Hallo,
wenn er woanders wohnt und sich die Post zu dir schicken lassen will, dann kann das einfach über einen entsprechenden Vermerk auf seinen Briefen geschehen (An Frau Conny, z.Hd. Herrn Freund) oder er lässt sich seine Briefe postlagernd zusenden.
Er unterliegt dem Meldegesetz und muss seinen Wohnsitz entsprechend wahrheitsgemäß anmelden.
Wenn er seinen überwiegenden Aufenthalt bei dir hat (also häufiger als ein normaler Besucher bei dir ist), musst du das beim Jobcenter melden, da er dann seine anteiligen Unterkunftskosten übernehmen muss. Ein Untermietvertrag fällt weg, wenn Ihr beide als Paar ohne getrennte Schlafräume zusammenlebt. Die Zustimmung deines Vermieters zu seinem Einzug jeweils vorausgesetzt, kann er in den Mietvertag mit aufgenommen werden, oder du bleibst Hauptmieterin und Ihr beide schließt miteinander eine privatrechtliche Kostenbeteiligungsvereinbarung ab (Muster z.B. hier, passend abzuänden: http://hartz.info/index.php?board=9.0 ). Liegt keine vertragliche Vereinbarung vor, geht das Jobcenter (wenn Ihr zu zweit seid) von einer jeweils hälftigen Übernahme der Unterkunftskosten aus.
An den Unterkunftskosten muss er sich auf jeden Fall anteilig / zu zweit: hälftig beteiligen. Du bist die Leistungsbezieherin und verpflichtet, eine weitere bei dir lebende Person (nachweislich) zu melden. Das Formular Veränderungsmitteilung gibt es hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen… Meldest du ihn nicht und es kommt heraus (was früher oder später der Fall sein wird), werden von dir (!) nicht nur die zu Unrecht gezahlten Unterkunftskostenanteile zurückverlangt, sondern du wirst dich auch mit einer Ordnungswidrigkeit bis hin zur Strafanzeige auseinandersetzen müssen.
Ob er seitens des Jobcenters über seine anteiligen Unterkunftskosten hinaus „herangezogen“ wird, hängt davon ab, wie Ihr Euer finanzielles Zusammenleben gestaltet. Als Unverheiratete ohne gemeinsames Kind seid Ihr keine Verantwortungs-und Einstehens-Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II, wenn Ihr (außer bei den geteilten Unterkunftskosten) getrennte Kasse macht, nicht gemeinsam wirtschaftet und finanziell/ wirtschaftlich nicht füreinander einsteht. Also getrennte Konten, kein Verfügen über das Einkommen/ Vermögen des Anderen, keine gegenseitige finanzielle Unterstützung. Falls das bei Euch der Fall ist, ist er nicht Mitglied deiner Bedarfsgemeinschaft (muss also auch seine Einkommen usw. nicht darlegen), sondern er ist lediglich eine weitere Person in der Wohnung (die nur ihren Mietanteil übernehmen muss und ansonsten mit deinem ALG2- Bedarf und -Bezug nichts zu tun hat.) Ihr lebt dann räumlich als Paar zusammen, finanziell aber im Sinne einer Wohngemeinschaft ohne Wirtschaftsgemeinschaft.
Es besteht also gar kein Grund, ihn nicht anzumelden. Dass er auf Kosten der Steuerzahler bei dir „umsonst mitwohnt“, geht natürlich nicht. Ggf. kann er für sich einen eigenen Antrag auf ALG2 stellen und dann eben seine Hälfte der Unterkunftskosten als seinen Wohnungskostenbedarf angeben. Als Nachweis legt er Eure Kostenbeteiligungsvereinbarung vor.
Wirtschaftet Ihr gemeinsam und könnt über das Geld des jeweils Anderen mitverfügen usw., dann seid Ihr eine 2-Personen- BG, und sein Einkommen wird bei Euer beider Bedarfen mitberücksichtigt.
Anmelden musst du sein Mitwohnen auf jeden Fall - alles Andere geht für dich nach hinten los.
LG