind Verbrauchsgueter, dann wuerde § 447 BGB nicht greifen?
Ich finde allerdings nirgendwo eine rechtliche Definition von Verbrauchsguetern. Gehoeren Pflanzen dazu?

Hallo!

Dann ist es ziemlich einfach, und die richtige Antwort ist schon irgendwo in dem Wust des rechtlichen Rumgestocheres enthalten:

Grundsätzlich hat der Käufer das Verwelken der Blumen zu vertreten (§ 447 BGB), nicht aber in diesem Fall (§ 474 Abs. 2 BGB).

1 Like

Hallo,

Also, wenn ich dass jetzt richtig verstehe, dann muss nach §
447 BGB Person A fuer den Schaden aufkommen.

wenn er Unternehmer wäre: Ja. Da er Verbraucher ist: Nein, denn § 474 Abs. 2 BGB regelt, dass §447 beim Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar ist.

A kann allerdings den Spediteur fuer den Schaden haftbar
machen (Drittschadenliquidation)?

A hat keinen Vertrag mit dem Frachtführer. Somit wüsste ich nicht, auf welcher Grundlage.

Es sei denn, Pflanzen sind Verbrauchsgueter, dann wuerde § 447
BGB nicht greifen?
Ich finde allerdings nirgendwo eine rechtliche Definition von
Verbrauchsguetern. Gehoeren Pflanzen dazu?

Das hat überhaupt nichts mit „Verbrauchsgütern“ zu tun.

_§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften…_

Es geht vielmehr darum, wer von wem kauft. Was gekauft wird, ist relativ egal.

Gruß

S.J.

Vielen Dank fuer die Antwort!
Eine frage haette ich noch:
Haftet jetzt der Haendler oder der Zusteller?

Hallo,

Haftet jetzt der Haendler oder der Zusteller?

dem Käufer gegenüber immer der Verkäufer, denn mit dem Frachtführer hat dieser keinen Vertrag. Ggf. kann der Händler den Zusteller in Regress nehmen. Das kommt aber auf den Vertrag mit diesem an und sollte nicht das Problem des Käufers sein.

Gruß

S.J.

Danke!