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Hallo

Wenn zum Beispiel ein Antrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingegangen sein muss, um noch berücksichtigt zu werden, welcher Zeitpunkt ist dann ausschlaggebend:

a) der Zeitpunkt, zu dem der Briefträger den Brief (mit dem Antrag) in den Briefkasten legt,
b) der Zeitpunkt, zu dem der Eingangsstempel auf den Antrag gesetzt wird,
c) es kommt immer darauf an, auf die AGB, auf das Amt, auf die Art des Antrages usw.

??

Wann gilt der Antrag als „eingegangen“?

Viele Grüße
Simsy

Grundsätzlich wird man auf den Zeitpunkt abstellen müssen, zu dem gewöhnlicherweise mit Kenntnisnahme zu rechnen ist, nachdem der Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.

Bsp: Einwurf in den Briefkasten um 23 Uhr abends, Zugang am nächsten Morgen.

Levay

Hi Levay,

Bsp: Einwurf in den Briefkasten um 23 Uhr abends, Zugang am
nächsten Morgen.

Aber auch nur wenn man das Schreiben persönlich, idealerweise mit Zeuge, in den Briefkasten geworfen hat und der Empfänger nicht im Urlaub oder sonstwo ist. Davon abgesehen sollte der Zeuge den Brief auch gesehen haben. Denn sonst könnte der Empfänger auch behaupten er habe nur ein leeres Klopapier erhalten.
Dieses hat mir mal ein Anwalt erzählt bzw erklärt :wink:

@ Simsy

a) der Zeitpunkt, zu dem der Briefträger den Brief (mit dem
Antrag) in den Briefkasten legt,

Wenn der Briefkasten noch an diesem Tag ausgeleert wird, ja.

b) der Zeitpunkt, zu dem der Eingangsstempel auf den Antrag
gesetzt wird,

Selbstverständlich JA! Sobald der Brief empfangen, geöffnet und zur Kenntnis genommen wurde ist er doch schon zugestellt.

c) es kommt immer darauf an, auf die AGB, auf das Amt, auf die
Art des Antrages usw.

Welche Frist steht denn auf dem Schreiben? Worum geht es eigentlich?

Gruss
Paula

Komplett falsch:

Aber auch nur wenn man das Schreiben persönlich

Spielt überhaupt keine Rolle, ob persönlich oder durch den Postboten oder sonstwie.

idealerweise
mit Zeuge

Dies hat auf die materielle Rechtslage null Auswirkung.

in den Briefkasten geworfen hat und der Empfänger
nicht im Urlaub oder sonstwo ist.

Auch nicht richtig, darauf kommt es gerade nicht an (es sei denn, der Absender weiß das und will dies arglistig ausnutzen).

Davon abgesehen sollte der
Zeuge den Brief auch gesehen haben. Denn sonst könnte der
Empfänger auch behaupten er habe nur ein leeres Klopapier
erhalten.

Ja, das passiert vor Gericht STÄNDIG.

Dieses hat mir mal ein Anwalt erzählt bzw erklärt :wink:

Wohl kaum.

Levay

  • der zugibt, sich über die „Korrekturen“ hier im Forum manchmal zu ärgern -
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Komplett falsch:

Aber auch nur wenn man das Schreiben persönlich

Spielt überhaupt keine Rolle, ob persönlich oder durch den
Postboten oder sonstwie.

Ich selbst habe null Ahnung gebe nur das weiter was mir diverse Anwälte erzählt haben.

in den Briefkasten geworfen hat und der Empfänger
nicht im Urlaub oder sonstwo ist.

Auch nicht richtig, darauf kommt es gerade nicht an (es sei
denn, der Absender weiß das und will dies arglistig
ausnutzen).

Diese Behauptung muss also nicht wirklich ausgeschlossen werden, da dir die Umstände nicht bekannt sind.

Davon abgesehen sollte der
Zeuge den Brief auch gesehen haben. Denn sonst könnte der
Empfänger auch behaupten er habe nur ein leeres Klopapier
erhalten.

