Hallo Experten…
Mal angenommen man würde sich einige bekannte Melodien aus dem Kopf als Noten aufschreiben (unabhängig davon, ob diese nun von der Tonhöhe, Tempo, etc der Orginalkomposition entsprechen) , diese dann in einem Potpourri zusammenstellen und dann mit einem Orchester öffentlich aufführen. Könnte es da urheberrechtliche Probleme geben, denn die Melodien als solches sind ja bereits komponiert… es geht eben nur um die Auswahl und zusammenstellung der einzelnen Stücke…
Vielen Dank für die Tipps…
Gruss Winnie
Hallo Winniepuh,
Hallo Experten…
Ja, aber eigentlich falsches Brett, das ist eine juristische Frage …
Mal angenommen man würde sich einige bekannte Melodien aus dem
Kopf als Noten aufschreiben
Es ist sch…egal, ob du die Noten aus dem Kopf, von einem anderen Notenblatt oder von einer CD abschreibst: solange du das geistige Eigentum von jemand anderem verwendest, hat er auch einen Anspruch darauf, von dir dafür entlohnt zu werden.
Könnte es
da urheberrechtliche Probleme geben,
Wie das Wort „urheberrechtlich“ schon sagt: das Recht an einem Werk hat der Urheber , also der Komponist, und das Gesetz schützt dieses Recht bis 70 Jahre nach seinem Tod.
denn die Melodien als
solches sind ja bereits komponiert…
Gerade weil die Melodien bereits komponiert sind hat der Komponist darauf alle Rechte.
es geht eben nur um die
Auswahl und zusammenstellung der einzelnen Stücke…
Dein eigener Beitrag für Auswahl und Zusammenstellung genießt als „Bearbeitung“ ebenfalls einen gewissen Schutz (§3 UrhG, http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__3.html), aber nur zu einem kleinen Teil, und dadurch werden die Rechte des Komponisten auch nicht außer Kraft gesetzt.
Vielen Dank für die Tipps…
Tipp: lies http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht
Grüße
Wolfgang
Gerade weil die Melodien bereits komponiert sind hat
der Komponist darauf alle Rechte.
Dein eigener Beitrag für Auswahl und Zusammenstellung genießt
als „Bearbeitung“ ebenfalls einen gewissen Schutz.
Hallo,
das stimmt nur bedingt. Eine „Bearbeitung“ eines geschützten Titels muss, um selbst geschützt werden zu können, vom Urheber genehmigt sein.
Denn immerhin gibt dieser ein 12tel der Urheberschaft für diese Version an den Bearbeiter ab.
Andere Bearbeitungen laufen als sog. „Spezialbearbeitungen“ und haben mit dem Urheberrecht nichts zu tun.
Grüße
Capman42
das was du bisher an Antworten erhalten hast stimmt auch nur bedingt. Wer ein einige bekannte Melodien zu Gehör bringt und sie auf seine Weise instrumental interpretiert muss nicht unbedingt z Kasse gebeten werden. Zumindest dann nicht, wenn der Komponist länger als 70 Jahre tot ist. Beispiel: Ich übe zur Zeit verschiedene Walzerstücke von Millöcker bis Johann Strauss auf der Steirischen Harmonika ein. Die Bearbeitung ist von Toni Michelbauer. Ich lerne die Stücke auswendig, wenn ich sie aufführe kann weder die GEMA, noch sonst wer erkennen, daß die Bearbeitung von Michelbauer stammt.
Bei noch lebenden Interpreten ist das wohl eine andere Sache. Allerdings ist die tatsächliche Auslegung des Problemes der musikalischen Wiedergabe hier recht diffus. Wenn du öffentlch etwas aufführst, dann ist derjenige, bei dem du das aufführst für die GEMA-Gebühren zuständig. Inwieweit wer für irgendwelche Gebühren bei der Art der Interpretation zuständig ist, bin ich derzeit selber am recherchieren.
Grüßle
Bernd Stephanny
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
Wer ein einige bekannte Melodien zu Gehör bringt und
sie auf seine Weise instrumental interpretiert muss nicht
unbedingt zur Kasse gebeten werden. Zumindest dann nicht, wenn
der Komponist länger als 70 Jahre tot ist.
Selbstverständlich geht es hier um geschützte Werke.
Alles Andere wäre selbstredend unproblematisch!
Beispiel:
Ich übe zur Zeit verschiedene Walzerstücke von Millöcker bis Johann
Strauss auf der Steirischen Harmonika ein. Die Bearbeitung ist
von Toni Michelbauer. Ich lerne die Stücke auswendig, wenn ich
sie aufführe kann weder die GEMA, noch sonst wer erkennen, daß
die Bearbeitung von Michelbauer stammt.
Wir sprechen hier ja von der rechtlich vorgeschriebenen Anmeldung, und nicht von Täuschung! Natürlich kann sich niemand dagegen wehren, wenn Du den Bearbeiter nicht angibst, oder Dich selbst dafür ausgibst.
Bei noch lebenden Interpreten ist das wohl eine andere Sache.
Das ist der Knackpunkt!
Allerdings ist die tatsächliche Auslegung des Problemes der
musikalischen Wiedergabe hier recht diffus.
Da ist gar nichts diffus.
Steht alles im GEMA-Verteilungsplan. Nur nachlesen.
Wenn du öffentlch
etwas aufführst, dann ist derjenige, bei dem du das aufführst
für die GEMA-Gebühren zuständig. Inwieweit wer für
irgendwelche Gebühren bei der Art der Interpretation zuständig
ist, bin ich derzeit selber am recherchieren.
Das ist ganz einfach: Jede Bearbeitung freier Werke hat eine eigene GEMA-Nr…Bei der Aufführung wird diese in die Liste der aufgeführten Werke eingetragen, und danach erfolgt die Berechnung der GEMA. Besteht das Medley aus geschützten Werken, werden diese anteilig nach Dauer berechnet. Das Urheberrecht bleibt aber zu 100% bei den Rechteinhabern.
Grüße
Capman42