Person A bestellt (und bezahlt per Vorkasse) bei einem Internethaendler Wasserpflanzen. Der Haendler schickt die Pflanzen in einem korrekt addressierten Paeckchen an Person A. Das Lieferunternehmen, mal angenommen es waere DHL, findet anscheinend den Briefkasten nicht und schickt das Paeckchen zurueck an den Internethaendler. Der Briefkasten ist korrekt gekennzeichnet und wird normalerweise auch immer korrekt beliefert. Die Statusanzeige im Internet gibt an: „Empfaenger unbekannt“.
Der Internethaendler schreibt eine Email an Person A und teilt ihr den Sachverhalt mit. Er gibt ebenfalls an, dass ein Grossteil der Pflanzen durch den langen Lieferweg bereits verdorben sind.
Meine Frage: wer haftet?
Kann Person A auch einfach vom Kauf zuruecktreten?
Person A hätte über den Sendungstatus abwegen können wann das Paket eintrifft, eine weitere Person fragen können die das Paket annimmt oder an der Tür eine Notiz für den Paketdienst hinterlassen können.
seit wann muss man als Empfänger einer Postsendung, so man denn über einen korrekt angebrachten und beschrifteten Briefkasten verfügt, quasi neben selbigem lauern, nur weil eventuell ein Mitarbeiter eines Paketdienstes zu dämlich sein könnte, diesen zu finden?
Person A hätte über den Sendungstatus abwegen können wann das
Paket eintrifft, eine weitere Person fragen können die das
Paket annimmt oder an der Tür eine Notiz für den Paketdienst
hinterlassen können.
Für Päckchen gibt es keinen Sendungsstatus bei DHL!
Ich würde mir die AGB mal genauer ansehen, was unter dem Punkt Lieferung und Gefahrenübergang steht.
Es gibt allerdings keinen Grund fuer A davon auszugehen das dass Lieferunternehmen ploetzlich das Paeckchen nicht zustellt, solange der Briefkasten ordnungsgemaess beschriftet war.
Also, wenn ich dass jetzt richtig verstehe, dann muss nach § 447 BGB Person A fuer den Schaden aufkommen.
A kann allerdings den Spediteur fuer den Schaden haftbar machen (Drittschadenliquidation)?
Es sei denn, Pflanzen sind Verbrauchsgueter, dann wuerde § 447 BGB nicht greifen?
Ich finde allerdings nirgendwo eine rechtliche Definition von Verbrauchsguetern. Gehoeren Pflanzen dazu?
Also, wenn ich dass jetzt richtig verstehe, dann muss nach §
447 BGB Person A fuer den Schaden aufkommen.
wenn er Unternehmer wäre: Ja. Da er Verbraucher ist: Nein, denn § 474 Abs. 2 BGB regelt, dass §447 beim Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar ist.
A kann allerdings den Spediteur fuer den Schaden haftbar
machen (Drittschadenliquidation)?
A hat keinen Vertrag mit dem Frachtführer. Somit wüsste ich nicht, auf welcher Grundlage.
Es sei denn, Pflanzen sind Verbrauchsgueter, dann wuerde § 447
BGB nicht greifen?
Ich finde allerdings nirgendwo eine rechtliche Definition von
Verbrauchsguetern. Gehoeren Pflanzen dazu?
Das hat überhaupt nichts mit „Verbrauchsgütern“ zu tun.
_§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften…_
Es geht vielmehr darum, wer von wem kauft. Was gekauft wird, ist relativ egal.
dem Käufer gegenüber immer der Verkäufer, denn mit dem Frachtführer hat dieser keinen Vertrag. Ggf. kann der Händler den Zusteller in Regress nehmen. Das kommt aber auf den Vertrag mit diesem an und sollte nicht das Problem des Käufers sein.