Hallo ExpertenCo,
eine gam
nz und gar hypothetische Frage:
Wenn jemand umfassend unter Betreuung steht und des fuer den Betreuer eine Postvollmacht gibt, darf diese® Briefe zwar vorlesen; in den „Muell werfen“, aber
nicht aushaendigen.
Vielen Dank im Voraus mit Gruessen aus Schleswig Thomas
Hallo!
Aus meiner Erfahrung als gerichtlich eingesetzter Betreuer:
Öffnen immer, vorlesen je nachdem, aushändigen nie!
Warum?
Der Betreuer ist verantwortlich für den Schriftverkehr und die daraus folgenden Handlungen - daher ist die Reaktion auf und die Ablage von Schriftstücken seine Aufgabe und für ihn gegenüber dem Familiengericht eine zwingende Notwendigkeit.
Ich hoffe, ich konnte helfen…
Herzliche Grüße
Helmut
Öffnen immer, vorlesen je nachdem, aushändigen nie!
Warum?
Der Betreuer ist verantwortlich für den Schriftverkehr und die
daraus folgenden Handlungen - daher ist die Reaktion auf und
die Ablage von Schriftstücken seine Aufgabe und für ihn
gegenüber dem Familiengericht eine zwingende Notwendigkeit.
Hallo,
diese Ansicht ist Nonsens! Betreuung ist Lebenshilfe und niemals Entmündigung. Soweit kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, und der Betreute als geschäftsfähig gilt, ist er trotz der angeordneten Aufgabenkreise des Betreuers uneingeschränkt handlungsfähig und hat somit auch das Recht Briefe die an ihn gerichtet sind in die Hand zu bekommen.
ml.
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Hallo!
Es ist Dein selbstverständliches Recht, Deine Ansicht für die einzig verbindliche zu halten - andere sehen bestimmte Dinge vielleicht aus einem anderen Blickwinkel anders!
Herzlivhe Grüße
Helmut