Postlauzeit Kündigung

Hallo,

ein Arbeitnehmer möchte innerhalb der Probezeit (Kündigungsfrist 2 Wochen) kündigen.
Muss der Arbeitnehmer die Postlaufzeit berücksichtigen oder gilt der Poststempel? Angenommen, er bringt das Schreiben am 5.1. zur Post. Dann kann der AN nicht mehr zum 18.1. kündigen, weil das Schreiben dann nicht mehr dem AG zugestellt werden kann. Richtig?
Der Arbeitnehmer kündigt dann folglich zum 21.1.?

Die Kündigung wird an den Vorgesetzten adressiert. Angenommen, dieser befindet sich aufgrund Urlaub, Weiterbildung etc. nicht im Büro - muss der AN dies bei seiner Kündigung diesen nicht vorhersehbaren Umstand berücksichtigen oder zählt der Einwurf (Einwurfeinschreiben) im Briefkasten des AGs?

Viele Grüße
Tato

Hi!

Muss der Arbeitnehmer die Postlaufzeit berücksichtigen oder
gilt der Poststempel?

Maßgebend für die Frist ist die Zustellung, also genauer der Zeitpunkt, an dem das Teil in den regelmäßigen Empfangsbereicht des Adressaten übergeht.

Angenommen, er bringt das Schreiben am
5.1. zur Post. Dann kann der AN nicht mehr zum 18.1. kündigen,
weil das Schreiben dann nicht mehr dem AG zugestellt werden
kann. Richtig?

Richtig - wobei aber eh der 19.01. Tag des Fristablaufs wäre (5 + 14 = 19).

Der Arbeitnehmer kündigt dann folglich zum 21.1.?

Ich würde „zum 20.01., hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ kündigen.

Die Kündigung wird an den Vorgesetzten adressiert. Angenommen,
dieser befindet sich aufgrund Urlaub, Weiterbildung etc. nicht
im Büro - muss der AN dies bei seiner Kündigung diesen nicht
vorhersehbaren Umstand berücksichtigen oder zählt der Einwurf
(Einwurfeinschreiben) im Briefkasten des AGs?

Schau mal hier nach.
Was für die eine Seite passt, greift auch für die andere …

Ganz platt aus der Erfahrung:
Die wenigsten Arbeitgeber pochen bei einer Probezeitkündigung darauf, dass der ein oder andere Tag der Kündigungsfrist ganz strikt nach Vorschrift eingehalten wird.
Jeder Tag mehr an Beschäftigungszeit kostet schließlich auch mehr.

VG
Guido

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

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