nehmen wir mal an, in einem Büro wird eine neue Software zum Erfassen der Eingangspost eingeführt. Eine Mitarbeiterin, die die Eingangspost bearbeitet, hat sämtliche eingehende Post in diese Software einzutragen. Danach muss die gesamte Post dem Chef zur Einsicht vorgelegt werden. Erst danach wird an die Sachbearbeiter verteilt.
Es geht ein Schreiben ein, das folgendermaßen adressiert war:
Firma XYZ
Zu Händen Herrn Müller
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Das Kuvert wurde von der Mitarbeiterin weisungsgemäß geöffnet und dem Chef vorgelegt, es befanden sich jedoch private Unterlagen an den Herrn Müller darin. Darf ein solch adressiertes Kuvert von jemand anderem als dem genannten Empfänger geöffnet werden oder verstösst das gegen das Postgeheimnis (Art. 10 GG)?
an erster oder zweiter Stelle darf die Post nur vom berechtigten Empfänger geöffnet werden (wie im Bspl.). Ein Verstoss gegen diese Regel muss also gemeldet werden. Und zukleben nicht vergessen…
unter der Adresse: in dem Fall ist es egal. Aber lesen sollte man die Post trotzdem nicht.
Darf ein solch
adressiertes Kuvert von jemand anderem als dem genannten
Empfänger geöffnet werden oder verstösst das gegen das
Postgeheimnis (Art. 10 GG)?
a)die Post war an das Unternehmen adressiert und nicht an den Mitarbeiter
b) die Grundrechte gem. Grundgesetz regeln das Verhältnis zwischen Bürgern und Staat und finden daher hier keine Anwendung.
an erster oder zweiter Stelle darf die Post nur vom
berechtigten Empfänger geöffnet werden (wie im Bspl.). Ein
Verstoss gegen diese Regel muss also gemeldet werden. Und
zukleben nicht vergessen…
Also, wenn ich das richtig verstanden habe:
Herrn Müller
Firma XYZ
oder
Firma XYZ
z. Hd. von Herrn Müller
oder
Herrn Müller
c/o Firma XYZ
darf nur von Herrn Müller geöffnet werden.
unter der Adresse: in dem Fall ist es egal. Aber lesen
sollte man die Post trotzdem nicht.
imho darf Post, die mit z.H gekennzeichnet ist oder wo der Name in der Anschrift nicht an erster Stelle steht, durchaus von anderen Personen, wie der Sekretärin oder der Posstelle geöffnet werden.
Lediglich Post mit dem Zusatz „Vertraulich“ oder Persönlich darf nicht von anderen geöffnet werden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Name im Anschriftenfeld an allererster Stelle steht.
So interpretiere ich jedenfalls die DIN 5008 und so habe ich es schon in verschiedenen Firmen mitbekommen.
Gruß
Phoebe
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
an erster oder zweiter Stelle darf die Post nur vom
berechtigten Empfänger geöffnet werden (wie im Bspl.). Ein
Verstoss gegen diese Regel muss also gemeldet werden.
Wo steht das? Und wieso widerspricht etwas, das nicht sein darf, der gängigen Praxis?
ein „dürfen“ gibt es schon mal gleich gar nicht, da es dazu keine gesetzlichen Regelungen gibt. Wer sich Post zum Arbeitsplatz schicken läßt, geht damit selbstverständlich das Risiko ein, daß die Post geöffnet wird und damit greift auch 202 StGB nicht. Üblich ist diese Vorgehensweise: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Firma XYZ
Zu Händen Herrn Müller
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Adressat ist das Unternehmen. Damit die Sendung nicht durch die Gegend geistert, ist ein Sachbearbeiter angegeben. Aber der kann auch krank sein, Urlaub oder gekündigt haben und im Umschlag befindet sich eine Terminsache. An ein Unternehmen gerichtete Post schmort nicht irgendwo ungeöffnet herum und wer sich Privates an den Arbeitsplatz schicken läßt, muß mit dem Risiko leben, die Post eben nicht ungeöffnet zu erhalten.
Eindeutiger liegen die Verhältnisse, wenn der Brief an Herrn Müller in Firma XY gerichtet wäre. Aber auch das wäre keine absolut verläßliche Methode. Immerhin geht es im richtigen Leben ziemlich bunt zu, was sich manche Leute an Adress-Schreibweisen abkneifen.
Die einzig verläßliche Regel, um Dritten keine Kenntnis des Inhalts zu gestatten, lautet: Keine Privatpost am Arbeitsplatz!
Ein Brief der z.Hd. irgend einer Person in einer Firma adressiert ist, darf sehr wohl geöffnet werden. Er ist immer noch an die Firma adressiert.
Wenn der Name vor der der Firma steht, so ist die Wahrscheinlichkeit schon höher, dass es als Privatpost ungeöffnet durchgeht, weil dies die allgemein gängige Praxis darstellt.
Am sichersten dürfte sein, wenn „Herr Müller persönlich“ drauf steht.
Und am aller sichersten läßt man sich keine private Post in die Firma schicken…
als ich meine Ausbildung gemacht habe (vor einigen Jahren, gebe ich ja zu aber ich glaube kaum, dass sich da grundlegend viel geändert hat) wurden uns folgende Regeln beigebracht:
Pleite GmbH
z. H. Peter Petersen
Königsallee
00000 Schilda
kann in der Poststelle oder wo auch immer geöffnet werden da vornehmlich an die Firma gerichtet. (Bemerkung am Rande: z. Hd. war schon vor 20 Jahren nicht mehr DIN, heute schreibt man nur noch den Namen)
Ausnahme: zusätzlicher Vermerk ‚persönlich‘
Peter Petersen
i. H. Pleite GmbH
Königsallee
00000 Schilda
Darf nur ungeöffnet an Peter Petersen übergeben werden (i. H. = im Hause - ist natürlich auch veraltet)
Von daher war es schon ok das Schreiben aus dem Beispiel zu öffnen, es war schlicht falsch adressiert wenn es private Schriftstücke enthielt.