Ja, das passiert vor Gericht STÄNDIG.

Muss nicht, kann aber. War selber perplex, als mir die Anwältin dieses erzählte.

Dieses hat mir mal ein Anwalt erzählt bzw erklärt :wink:

Wohl kaum.

Diese Info habe ich wirklich von einem Anwalt erhalten. Von selbst wäre ich bestimmt nicht auf so einen irrsinnigen Humbug gekommen. Denn bis zu dieser Aussage hatte ich immer noch geglaubt: Sobald ich ein Schreiben verschicke kommt es wie gehabt auch genauso an.

Levay

  • der zugibt, sich über die „Korrekturen“ hier im Forum
    manchmal zu ärgern -

Entschuldige, wenn ich in deinem Territorium gewildert haben sollte :wink:
Es gibt halt nichts was es nicht geben sollte.
Auch Laien die sich die Beratungen der Anwälte merken und diese in Foren wiedergeben.

Gruss
Paula

Grundsätzlich wird man auf den Zeitpunkt abstellen müssen, zu
dem gewöhnlicherweise mit Kenntnisnahme zu rechnen ist,
nachdem der Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt
ist.

Und wenn es sich beim Empfänger um eine Behörde handelt? Muss man dann davon ausgehen, dass z. B. am Freitag keine Post zur Kenntnis genommen wird, wenn der Briefträger nicht schon vor 9:00 Uhr die Post dort austrägt (womit ja nicht zwingend gerechnet werden kann)? Und dass z. B. Montag Vormittag am Silvestertag auch keine Post empfangen wird?

  • Muss man bei einer Behörde grundsätzlich einen einwöchigen Weg vom Empfangs-Briefkasten über die Poststelle bis zum Sachbearbeiter einberechnen?

MfG Simsy

Hallo

b) der Zeitpunkt, zu dem der Eingangsstempel auf den Antrag
gesetzt wird,

Selbstverständlich JA! Sobald der Brief empfangen, geöffnet
und zur Kenntnis genommen wurde ist er doch schon zugestellt.

Ich wollte ja nun natürlich wissen, ob er möglicherweise schon früher als zugestellt gelten kann.

Welche Frist steht denn auf dem Schreiben? Worum geht es
eigentlich?

Das ist beides für meine Fragestellung unerheblich.

Viele Grüße
Simsy

Hallo Simsy,

Und wenn es sich beim Empfänger um eine Behörde handelt? Muss
man dann davon ausgehen, dass z. B. am Freitag keine Post zur
Kenntnis genommen wird, wenn der Briefträger nicht schon vor
9:00 Uhr die Post dort austrägt (womit ja nicht zwingend
gerechnet werden kann)? Und dass z. B. Montag Vormittag am
Silvestertag auch keine Post empfangen wird?

gerade Behörden haben öfters mal einen sogenannten Nachtbriefkasten, in den alles bis Mitternacht eingeworfen werden kann, was am nächsten Tag verfristet wäre.

  • Muss man bei einer Behörde grundsätzlich einen einwöchigen
    Weg vom Empfangs-Briefkasten über die Poststelle bis zum
    Sachbearbeiter einberechnen?

Hier in München kenne ich das so: Was ich am Nachtbriefkasten am Rathaus eingeworfen habe, gilt als am Einwurfstag zugestellt.

Gruß, Karin

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Und wenn es sich beim Empfänger um eine Behörde handelt?

Dann kommt es wohl darauf an …

Wenn, wie meistens, eine öffentlich-rechtliche Frist gewahrt werden soll, genügt es wohl stets, wenn die Nachricht rechtzeitig im Briefkasten landet. Eben dafür gibt es die bereits erwähnten Nachtbriefkästen.

In privat-rechtlichen Angelegenheiten gilt nichts anderes als sonst.

Wann der Brief innerhalb der Behörde an den richtigen Sachbearbeiter weitergeleitet wird, dürfte grundsätzlich irrelevant sein.

Levay

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