Postheheimnis/Anschriften

Hallo zusammen, hoffe dieses Forum passt halbwegs.

Ist es irgendwo Gesetz, Verordnung oder ähnliches, dass ein Brief, adressiert an
Hr. xyz
Fa. abc
etc. pp

ungeöffnet an den Herrn xyz weiterzuleiten ist
Oder was gibts dafür für Regeln??

Gruss
Hamm

Hallo zusammen, hoffe dieses Forum passt halbwegs.

Ist es irgendwo Gesetz, Verordnung oder ähnliches, dass ein
Brief, adressiert an
Hr. xyz
Fa. abc
etc. pp

ungeöffnet an den Herrn xyz weiterzuleiten ist
Oder was gibts dafür für Regeln??

Ein solches Gesetz gibt es meines Wissens nicht. Allerdings ergibt sich indirekt aus dem StGB, dass ein Brief ungeöffnet an den Empfänger weiterzuleiten ist.

Öffnet man unbefugt den Brief, könnte man gegen

§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses

(1) Wer unbefugt

  1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes
    Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
  2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des
    Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis
    verschafft,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,
    wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines
    Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein
    verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert
    ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
    (3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine
    Abbildung gleich.

verstoßen.
Behält man einen Brief der z.B. irrtümlich in den falschen Briefkasten gelangt ist , oder wirft ihn weg - behandelt ihn also wie sein Eigentum- , könnte man eine

§ 246 Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten
rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwerer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter
anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.

begehen.
Es bleibt also letztlich nur übrig, den Brief ungeöffnet an den Empfänger weiterzuleiten.
Wurde ein Brief völlig falsch zugestellt, einfach in den nächsten Briefkasten werfen.

M.

Hallo,

mal abgesehen vom zitierten Briefgeheimnis, gibt es bestimmte ungeschriebene Regeln, die ich neulich mal zusammengestellt habe:

Oder was gibts dafür für Regeln??

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Gruß
Christian

Hallo zusammen, hoffe dieses Forum passt halbwegs.

Ist es irgendwo Gesetz, Verordnung oder ähnliches, dass ein
Brief, adressiert an
Hr. xyz
Fa. abc
etc. pp

ungeöffnet an den Herrn xyz weiterzuleiten ist
Oder was gibts dafür für Regeln??

Hallo Hamm,

es gibt Regeln für das Anschriftenfeld:

richtig hätte es Heißen müssen

Herrn xyz
persönlich
in firma abc oder c/o Fa. abc

Wobei ich meine es gäbe schon Urteile, daß jeder Brief der in die Firma gelangt und nicht ausdrücklich als privat/persönlich gekennzeichnet ist vom Postbevollmächtigten geöffnet werden darf.

gruss
winkel

Postgesetz
Auszug aus dem Postgesetz (gilt für alle Postbediensteten!):

§ 39
[Postgeheimnis]
(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder jurstischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.

(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um

bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen,

den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,

den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln,

körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.
Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender ist zulässig.

(5) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind zulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche gegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um die Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim Postverkehr zum Schaden eines Postunternehmens begangen wurden.

==> Es ist also keineswegs so, dass man als Postbediensteter Sendungen öffnen darf! Es gibt lediglich eine zentrale Stelle in Marburg, die unanbringliche Briefsendungen (z.B. Anschrift unleserlich oder unvollständig + kein Absender angegeben) öffnen darf und versucht anhand des Inhalts den Empfänger oder den Absender zu ermitteln. Andere Postbedienstete dürfen das in keinem Fall! Es würde sie den Job kosten.

Gruß
Findus

Hallo und vielen Dank,
bezog sich mehr auf das Firmeninterne…darf in der ABteilung einer Briefe öffnen obwohl mein Name als oberstes steht. Wird wohl hganz unterschiedlich gehandhabt…aber stehts wo verbindlich???