Es kommt schon einmal vor, dass man sich private Post in die Firma schicken lässt, ich musste es ein paarmal machen als wir unser Haus gekauft haben. Die Dokumente mussten kopiert und weitergefaxt werden UND es musste schnell gehen. Aber die Ausnahme sollte es schon bleiben.
dabei kommt es immer darauf an,wer der Empfänger der Sendung ist.
Ist als Empfänger eine Juristische Person (also Firma oder Behörde)
genannt (auch wenn da steht z.Hd.) darf die Post von dieser juristischen Person (also der Poststelle ect.) geöffnet werden.
Außerdem gibt es bei den meisten größeren Firmen und Behörden interne
Anweisungen und Betriebsvereinbarungen wie mit Postsendungen zu verfahren ist (speziell mit Sendung die einem Sachbearbeiter als Empfänger tragen wegen Urlaub/Krankheit/Tod).
Ist der Empfänger eine natürliche Person,darf diese Post natürlich nur von dieser Person geöffnet werden.
Dabei solltest Du aber nicht den praktischen Teil vergessen…
In den meisten größeren Firmen und Behörden wird die Post maschinell geöffnet…da schaut erst einmal gar keiner drauf,für wen das ist…
erst nach dem Öffnen durch die Maschine wird die Post durch einen Menschen bearbeitet…wenn der nun den Liebesbrief deines „Kurschattens“ in den Händen hält…*grinz*…
Das Grundgesetz ist unsere Verfassung. Sie ist somit Grundlage der Gesetzgebung (siehe auch Artikel 1 Absatz 3). Ergo gilt das Grundgesetz auch in allen anderen Bereichen. Die Aussage, dass die Grundrechte z.Bsp. in arbeitsrechtlichen Dingen „keine Rolle spielen“ ist definitiv falsch!
kommt auf den Standpunkt an. Die Rechtstheorie sieht für eine Verfassung eine Volksabstimmung oder eine durch das Volk legitimierte verfassungsgebende Versammlung an. Paßt bei Grundgesetz nicht so recht.
Sie ist somit Grundlage
der Gesetzgebung (siehe auch Artikel 1 Absatz 3). Ergo gilt
das Grundgesetz auch in allen anderen Bereichen. Die Aussage,
dass die Grundrechte z.Bsp. in arbeitsrechtlichen Dingen
„keine Rolle spielen“ ist definitiv falsch!
Diese Behauptung wird durch Wiederholung nicht richtiger. Grundrechte sind den Einzelpersonen zustehende Rechte, die als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe gedacht sind. Der Hinweis auf Art. 1 Abs. 3 war insofern schon ganz richtig: Dort steht explizit, daß durch die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung gebunden sind und nicht König Kalle Wirsch oder Karl-Heinz Schneider, seines Zeichens Abteilungsleiter Forschung und Kantinenwesen der Hinz GmbH (letzteres nicht ganz so explizit).
In der sog. Drittwirkung strahlen einige Grundrechte durch Generalklauseln auch auf das Privatrecht aus, aber das ist - wie die Bezeichnung schon sagt - nur ein Nebeneffekt. Primär sollen die Grundrechte den Staat und seine Organe im Zaum halten.
das ändert aber nichts daran, dass das Grundgesetz festlegt, welche Rechte jeder Bürger und jeder Mensch gegenüber den Trägern der Staatsgewalt hat.
Verhältnisse Bürger zu Bürger werden hier nicht geregelt.
Dies geschieht zwar in zahlreichen anderen Gesetzen, die die Regeln des GG berücksichtigen müssen, da es die oberste Rechtsnorm darstellt - jedoch ist dies ein anderes Thema.
Letztlich sagt Ihr beide das selbe: Das GG stellt die oberste Rechtsnorm da (Nennt es dann meinetwegen ein ausstrahlen des GG.) . Ergo kann das GG auch nicht für die Verhältnisse der Bürger untereinander oder zwischen Arbeitnehmer Maier und dessen Arbeitgeber Schulze als irrelevant bezeichnet werden. An dieser Aussage habe ich mich gestört. Ihr könnt es drehen und wenden wie Ihr wollt, das „keine Rolle“ wird dadurch auch nicht richtiger!
Wenn Herr Müller Herrn Schulze daran hindern will zum Gottesdienst zu gehen, ist dies ein Rechtsverstoß auf Grundlage des GG. Auch die Firma Schulze muss bei der Einstellung eines Arbeitnehmer/-in letztlich auch das GG (z.B. Artikel 3 Absatz 3) beachten. Schon die entsprechenden erfolgreichen Klagen vergessen, die sich darauf berufen haben?
Gruß Steffen B.
Hallo Steffen,
das ändert aber nichts daran, dass das Grundgesetz festlegt,
welche Rechte jeder Bürger und jeder Mensch gegenüber den
Trägern der Staatsgewalt hat.
Verhältnisse Bürger zu Bürger werden hier nicht geregelt.
Dies geschieht zwar in zahlreichen anderen Gesetzen, die die
Regeln des GG berücksichtigen müssen, da es die oberste
Rechtsnorm darstellt - jedoch ist dies ein anderes Thema.