Post vom Gerichtsvollzieher

Hallo liebe Experten,

Im Voraus schon einmal danke für‘s Lesen.

Zur Sache:

Person Z kommt aus Polen und lebt und studiert seit Sommer 2012 in Deutschland. Sie bekommt von einem GVZ einen Brief zugestellt in dem eine Forderung von ca. 6000€ eingefordert wird.
Person Z ist weder der Gläubiger als auch die Forderung bekannt. Zudem ist niemals ein Mahnbescheid oder ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurden gegen den Person Z hätte Widerspruch einlegen können. Aus dem Schreiben des GVZ gehen auch keine weiteren Details zur Forderung hervor. Es ist allerdings ein Aktenzeichen vermerkt.

Die Fragen:

An wen wendet sich Person Z am Besten um weitere Details zur Forderung in Erfahrung zu bringen und sich dagegen zu wehren. Kann der GVZ Details nennen? Ist es möglich beim Amtsgericht das Verfahren einzusehen? Macht es Sinn zu versuchen den Gläubiger zu kontaktieren?

Da weder ein Mahnbescheid noch ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, ist die Forderung rechtskräftig? Wer ist in der Beweispflicht? Kann man auch jetzt noch Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ( sofern existent) einlegen?

Person Z ist im Frühjahr 2012 auch einem Personendatenbetrugs zum Opfer gefallen, ein Unternehmen veranstaltete Bewerbungsgespräche, kopierte sich Ausweise und Zeugnisse und war dann wie vom Erdboden verschluckt. Der Fall wurde zu seiner Zeit auch bei einer deutschen Polizeidienststelle gemeldet. Es wurde jedoch damals keine Anzeige erstattet.

Person Z wohnt in der Wohnung von Person A, wenn der GVZ tatsächlich vor der Tür steht, kann er/sie pfänden?

Abschließend noch einmal danke für‘s Lesen und Antworten :smile:

Hallo,

Person Z kommt aus Polen und lebt und studiert seit Sommer
2012 in Deutschland. Sie bekommt von einem GVZ einen Brief
zugestellt in dem eine Forderung von ca. 6000€ eingefordert
wird.

Es ist schon mal verdächtig, wie man binnen sieben Monaten vermeintlich eine Forderung entstehen, (über-)fällig werden lassen und dann auch noch mit Säumnisverfahren bis zum Titel durch bekommen soll.
Es wäre ungewöhlich für die Deutsche Justiz wenn ein gerichtliches Mahnverfahren so schnell gehen sollte - unmöglich ist es nicht.

Es ist trotzdem zu Prüfen, ob das wirklich ein „Gerichtsvollzieher“ ist, der hier Briefe schreibt - oder ob das ein Trick ist.

Person Z ist weder der Gläubiger als auch die Forderung
bekannt. Zudem ist niemals ein Mahnbescheid oder ein
Vollstreckungsbescheid zugestellt wurden gegen den Person Z
hätte Widerspruch einlegen können. Aus dem Schreiben des GVZ
gehen auch keine weiteren Details zur Forderung hervor. Es ist
allerdings ein Aktenzeichen vermerkt.

Die Fragen:

An wen wendet sich Person Z am Besten um weitere Details zur
Forderung in Erfahrung zu bringen und sich dagegen zu wehren.
Kann der GVZ Details nennen? Ist es möglich beim Amtsgericht
das Verfahren einzusehen? Macht es Sinn zu versuchen den
Gläubiger zu kontaktieren?

Beim Gericht sind die Unterlagen für den Beklagten einsehbar. Dort müssten sich auch Vermerke über Anschreiben usw. finden.

Da weder ein Mahnbescheid noch ein Vollstreckungsbescheid
zugestellt wurde, ist die Forderung rechtskräftig? Wer ist in
der Beweispflicht? Kann man auch jetzt noch Widerspruch gegen
den Vollstreckungsbescheid ( sofern existent) einlegen?

Es ist häufig so, dass ein Titel z.B. durch Zustellung an die alte Wohnadresse auch als „zugestellt“ gilt. Ernst nehmen sollte man die Sache schon. Hier muss ggf. dann wirklich ein Profi (=Anwalt) ran…

Person Z ist im Frühjahr 2012 auch einem Personendatenbetrugs
zum Opfer gefallen, ein Unternehmen veranstaltete
Bewerbungsgespräche, kopierte sich Ausweise und Zeugnisse und
war dann wie vom Erdboden verschluckt. Der Fall wurde zu
seiner Zeit auch bei einer deutschen Polizeidienststelle
gemeldet. Es wurde jedoch damals keine Anzeige erstattet.

Person Z wohnt in der Wohnung von Person A, wenn der GVZ
tatsächlich vor der Tür steht, kann er/sie pfänden?

Nicht wenn A nachweisen kann, dass das nicht das Eigentum von Z ist.

==> Schleunigst die Gerichtsakten einsehen. Falls Verdacht von Missbrauch bestätigt sofort Strafanzeige stellen und sich vom Rechtspfleger beim Amtsgericht mal eine Beratung geben lassen. Anwalt sehr empfehlenswert…

Grüße
Lumpi

Die Fragen:

An wen wendet sich Person Z am Besten um weitere Details zur
Forderung in Erfahrung zu bringen und sich dagegen zu wehren.
Kann der GVZ Details nennen?

***Der Gerichtsvollzieher hat die kompletten Unterlagen, also entweder VB oder Urteil eines Gerichtes.

Ist es möglich beim Amtsgericht

das Verfahren einzusehen? Macht es Sinn zu versuchen den
Gläubiger zu kontaktieren?

***Zuständig ist vorerst der GV, weil er vollstrecken wird, wenn vom Gläubiger keine andere Reaktion erfolgt; also Unterlagen bei GV einsehen, etvl. Namensverwechslung möglich…

Da weder ein Mahnbescheid noch ein Vollstreckungsbescheid
zugestellt wurde, ist die Forderung rechtskräftig?

***Ja, denn der GV kann nur aufgrund eines Titels (Gerichtsurteil oder Vollstreckungsbescheid) tätig werden.

Wer ist in

der Beweispflicht?

***Der Schuldner muss beweisen, dass er nicht der Schuldner ist, entweder, wie bereits geschrieben, Namensverwechslung oder Identitätsdiebstahl.

Kann man auch jetzt noch Widerspruch gegen

den Vollstreckungsbescheid ( sofern existent) einlegen?

***Nein, es sei denn, man könnte dem Gericht nachweisen, dass man ab Beginn der Zustellung des VB ortsabwesend war; dann wäre die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand möglich; allerdings muss der Nachweis absolut „hieb- und stichfest“ sein.

Person Z ist im Frühjahr 2012 auch einem Personendatenbetrugs
zum Opfer gefallen, ein Unternehmen veranstaltete
Bewerbungsgespräche, kopierte sich Ausweise und Zeugnisse und
war dann wie vom Erdboden verschluckt. Der Fall wurde zu
seiner Zeit auch bei einer deutschen Polizeidienststelle
gemeldet. Es wurde jedoch damals keine Anzeige erstattet.

***Wenn der Schuldner aber im Ausland lebte und erst 2012 nach Deutschland einreiste, ist das keine Erklärung für einen Titel in dieser Frist,…

Person Z wohnt in der Wohnung von Person A, wenn der GVZ
tatsächlich vor der Tür steht, kann er/sie pfänden?

***Natürlich kann nicht Person A gepfändet werden, gemeint ist wohl das Eigentum von Person A, allerdings kann der GV Pfändungssiegel anbringen und Person A muß nachweisen, dass es Eigentum von A ist.

si

Hallo Seni13,

vielen Dank für deine Antwort, den u.g. Teil habe ich allerdings nicht ganz verstanden, kannst du mir das etwas genauer erklären?

Danke!

***Wenn der Schuldner aber im Ausland lebte und erst 2012 nach
Deutschland einreiste, ist das keine Erklärung für einen Titel
in dieser Frist,…

Hallo,

sorry, wenn ich mich nicht deutlich ausgedrückt habe.

Der Student ist seit Sommer 2012 in Deutschland; wir gehen einmal davon aus von Juli 2012.

Wenn wir davon ausgehen, dass dieser Student sofort mit seinem Aufenthalt in Deutschland in irgend einer Form ein (Rechts-)Geschäft getätigt hat, z.B. Waren auf Rechnung gekauft hat, und die Ware auf Rechnung dann mit 14-Tage-Frist zu bezahlen war, dann die Mahnung kam, danach evtl. Anwaltsschreiben oder nochmalige Zahlungsaufforderung wären wir zeitlich schon im Monat Juli oder August.
Wenn jetzt ein Mahnbescheid beantragt wurde, dauert es bis zur Zustellung des Mahnbescheides, je nach Überlastung des Gerichtes zwischen 2 - 6 Wochen, dann hat der Student die Möglichkeit des Widerspruches zum Mahnbescheid mit exakt 14 Tagen, wobei wir hier dann schon aufgrund der Bearbeittungszeiten im September ggf. Oktober wären.
Nun erfolgt die Zustellung des Vollstreckungsbescheides mit der Möglichkeit des Einspruches des Studenten mit Frist exakt 14 Tagen; dann wird der Vollstreckungsbescheid dem Gläubiger übermittelt, nachdem der Gläubiger die bisherigen Kosten bezahlt hat und der Gläubiger übermittelt den Vollstreckungsbescheid (VB) jetzt an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht xy, welche dann den VB in den Briefkasten des GV einlegt, der dann den Vollstreckungsauftrag übernimmt. Das wäre jetzt schon November, Dezember oder gar Januar.

Schneller ginge es mit einer Klage, aber es ist ja nicht bekannt, welche Grundlage die Vollstreckung ist.

***Der Gerichtsvollzieher muß Einsicht in die Unterlagen geben, was die GV*s auch generell machen und wenn der GV selber die Überzeugung gewinnt, dass die Forderung nicht „rechtens zustande kam“, wird der GV selber die Zwangsvollstreckung vorläufig einstellen und mit dem Gläubiger Rücksprache nehmen.

Falls noch Fragen, sich wieder melden,

si.